Praxisgebühr bei der Vorsorgeuntersuchung?

marylumarylu

522

bearbeitet 5. 07. 2005, 10:31 in Schwangerschaft
Ich habe mich gerade beim FA angemeldet und die Frau dort sagt, ich bräuchte eine Überweisung oder müsste 10 Euro bezahlen.
Stimmt das? Sind Vorsorgeuntersuchungen nicht von der Zahlungspflicht ausgenommen? Und was mache ich, wenn sie darauf besteht?

Kommentare

  • SayaSaya

    127

    bearbeitet 30. 11. -1, 01:00
    Also mir hatte die Arzthelferin das mal so erklärt, dass wirklich nur die reine VU übernommen wird. Kein gespräch, keine Beratung, keine Beantwortung von Fragen etc. Daher ist die Praxisgebühr notwendig.
  • marylumarylu

    522

    bearbeitet 30. 11. -1, 01:00
    Im Infoblatt der KK steht: "Zu den ärztlichen Leistungen gehören außerdem die Schwangerschaftsberatung sowie ernährungsmedizinische Empfehlungen." Und im Mu-Pass sind auf S. 5 extra die Punkte angesprochen, die in der BERATUNG erwähnt werden müssen. Also erscheint mir diese Argumentation Praxisgebühr wegen Beratung doch sehr abwegig.
    Habt ihr wirklich alle immerzu diese Praxisgebühr bezahlt?
  • bearbeitet 30. 11. -1, 01:00
    Ja, ich habe sie auch immer bezahlt...
    Mein FA hat genauso argumentiert wie Saya schrieb. Aber er hat auch z.B. öfter als 3x Ultraschall gemacht, das wäre dann ja auch ein "Extra" (ob gut oder nicht sei nun nicht Thema). Daher habe ich das so akzeptiert.
  • bearbeitet 30. 11. -1, 01:00
    DAs schlimme ist, dass die Praxisgebühr in der REgel total unberechtigt erhoben wird.

    Ich hab mich wegen anderer Probleme mit dem Gyn, bei der Krankenkasse erkundigt.

    Es ist absoluter Blödsinn, wenn es heisst, dass der Arzt dann nicht mit einem sprechen dürfte.

    Alles, was die Schwangerschaft betrifft bzw. zur Vorsorge gehört ( Mutterschaftsrichtlinien) ist Gebührenfrei und die GEbür darf nicht grundsätzlich schon mal im Voraus erhoben werden.

    Der Arzt hat die Pflicht ( was leider kaum einer beherzigt...) die Patientin vor der Durchführung von Praxisgebührenpflichtigen Untersuchungen ausführlich darüber aufzuklären.

    Die Ärzte betreiben meiner Meinung nach Schindluder mit dieser Praxisgebühr, jeder erzählt was anderes, weil sie, auch wie die DAme meiner KK sagte überhaupt nicht wissen, was Sache ist.

    Bevor ich die Praxisgebühr zahlen würde, würde ich mich ausführlichst von meiner KK aufklären lassen, wann der Arzt sie einziehen darf und wann nicht.

    Geh doch besser zu einer Hebi, die berechnen nix und sind auch ncoh wesentlich besser.

    WEnn ich jetzt am Anfang meiner Schwangerschaft stehen würde, ging ich ausschliesslich für die 3 US´s zum Arzt , sonst für nix.
  • HjördisHjördis

    2,857

    bearbeitet 30. 11. -1, 01:00
    Also ich bezahle die Praxisgebühr auch immer. Dafür bekomme ich dann ne Überweisung zum Hausarzt und eine zur Feinsonographie. Letztere brauch ich und ich weiß nicht, ob die Überweisungen ausstellen dürfen, wenn keine Praxisgebühr gezahlt wurde.
    Komischerweise gehört auch die Feinsonographie um die 20.SSW zu den Leistungen, die von der Krankenkasse übernommen werden und auch zur Vorsorgeleistung zählt.

