Erziehungszeit

tesuntesun

1,709

bearbeitet 5. 09. 2005, 13:46 in Plauderecke
Dauert die Erziehungszeit immer 1 2 oder 3 Jahre oder kann man ein individuelles Datum mit dem Arbeitgeber vereinbaren ?

Ich hatte mich nämlich damals bei der Beantragung vertan und dachte die Erziehungszeit beginnt nach dem Mutterschutz, habe dann 2 Jahre beantragt.
Müßte also im August 06 wieder anfangen.
Oder ist das so geregelt, dass man immer zum Geburtstag des Kindes wieder beginnt ? Gibt es dazu gesetzliche Regelungen ?

Kommentare

  • LinusLinus

    405

    bearbeitet 30. 11. -1, 01:00
    Hallo

    Bei mir begann die Elternzeit nach den 8 Wochen Mutterschutz. Ich mußte mich auch recht früh festlegen, wie lange ich den Elternzeit gedenke zu nehmen. Soweit ich informiert bin gibt es da gesetzliche Regelungen aber wo die jetzt zu finden sind :traurig04: SORRY, keine Ahnung
  • LoreleiLorelei

    4,536

    bearbeitet 30. 11. -1, 01:00
    Du kannst jedes x-beliebige Datum nehmen. 3 Jahren stellen lediglich das Maximum dar.

    Vergesst bitte nicht beim Elternzeitantrag: wenn ihr über Teilzeit einsteigt, dann ist das auch Teil der Elternzeit. Man kann es natürlich auch ohne Elternzeit beantragen, aber dann hat man
    1. nicht ein Anrecht darauf (so die Stelle es zulässt, es gibt ja auch Stellen, die sind nicht teilzeitfähig), sondern nur die Möglichkeit
    2. fällt man dann unter den normalen Kündigungsschutz
    3. hat man kein Anrecht mehr darauf zurück zur vollen Arbeitszeit zu wechseln.

    Elternzeit beginnt im Übirgen immer am Geburtstag des Kindes, auch wenn ja danach noch 8 Wochen Mutterschutz sind. Das ist rechtlich einfach etwas komisch geregelt, das heisst man hat eigentlich nur 3 Jahre - 8 Wochen Elternzeitanspruch.
  • bearbeitet 30. 11. -1, 01:00
    ach Lorelei... Du bist doch eine Expertin....

    Ich habe auch Elternzeit beantragt, für zwei Jahre erstmal. Ich habe sofort geschrieben, dass ich nach einem halben Jahr auf Teilzeitbasis wieder anfangen möchte.

    Darauf haben die irgendwie gar nicht reagiert, aber ich meine, ich habe doch Anspruch darauf, oder? Es gibt ja so gewisse Punkte, aber es ist eine interne Abteilung in einer Großbank und wir haben zig Teilzeitkräfte. Muss ich da nachhaken?
  • LoreleiLorelei

    4,536

    bearbeitet 30. 11. -1, 01:00
    Hake einfach mal nach und erbitte eine Bestätigung deines Antrages. In der Regel ist es kein Problem, wenn du in einer Bank tätig bist erst recht nicht (da hab ich auch mal gearbeitet ;-) ), denn da sind eigentlich fast alle Stellen teilzeitfähig. Sind sie es nicht, steht das für gewöhnlich im AV, aber auf nem internen Posten ist das kein Problem.
    Hast du denn schon Angaben dazu gemacht, wie du dir die Teilzeit vorstellst? Wieviel Stunden auf wieviel Tage und so?
  • coracora

    6,187

    bearbeitet 30. 11. -1, 01:00
    hier mal ein Ausschnitt aus dem Gesetz:
    (§ 15 BErzGG)

    5) Über den Antrag auf eine Verringerung der Arbeitszeit und ihre Ausgestaltung sollen sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber innerhalb von vier Wochen einigen. Der Antrag kann mit der schriftlichen Mitteilung nach Absatz 7 Satz 1 Nr. 5 verbunden werden. Unberührt bleibt das Recht des Arbeitnehmers, sowohl seine vor der Elternzeit bestehende Teilzeitarbeit unverändert während der Elternzeit fortzusetzen, soweit Absatz 4 beachtet ist, als auch nach der Elternzeit zu der Arbeitszeit zurückzukehren, die er vor Beginn der Elternzeit hatte.

