Krankkheit/ unbezahlten Urlaub

bearbeitet 2. 08. 2005, 10:21 in Plauderecke
Hallo,

ich weiß, wenn man krank ist, dann zahlt die Krankenkasse auf ärztliche Anordnung eine Haushaltshilfe oder den Verdienstausfall wenn der Mann z.B. die Kinder versorgt und da nicht arbeiten gehen kann. Der Mann muss dann unbezahlten Urlaub nehmen.

Was ist aber, wenn ein Baby, wie Moritz versorgt werden muss und der Arbeitgeber keinen unbezahlten Urlaub gewährt, darf er das überhaupt.

Und wenn ja, wie kann dann die Versorgung sichergestellt werden, wenn die Mutter im KH liegt und der Vater auf der Arbeit ist :???:

Kommentare

  • bearbeitet 30. 11. -1, 01:00
    Der komplette Arbeitsausfall wird nicht 1:1 vergütet , nur ein gewisser Satz, so stehts in meinem Antrag auf Haushaltshilfe, wenn der Mann als HH benannt wird.

    Wenn dein Mann keinen Urlaub bekommt, dann springt eine HH von z.B. der Caritas ein, für die Zeit in der dein Mann arbeitet.
  • bearbeitet 30. 11. -1, 01:00
    Hm... 1. wird es schwer Moritz an eine Fremde zu gewöhnen und 2. darf er nicht von jedem betreut werden, da er ja einen Monitor hat und Person X- diesen speziellen Reanimationskurs absolviert haben muss.

    Und nun, was ist in solchen Fällen, ein Recht auf unbezahlten Urlaub gibt es wirklich nicht? :???:
  • coracora

    6,187

    bearbeitet 30. 11. -1, 01:00
    Sieht ein Tarifvertrag vor, dass ein AN unter Verzicht auf seine Bezüge aus wichtigem Grund Sonderurlaub erhalten kann, soweit nicht betriebliche Verhältnisse entgegenstehen, hat der AG bei einem vom AN vorgetragenen wichtigen Grund den Sonderurlaub nach billigem Ermessen dann zu erteilen, wenn die betrieblichen Verhältnisse der Gewährung nicht entgegenstehen. (zur Betreung von Kleinkindern BAG 12.01.89)

    Fehlt es an einer solchen Regelung, ist der AG frei in seiner Entscheidung, ob er Urlaub gewährt. :???: Etwas anderes gilt nur bei einer nicht vom AN beeinflussbaren Zwangslage über einen überschaubaren Zeitpunkt. Der AN muss dann im einzelnen darlegen und beweisen, dass eine unverschuldete Zwangslage vorliegt. Eine vom AG ausgesprochene Kündigung wegen Verletzung der Arbeitspflicht kann berechtigt sein!

    deshalb: Guckt mal den Tarifvertrag an, ansonsten kann es doch sein, dass die Haushaltshilfe sich vielleicht auskennt, oder nicht?

    Wie lange wäre denn der Zeitraum?
    Bei einem sehr kurzem Zeitraum würde nämlich § 616 BGB greifen ;-) :arrow: bei notwendiger Pflege eines erkrankten Kindes, allerdings ist § 616 nicht zwingend und würde nur für ein paar Tage gelten ;-)
  • bearbeitet 30. 11. -1, 01:00
    Es gibt keinen Tarifvertrag :???:

    Also jetzt z.B. waren es 2,5 Tage die er gefehlt hat und ich im KH am Freitag hat der AG noch gesagt es sei o.k. bis einschließlich Montag und wenn es länger dauert dann können sie darüber noch einmal sprechen und gestern schreibt er ihm, das er Morgen im Büro sein soll und dann über die "personelle Situation" gesprochen werden soll. Weil zwei (wir arbeiten beide da) Mitarbeiter in der letzten Zeit nicht kontiuierlich Anwesend seien. Also ich darf auch nicht krank sein. Wir waren im Urlaub und kurz danach war eben das jetzt, aber man kann einem doch nicht einen vor einem halben Jahr genehmigten Urlaub vorwerfen und ja wohl auch keine Krankheit.

    Die Frage ist nun, wie es in Zukunft, auch z.b. bei und nach der Geburt sein soll, da muss Moritz auch betreut sein.

    Aber Moritz ist ja nicht krank ich bin es dann ja. Und der Monitor ist ja keine akute Krankheit. :neutral:
  • jauchzerlejauchzerle

    6,272

    bearbeitet 30. 11. -1, 01:00
    Es gibt kein Recht auf unbezahlten Urlaub.
    Das was die Zickengattin geschrieben hat, stimmt.
    Wenn einem die Haushaltshilfe die man bekommt, weil der Gatte eben arbeiten muss, nicht gefällt, aus welchen Gründen auch immer, dann hat man schlechte Papiere.
    Man kann eben weder den Arbeitgeber, noch die Krankenkasse zwingen.
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