    Also irgendwie finde ich die ganze Praxis-Kassen-Gebühren-Ordnung mehr als undurchsichtig. Man weiß überhaupt nicht, ob man im Recht ist oder nicht, weil nur alle die Infos bekommen haben: Gebühr einmal im Quartal, aber nicht bei Vorsorge oder Impfung. Dass das alles so schwammig formuliert wurde, bedeutet für den ein oder anderen Arzt ein hübsches Zubrot in die eigene Tasche! :flaming01:

    Viele Grüße,
    Anke
  • marylumarylu

    522

    bearbeitet 30. 11. -1, 01:00
    Danke für Eure Antworten. Das nächste Woche muss schon die Ärztin sein, weil ja dann Ultraschall ansteht (9.Woche) - außerdem fällt das gottlob noch ins zweite Quartal, für das ich schon bezahlt habe. Danach werde ich mich um eine Hebamme bemühen (darf die dann eigentlich auch nicht mit mir reden ohne 10 Euro????) und mir von der KK bestätigen lassen, dass Vorsorge kostenlos ist. Wenn man beim Arzt keine Fragen mehr stellen darf, wende ich mich halt an die Forumsteilnehmer. ;-)
  • marylumarylu

    522

    bearbeitet 30. 11. -1, 01:00
    So, jetzt war ich bei der FÄ und die hatte tatsächlich ein Merkblatt da liegen, wie das mit der Praxisgebühr nun ist. GRUNDSÄTZLICH ist bei Schwangerenvorsorge keine zu zahlen, aber sie empfehlen es, weil dann
    - zusätzliche Ultraschalluntersuchungen,
    - Ausflussuntersuchungen mit ph-Wert-Bestimmung,
    - Beratung bei nicht-schwangerschaftsspezifischen Beschwerden und
    - zusätzliche Laboruntersuchungen
    durchgeführt werden können.
    Naja, so richtig verstehe ich den Sinn nicht - wenn es medizinisch notwendig wäre, würde es die Vorsorge mit abdecken, wenn nicht, muss man es eh selbst bezahlen (z.B. Toxoplasmose-Tests) oder es ist überflüssig. Wozu also löhnen? Mal sehen, ob ich auch WIRKLICH Vorsorge pur wählen kann, wenn ich wieder hingehe.
  • bearbeitet 30. 11. -1, 01:00
    Frag bei der Kasse ob das so stimmt.
    Und bei uns gibt wirklich keine Gebühr.
  • bearbeitet 30. 11. -1, 01:00
    Wie ist das eigendlich bei der Geburt. Muß ich im Krankenhaus auch bezahlen? Früher war man nämlich befreit. Nur mittlerweile hat sich alles gedreht
  • jauchzerlejauchzerle

    6,272

    bearbeitet 30. 11. -1, 01:00
    in der Reichsversicherunsordnung (RVO) steht
    III. Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft

    § 195
    Leistungsumfang bei Schwangerschaft und Mutterschaft

    (1) Die Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft umfassen

    1. ärztliche Betreuung und Hebammenhilfe,
    2. Versorgung mit Arznei-, Verband- und Heilmitteln,
    3. stationäre Entbindung,
    4. häusliche Pflege,
    5. Haushaltshilfe,
    6. Mutterschaftsgeld.

    (2) Für die Leistungen nach Absatz 1 gelten die für die Leistungen nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch geltenden Vorschriften entsprechend, soweit nichts Abweichendes bestimmt ist. § 16 Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gilt nicht für den Anspruch auf Mutterschaftsgeld. Bei Anwendung des § 65 Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch bleiben die Leistungen nach Absatz 1 unberücksichtigt.

    .

    § 196
    Ärztliche Betreuung, Hebammenhilfe, Versorgung mit Arznei-, Verband- und Heilmittel

    (1) Die Versicherte hat während der Schwangerschaft, bei und nach der Entbindung Anspruch auf ärztliche Betreuung einschließlich der Untersuchungen zur Feststellung der Schwangerschaft und zur Schwangerenvorsorge sowie auf Hebammenhilfe. Die ärztliche betreuung umfaßt auch die Beratung der Schwangeren zur Bedeutung der Muttergesundheit für Mutter und Kind einschließlich des Zusammenhangs zwischen Ernährung und Krankheitsrisiko sowie die Einschätzung oder Bestimmung des Übertragungsrisikos von Karies.

    (2) Bei Schwangerschaftsbeschwerden und im Zusammenhang mit der Entbindung gelten die §§ 31 Abs. 3, § 32 Abs. 2 und § 33 Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch nicht.

