GEZ Befreiung

claudi.1claudi.1

1,799

bearbeitet 11. 07. 2005, 16:15 in Babyprodukte
Kennt sich jemand damit aus? Kann man als Erziehungs-und Kindergeldempfänger einen Antrag auf Befreiung von den GEZ-Gebühren stellen? Bei ALGII - Empfängern ist das ja möglich.

Kommentare

  • bearbeitet 30. 11. -1, 01:00
    Keine Ahnung, aber es nimmt einem auch keiner ab, dass man nur von Erziehungs und Kindergeld leben kann oder??
  • claudi.1claudi.1

    1,799

    bearbeitet 31. 03. 2005, 15:18
    Warum denn nicht? Wenn man mietfrei Wohnraum im elterlichen Wohnhaus zur Verfügung gestellt bekommt, dann geht das gerade so. Die Erziehungsgeldstelle sieht darin auch kein Problem.
  • KirstenKirsten

    3,493

    bearbeitet 30. 11. -1, 01:00
    Nur Erziehungs- und Kindergeld??? Dann müsste Dir doch automatisch nach SGB noch eine Hilfe zustehen!
    Und dann auf jeden Fall auch die Befreiung. Frag wegen der Befreiung, die es auch für Telefongrundgebühren gibt, bzw. eine Minderung, doch mal im Sozialamt nach. Die machen das.
  • bearbeitet 30. 11. -1, 01:00
    Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht


    Gehören Sie zu den Privatpersonen, die wegen geringen Einkommens (z.B. ALG II) oder aus gesundheitlichen Gründen von der Rundfunkgebührenpflicht befreit werden können, ist Ihre Sozialbehörde bis zum 31.03.2005 gesetzlich verpflichtet, Anträge auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht von privaten Personen anzunehmen und zu bescheiden.

    Neue Zuständigkeit ab dem 1. April 2005: Gebühreneinzugszentrale (GEZ)

    Unter der Voraussetzung, dass der Entwurf des neuen „Achten Rundfunkgebührenstaatsvertrages“ von allen Bundesländern ratifiziert wird und ab dem 1. April 2005 in Kraft tritt, sieht die Befreiungsregelung ab diesem Zeitpunkt wie folgt aus:

    Befreiungen von der Rundfunkgebührenpflicht werden weiterhin ausschließlich auf Antrag ausgesprochen.

    Voraussetzung ist, dass Rundfunkgeräte zum Empfang bereitgehalten werden und der Antragsteller zum unten aufgeführten Personenkreis gehört. Befreit werden können der Haushaltsvorstand, dessen Ehegatte oder ein Haushaltsangehöriger für von ihm selbst zum Empfang bereitgehaltene Geräte, wenn mindestens eine der nachfolgenden Befreiungsvoraussetzungen erfüllt werden:

    Befreiungskriterien Vorzulegende Unterlagen

    1. Empfänger von Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches (Sozialhilfe) oder nach § 27 a oder 27 d des Bundesversorgungsgesetzes

    Aktueller Sozialhilfebescheid



    2. Empfänger von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Viertes Kapitel des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches)

    Aktueller Bescheid über den Bezug von Grundsicherung

    3. Empfänger von Sozialgeld oder Arbeitslosengeld II einschließlich Leistungen nach § 22 ohne Zuschläge nach § 24 des Zweiten Buches des Sozialgesetzbuches

    Aktueller Leistungsbescheid über den Bezug von ALG II oder Sozialgeld

    4. Empfänger von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
    Aktueller Bescheid über den Bezug von Asylbewerberleistungen


    5. Empfänger von Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungs-gesetz, die nicht bei den Eltern leben

    Aktueller BAföG-Bescheid



    6. Sonderfürsorgeberechtigte im Sinne des § 27 e des Bundesver-sorgungsgesetzes

    Aktueller Leistungbescheid über den Bezug von Leistungen nach § 27 e BVG


    7a. blinde oder nicht vorübergehend wesentlich sehbehinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung von 60% allein wegen der Sehbehinderung

    Aktueller Schwerbehindertenausweis mit „RF-Vermerk“

    7b. hörgeschädigte Menschen, die gehörlos sind oder denen eine ausreichende Verständigung über das Gehör auch mit Hörhilfen nicht möglich ist

    Aktueller Schwerbehindertenausweis mit „RF-Vermerk“

    8. behinderte Menschen, deren Grad der Behinderung nicht nur vorübergehend wenigstens 80% beträgt und die wegen ihres Leidens an öffentlichen Veranstaltungen ständig nicht teilnehmen können

    Aktueller Schwerbehindertenausweis mit „RF-Vermerk“



    9. Empfänger von Hilfe zur Pflege nach dem Siebten Kapitel des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches oder von Hilfe zur Pflege als Leistung der Kriegsopferfürsorge nach dem Bundesversorgungsgesetz oder von Pflegegeld nach den landes-gesetzlichen Vorschriften

    Aktueller Leistungsbescheid über den Bezug von Hilfe zur Pflege nach dem SGB oder dem BVG



    10. Empfänger von Pflegezulagen nach § 267 Abs. 1 des Lastenausgleich-gesetzes oder Personen, denen wegen Pflegebedürftigkeit nach § 267 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c des Lastenausgleichsgesetzes ein Freibetrag zuerkannt wird
    Aktueller Leistungsbescheid über den Bezug von Leistungen nach § 267 LAG




    Dem Antrag muss der Bewilligungsbescheid/Schwerbehindertenausweis im Original oder in beglaubigter Kopie beigefügt werden.

