Rechtliche Regelungen: Freistellung wegen Erankung des Kinde

steffiisteffii

1,316

bearbeitet 30. 04. 2005, 23:32 in Plauderecke
Als berufstätige Mutter wird es bei mir immer dann problematisch, wenn mein Sohn krank ist. Meine KÄ'in schreibt mir natürlich einen Betreuungsschein für den Arbeitgeber. Allerdings erkennt mein AG solche Scheine nur für max. 4 Tage pro Jahr an. Er begründet das damit, dass ich über der Krankenversicherungspflichtgrenze liege. Das finde ich merkwürdig, denn zum einen steht überall, dass man 10 Tage im Jahr Anspruch hat, zum anderen habe ich als Beamtin mit der KV-Pflichtgrenze nichts zu tun. Theoretisch müsste ich mir also immer einige Wochen Urlaub aufsparen, denn man kann ja nie wissen . Kennt jemand zufällig die Regelungen oder weiss, wo ich die nachschlagen kann?

Kommentare

  • KirstenKirsten

    3,493

    bearbeitet 30. 11. -1, 01:00
    Das steht im jeweils gültigen Tarifvertrag. ICh kann am Montag mal nachschauen, es müsste aber auch in Deiner Dienststelle ein TV ausliegen.
  • steffiisteffii

    1,316

    bearbeitet 30. 11. -1, 01:00
    Kirsten schrieb:
    Das steht im jeweils gültigen Tarifvertrag. ICh kann am Montag mal nachschauen, es müsste aber auch in Deiner Dienststelle ein TV ausliegen.

    Das Problem dabei ist, dass es für Beamte keinen Tarifvertrag gibt und in den Beamtengesetzen habe ich überhaupt nichts darüber gefunden.
  • bearbeitet 30. 11. -1, 01:00
    Verstehe ich nicht ganz, die 10 Tage zahlt doch dann die KK auf der Bescheinigung ist hinten etwas, das man ausfüllen muss. Dann kriegt man den Verdienstausfall von der KK ersetzt und der AG hat gar keinen Schaden. Also was regt der sich auf? Vielleicht sind die 4 Tage zusätzlich die der Arbeitgeber übernimmt?
    Sozialgesetzbuch Fünftes Buch
    Gesetzliche Krankenversicherung
    In der Fassung des Gesetzes zur Sicherung der nachhaltigen Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Nachhaltigkeitsgesetz) vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1791)

    § 45
    Krankengeld bei Erkrankung des Kindes
    (1) Versicherte haben Anspruch auf Krankengeld, wenn es nach ärztlichem Zeugnis erforderlich ist, daß sie zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege ihres erkrankten und versicherten Kindes der Arbeit fernbleiben, eine andere in ihrem Haushalt lebende Person das Kind nicht beaufsichtigen, betreuen oder pflegen kann und das Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist. § 10 Abs. 4 und § 44 Abs. 1 Satz 2 gelten.

    (2)Anspruch auf Krankengeld nach Absatz 1 besteht in jedem Kalenderjahr für jedes Kind längstens für 10 Arbeitstage, für alleinerziehende Versicherte längstens für 20 Arbeitstage. Der Anspruch nach Satz 1 besteht für Versicherte für nicht mehr als 25 Arbeitstage, für alleinerziehende Versicherte für nicht mehr als 50 Arbeitstage je Kalenderjahr.

    (3) Versicherte mit Anspruch auf Krankengeld nach Absatz 1 haben für die Dauer dieses Anspruchs gegen ihren Arbeitgeber Anspruch auf unbezahlte Freistellung von der Arbeitsleistung, soweit nicht aus dem gleichen Grund Anspruch auf bezahlte Freistellung besteht. Wird der Freistellungsanspruch nach Satz 1 geltend gemacht, bevor die Krankenkasse ihre Leistungsverpflichtung nach Absatz 1 anerkannt hat, und sind die Voraussetzungen dafür nicht erfüllt, ist der Arbeitgeber berechtigt, die gewährte Freistellung von der Arbeitsleistung auf einen späteren Freistellungsanspruch zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege eines erkrankten Kindes anzurechnen. Der Freistellungsanspruch nach Satz 1 kann nicht durch Vertrag ausgeschlossen oder beschränkt werden.

    (4) Versicherte haben ferner Anspruch auf Krankengeld, wenn sie zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege ihres erkrankten und versicherten Kindes der Arbeit fernbleiben, sofern das Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist und nach ärztlichem Zeugnis an einer Erkrankung leidet,

    a) die progredient verläuft und bereits ein weit fortgeschrittenes Stadium erreicht hat,

    b) bei der eine Heilung ausgeschlossen und eine palliativ-medizinische Behandlung notwendig oder von einem Elternteil erwünscht ist und

    c) die lediglich eine begrenzte Lebenserwartung von Wochen oder wenigen Monaten erwarten lässt.

    Der Anspruch besteht nur für einen Elternteil. Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 gelten entsprechend.

    (5) Anspruch auf unbezahlte Freistellung nach den Absätzen 3 und 4 haben auch Arbeitnehmer, die nicht Versicherte mit Anspruch auf Krankengeld nach Absatz 1 sind. quelle:sozialgesetzbuch.de
  • steffiisteffii

    1,316

    bearbeitet 30. 11. -1, 01:00
    sonnenblume74 schrieb:
    Verstehe ich nicht ganz, die 10 Tage zahlt doch dann die KK auf der Bescheinigung ist hinten etwas, das man ausfüllen muss. Dann kriegt man den Verdienstausfall von der KK ersetzt und der AG hat gar keinen Schaden. Also was regt der sich auf? Vielleicht sind die 4 Tage zusätzlich die der Arbeitgeber übernimmt?

    Bei Beamten ist das irgendwie anders: Man ist da nicht voll irgendwo krankenversichert sondern zu Teilen bezahlt der Arbeitgeber einfach die Arztrechnungen (sog. Beihilfe) den Rest übernimmt eine private Krankenversicherung. Unabhängig davon, steht in Deinem Text nichts von einer anderen Regelung bei Einkommen über der KV-Pflichtgrenze. Zusätzlich sind die 4 Tage definitiv nicht. Ich kann nur 4 Tage im Jahr nehmen, danach muss ich Urlaub einreichen oder eine ander Regelung finden. Ich habe das extra nochmals nachgefragt, da ich es nicht glauben konnte.
  • bearbeitet 30. 11. -1, 01:00
    :shock: Na super, im schlimmsten Fall musst Du Dich eben selber krankschreiben lassen, ist zwar nicht die feine Art, aber das ist ja wirklich total ungerecht.
  • KirstenKirsten

    3,493

    bearbeitet 30. 11. -1, 01:00
    Das ist ja gerade das Problem bei Beamten. Die Privatversicherung und die Beihilfe, da ist nichts mit gesetzlicher KV. Ich schau trotzdem mal am Montag im Büro ins Internet, da sind die ganzen Regelungen für Angestellte und Beamte zu finden.
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