    § 197
    Stationäre Entbindung

    (1) Wird die Versicherte zur Entbindung in ein Krankenhaus oder eine andere Einrichtung aufgenommen, hat sie für sich und das Neugeborene auch Anspruch auf Unterkunft, Pflege und Verpflegung, für die Zeit nach der Entbindung jedoch für längstens sechs Tage. Für diese Zeit besteht kein Anspruch auf Krankenhausbehandlung. § 39 Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.
    § 39 Abs. 2 SGB v

    (2) Wählen Versicherte ohne zwingenden Grund ein anderes als ein in der ärztlichen Einweisung genanntes Krankenhaus, können ihnen die Mehrkosten ganz oder teilweise auferlegt werden.

    Das heist für mich, wenn Du zur Entbindung ins Krankenhaus gehst, und nicht länger als 6 Tage bleibst, zahlst du kein KH-Zuzahlung.
    § 39, Abs. 4 SGB V
    (4) Versicherte, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, zahlen vom Beginn der vollstationären Krankenhausbehandlung an innerhalb eines Kalenderjahres für längstens 28 Tage den sich nach § 61 Satz 2 ergebenden Betrag je Kalendertag an das Krankenhaus, das diesen Betrag an die Krankenkasse weiterleitet. Die innerhalb des Kalenderjahres bereits an einen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung geleistete Zahlung nach § 32 Abs. 1 Satz 2 des Sechsten Buches sowie die nach § 40 Abs. 6 Satz 1 geleistete Zahlung sind auf die Zahlung nach Satz 1 anzurechnen.

    Soll heißen, wenn 6 Tage zur Erholung nicht ausreichen, ist mit Krankeit zu rechen, und die muss bezahlt werden :???: Bereits geleistete Zahlungen werden wieder angerechnet.

    Jetzt hoffe ich mal, daß das das bis jetzt letzte Wort ist, das bislang darüber von der Gesetzgebung gesprochen wurde, und mir keine neueren Gesetze "durch die Lappen" gegangen sind.
    Ach ja. Befreiung von Zuzahlungen sind kein Argument, weil die KK dann mit "häuslicher Ersparnis" kontert. Schließlich kostet man zuhause auch Geld.
  • bearbeitet 30. 11. -1, 01:00
    Danke für die Info
  • bearbeitet 30. 11. -1, 01:00
    Ich war 11 Tage im KH und musste nichts zahlen.
  • L00PL00P

    5

    bearbeitet 30. 11. -1, 01:00
    Die Spitzenverbände der Krankenkassen haben sich dazu auf folgendes geeinigt:
    Im Rahmen der Entbindungsanstaltspflege, das heißt evtl. stationärer Aufenthalt vor der
    Entbindung, den Entbindungstag und 6 Tage nach der Entbindung, ist keine Zuzahlung
    zu leisten (Besprechungsergebnis der Spitzenverbände vom 24./25.07.2003).

    Quelle: Abrechnungsleitfaden i.V.m. Krankenhausentgeltgesetz (KHEntG) u. Krankenhausfallpauschalenverordnung (KFPV).

    Darüber hinaus können die Krankenkassen in den Satzungen - sofern es wirtschaftlich und gesundheitsfördernd ist - über den gesetzlich vorgeschriebenen Rahmen hinaus leisten, d.h. es sind bei manchen Kassen keine Zuzahlungen bei Entbindung nötig.

    Minderjährige und bestimmte andere Personenkreise sind von der Zuzahlungspflicht generell befreit.

    L00P
  • marylumarylu

    522

    bearbeitet 30. 11. -1, 01:00
    Also meine Krankenkasse sagt nun dazu: Vorsorge und Entbindung sind kostenfrei. Aber sobald die Schwangerschaft nicht mehr "normal" verläuft, also behandlungsbedürftige Befunde auftreten oder Zusatzuntersuchungen gewünscht werden, ist Praxisgebühr fällig. Und auch Medikamentenzuzahlungen. Muss man in der SS ins KH, kostet das 10 Euro am Tag. Hab' ich auch beim letzten Mal so erlebt. Eine Krankenwagenfahrt zur Geburt kostet auch Gebühren.
  • bearbeitet 30. 11. -1, 01:00
    Komisch, also ich lag bei Moritz vor der Entbindung auch mal 6 Tage im KH, da hab ich nichts zahlen müssen.

    Auch als ich wegen der Blutungen bei meinem Sternchen drin lag hab ich nichts zahlen müssen.

    Es lohnt sich übrigens die Zuzahlungsgrenze mal ausrechnen zu lassen. Ich bekomme jetzt eine Befreiung, allerdings wegen der Kur, das sind dann 21x10 EUR :shock:
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