    Die Befreiung beginnt mit dem Monat, der auf den Monat folgt, in dem der Antrag gestellt wurde und bei der GEZ eingegangen ist. Eine rückwirkende Befreiung ist nicht zulässig, auch wenn die Befreiungsvoraussetzungen bereits zu einem früheren Zeitpunkt vorgelegen haben.


    So füllen Sie den Antrag auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht aus.

    Wer soll befreit werden?
    Tragen Sie bitte Name, Anschrift, Geburtsdatum und Familienstand ein.

    Wo finden Sie die Rundfunkteilnehmernummer?
    Wenn Sie schon bei der GEZ angemeldet sind, finden Sie Ihre Rundfunkteilnehmernummerauf der Anmeldebestätigung der GEZ, auf dem Kontoauszug der Bank, Sparkasse, Postbankoder auf der Einzahlungsquittung.

    Sind Sie umgezogen?
    Wenn sich Ihre Anschrift seit der letzten Antragstellung geändert hat, tragen Sie die alte Anschrift unterhalb der Rundfunkteilnehmernummer ein.

    Welche Geräte sind schon angemeldet?
    Geben Sie bitte an, welche Rundfunkempfangsgeräte (Radio/Fernsehgerät) bereits bei der GEZ angemeldet sind.

    Sind Geräte noch nicht angemeldet?
    Grundsätzlich ist jedes Rundfunkempfangsgerät (Radio/Fernsehgerät) anmelde- und gebührenpflichtig. Falls Sie Geräte haben und diese noch nicht angemeldet sind, füllen Sie die entsprechenden Felder aus. Geben Sie unbedingt an, seit wann Sie die Geräte zum Empfang bereithalten. Der Antrag gilt dann auch als Anmeldung.

    Wer ist Antragsteller?
    Geben Sie bitte an, ob Sie Haushaltsvorstand, Ehegatte oder ein sonstiger Haushaltsangehöriger sind.

    Welche Befreiungsvoraussetzung erfüllen Sie?
    Kreuzen Sie bitte an, welche Befreiungsvoraussetzung Sie erfüllen. Informationen zu den einzelnen Befreiungsvoraussetzungen und den vorzulegenden Unterlagen (z.B. aktueller Sozialhilfebescheid, Schwerbehindertenausweis mit RF-Merkzeichen) finden Sie auf der Vorseite.

    Nicht vergessen! Datum und Unterschrift.
    Ohne Unterschrift im Original ist Ihr Antrag ungültig.

    Wie übersenden Sie den Antrag und die Unterlage?
    Fügen Sie dem ausgefüllten und unterschriebenen Antrag die erforderliche Unterlage (Bewilligungsbescheid/Schwerbehindertenausweis) im Original oder in beglaubigter Kopie bei. Oder fragen Sie bitte bei Ihrer Behörde, ob diese die Vorlage des Originals auf dem Antrag bestätigt. Fügen Sie dann nur eine einfache Kopie des Bewilligungsbescheids/Schwerbehindertenausweises bei.

    Wohin senden Sie Ihren Antrag?
    Den ausgefüllten und eigenhändig unterschriebenen Antrag mit der erforderlichen Unterlage senden Sie bitte an die

    GEZ
    50656 Köln

    Ein Antragstellung per Fax oder e-Mail ist wegen der eigenhändigen Unterschrift und den beizufügenden Belegen nicht möglich.

    Ein Antragsformular als pdf-Dokument (700 Kb) können Sie hier online ausfüllen, herunterladen und ausdrucken. Benutzen Sie bitte unbedingt die neueste Version des Acrobat Reader.


    Rechtsgrundlagen
    Rechtsgrundlage für die Befreiung ist Art. 4 des Staatsvertrags über den Rundfunk im vereinten Deutschland vom 31.8.1991 (Rundfunkgebührenstaatsvertrag) in seiner zurzeit geltenden Fassung.

    Datenschutzhinweis
    Die im Antrag auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht erfragten personenbezogenen Daten werden benötigt, um prüfen und beurteilen zu können, ob die Voraussetzungen für eine Befreiung vorliegen. Die Voraussetzungen ergeben sich aus § 6 Abs. 1 Rundfunkgebührenstaatsvertrag in der jeweils geltenden Fassung. Die Daten erhält die zuständige Landesrundfunkanstalt oder die in ihrem Auftrag tätige Gebühreneinzugszentrale der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in der Bundesrepublik Deutschland (GEZ) zur weiteren Verwendung im Rahmen des Rundfunkgebühreneinzugs. Die Erhebung, weitere Verarbeitung und Nutzung der personenbezogenen Daten erfolgt im Rahmen des Rundfunkgebührenstaatsvertrages.
    quelle:gez.de

