wenn man während der Elternzeit ein Fernstudium oder andere Art einer Weiterbildung macht (in einer anderen Branche) -> muss da der Arbeitgeber zustimmen ?
Nach § 15 VI BErzGG ist ERwerbstätigkeit zugelassen in der Elternzeit, wenn sie nicht 30 h übersteigt.
Teilzeitarbeit bei einem anderen Arbeitgeber oder als Selbständiger bedarf der Zustimmung des Arbeitgebers. Er kann sie nur innerhalb von vier Wochen aus dringenden betrieblichen Gründen schriftlich ablehnen.
Gründe für den Zustimmungsbedarf sind übrigens wettbewerbliche Belange des ArbG und eigener Bedarf an der Arbeitskraft des ArbN.
Ich würde ein Studium oder eine Weiterbildung nicht als Erwerbstätigkeit ansehen! Dies wäre dann meiner Ansicht nach ohne Zustimmung des ArbG möglich.
vielleicht geht ja lles gut und du hast ein superliebes Kind, aber denk bitte nicht, dass es so einfach ist, neben Kind zu arbeiten. Ich bin selbständig und hatte mir das auch so vorgestellt.... ich hatte/habe jedenfalls ein Kind, neben dem man nicht arbeiten kann und die meisten Kinder sind so ;-) Und wenn das Kind mal geschlafen hat, wollte ich auch nur noch schlafen...
Ich will dir nicht alle Illusionen rauben, aber mach dich darauf gefasst, dass es schwierig wird. ;-)
Ich studiere auch nebenbei - ein Masterstudiengang. Habe mich aber enstchlossen, Elias ist gerade 4 Monate alt, das Studium aufzuschieben. Zumindest arbeite ich an einem Projekt und muss mich nicht wegen zig Hausarbeiten, die noch anstehen, stressen. Wir können uns auch gern mal per E-Mail dazu austauschen.
Ansonsten finde ich diese Zeit ideal als Auszeit - ideal auch um sich weiterzubilden. Man muss nur sehr aufpassen, dass man sich einen bestimmten Rahmen steckt, der auch machbar ist.
Herzliche Grüße und viel Erfolg!
Anja
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Kommentare
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Teilzeitarbeit bei einem anderen Arbeitgeber oder als Selbständiger bedarf der Zustimmung des Arbeitgebers. Er kann sie nur innerhalb von vier Wochen aus dringenden betrieblichen Gründen schriftlich ablehnen.
Gründe für den Zustimmungsbedarf sind übrigens wettbewerbliche Belange des ArbG und eigener Bedarf an der Arbeitskraft des ArbN.
Ich würde ein Studium oder eine Weiterbildung nicht als Erwerbstätigkeit ansehen! Dies wäre dann meiner Ansicht nach ohne Zustimmung des ArbG möglich.
Wie willst du denn neben Kind studieren?
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Allerdings bin ich ja zuhause (Fernstudium) und es dauert auch "nur" 10 Monate.
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Ich will dir nicht alle Illusionen rauben, aber mach dich darauf gefasst, dass es schwierig wird. ;-)
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Aber ich bin Gott sei Dank auch nicht alleine zuhause.
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Ansonsten finde ich diese Zeit ideal als Auszeit - ideal auch um sich weiterzubilden. Man muss nur sehr aufpassen, dass man sich einen bestimmten Rahmen steckt, der auch machbar ist.
Herzliche Grüße und viel Erfolg!
Anja