    Ist ja intressant, wenn man genau so viel wie AGLII hat oder so, dann kann man da nichts ankreutzen??
  • MeikeMeike

    102

    bearbeitet 30. 11. -1, 01:00
    @ Sonnenblume: Viel schlimmer finde ich noch wenn ich das richtig gelesen habe dann dürfen zwar ALG II Empfänger sich befreien lassen aber Mami´s im Erziehungsurlaub nicht ? :twisted:

    Ist doch ne Frechheit wenn man mal überlegt das ALG II Empfänger folgendes Geld zur Verfügung haben:

    311,-€ /pro Person (354,-€ bei Alleinerziehenden)
    207,-€ / für Kinder bis 14 Jahren

    + (angemessen Wohnung inkl. Heizung)

    Um die Fakten mal sprechen zu lassen ich im Erziehungsurlaub habe :

    300,-€ Erziehungsgeld
    154,-€ Kindergeld

    wo ist denn da dir Gerechtigkeit ?
    :flaming01:
  • bearbeitet 30. 11. -1, 01:00
    Die werden Dir da wohl sagen, das Du damit ALG II beantragen musst, denn die 300 EUR Erziehungsgeld, dürfen ja noch nicht einmal zum Einkommen hinzugerechnet werden (so war das jedenfalls mal)

    Aber ungerecht finde ich das trotzdem, wenn Du jetzt noch einen 400 EUR Job hättest, würdes Du kompett an der Grenze Leben und trotzdem nichts beantragen können.

    Früher war es doch so, das man auch mit geringem Einkommen eine Befreiung beim Sozialamt beantragen kann, hab ich jedenfall mal gehört.
  • MeikeMeike

    102

    bearbeitet 30. 11. -1, 01:00
    Ja das stimmt ... und dann wundern sich alle warum die Geburtenrate zurüchgeht :confused01:

    Deutschland ist von der finanziellen Unterstützung das unattraktivste Land in der EU.

    Wenn ich daran denke was ich alles selber zahlen musste in der Schwangerschaft dann wundert mich gar nichts mehr.

    Timon war nämlich gar nicht geplant aber es ist trotzdem toll und ich würde ihn nie hergeben aber in gewissen Punkten wünschte ich, ich hätte noch mehr Zeit gehabt. :???:
  • bearbeitet 30. 11. -1, 01:00
    Ich glaube, das man da auch mal nachfragen sollte, so wirklich vorstellen kann ich mir das nicht, warum kriegen Studenten mit Bafög da die Befreiung (ist das soviel weniger als ALG II) und von Wohngeldempfängern steht da nichts. Sehr sehr seltsam. Am Besten es bombadieren die jetzt alle mit Anträgen, man kann doch die Menschen in DE nicht in die paar Einkommensklassen verteilen und davon ausgehen, das der Rest genug hat.

    Oder was ist mit denen, die von der Familie unterstüzt werden, genug zum Leben haben und kein ALGII beantragen wollen. :neutral:
  • MeikeMeike

    102

    bearbeitet 30. 11. -1, 01:00
    @Sonnenblume:

    Du würdest Dich wundern was alles geht.
    Ich habe bis August 2003 in Stuttgart gelebt und GEZ bezahlt dann bin ich in meine Heimat nach Göttingen zu meinen Eltern gezogen (in Ihr Esszimmer) war nur vorübergehend.
    Meine Möbel inkl. aller Hi-Fi und Fernsehgeräte war eingelagert beim nem Freund im leerstehnden Haus.
    Ich habe der GEZ geschrieben dass ich wieder bei meinen Eltern wohne (zudem noch arbeitslos bin) und vorübergehend befreit werden möchte.

    Keine Chance :flaming01: und zwar weil mein Arbeitslosengeld nicht unter dem Existenzminimun lag und ich deshalb mit meinem eigenen Einkommen noch mal GEZ Gebühren für die Fernsehgeräte meiner Eltern mitbezahlen musste also Quasi doppelt.
    Denn das waren und sind Ihre Fernseher und ich habe lediglich (im Esszimmer gewohnt) und einen von den ohnehin angemeldet Geräten für mich in Beschlag genommen.

    FRECHHEIT Hoch Zehn ... wollte schon mal der BILD schreiben :biggrin:
  • bearbeitet 30. 11. -1, 01:00
    Also ich habe da jetzt mal hingemailt, früher hätte mann z.B. als Wohngeldempfänger mit geringem Einkommen eine Befreiung bekommen. Jetzt nicht mehr. Nur noch bei Sozialleistungen wie "ALG II -Bescheid, Sozialhilfe, Grundsicherung etc." :neutral:
  • marylumarylu

    522

    bearbeitet 30. 11. -1, 01:00
    Jetzt fällt es mir wie Schuppen von den Augen: also wegen dieser Gesetzesänderung haben wir die Befreiung nur für einen Monat (März 2005) bekommen. Und nun sind wir nicht mehr antragsberechtigt, weil wir unser (leider geringes) Einkommen selbst erwirtschaften und nicht von Sozialleistungen leben? :flaming01: :flaming01: :flaming01: Hä? Ich höre wohl nicht richtig?
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