    (6) Der Arbeitnehmer kann gegenüber dem Arbeitgeber, soweit eine Einigung nach Absatz 5 nicht möglich ist, unter den Voraussetzungen des Absatzes 7 während der Gesamtdauer der Elternzeit zweimal eine Verringerung seiner Arbeitszeit beanspruchen.

    (7) Für den Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit gelten folgende Voraussetzungen:

    1. Der Arbeitgeber beschäftigt, unabhängig von der Anzahl der Personen in Berufsbildung, in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer;

    2. das Arbeitsverhältnis des Arbeitnehmers in demselben Betrieb oder Unternehmen besteht ohne Unterbrechung länger als sechs Monate;

    3. die vertraglich vereinbarte regelmäßige Arbeitszeit soll für mindestens drei Monate auf einen Umfang zwischen 15 und 30 Wochenstunden verringert werden;

    4. dem Anspruch stehen keine dringenden betrieblichen Gründe entgegen und
    5. der Anspruch wurde dem Arbeitgeber acht Wochen oder, wenn die Verringerung unmittelbar nach der Geburt des Kindes oder nach der Mutterschutzfrist beginnen soll, sechs Wochen vor Beginn der Tätigkeit schriftlich mitgeteilt.

    Der Antrag muss den Beginn und den Umfang der verringerten Arbeitszeit enthalten. Die gewünschte Verteilung der verringerten Arbeitszeit soll im Antrag angegeben werden. Falls der Arbeitgeber die beanspruchte Verringerung der Arbeitszeit ablehnen will, muss er dies innerhalb von vier Wochen mit schriftlicher Begründung tun. Der Arbeitnehmer kann, soweit der Arbeitgeber der Verringerung der Arbeitszeit nicht oder nicht rechtzeitig zustimmt, Klage vor den Gerichten für Arbeitssachen erheben.

    :arrow: du musst es also dem AG 8 wochen vor Beginn der Tätigkeit mitteilen ;-) Es muss den Beginn und den Umfang der verringerten Arbeitszeit enthalten. Der AG muss es innerhalb von 4 wochen mit schriflicher Begründung ablehnen. (wenn er nicht ablehnt, wird dies als Zustimmung angesehen ;-) )
  • wudwudwudwud

    2,744

    bearbeitet 30. 11. -1, 01:00
    Wenn Du innerhalb der Elternzeit arbeiten möchtest dann kann dein AG das ablehnen.

    Du hast zwei Jahre Elternzeit beantragt, das heißt das deine Stelle zwei Jahre besetzt werden muß. Wenn dein AG sonst keine Verwendung für dich hat, kann er es ablehnen das du innerhalb der Elternzeit bei ihm arbeitest.

    Teilzeitanspruch hast Du wenn Du nach der Elternzeit zurückkommst.
    Das muß aber vorher kommuniziert werden. Wie lange früher steht in Euren Betriebsvereinbarungen. Bei uns z.B. sind es drei Monate.

    Genaue gesetzliche Regelungen sind nachzulesen im Elternzeitgesetz.
  • LoreleiLorelei

    4,536

    bearbeitet 30. 11. -1, 01:00
    wudwud schrieb:
    Du hast zwei Jahre Elternzeit beantragt, das heißt das deine Stelle zwei Jahre besetzt werden muß.

    Nee nee, ich glaub da läuft jetzt was verquer. Sie hat zwar 2 Jahre beantragt, aber nicht 2 Jahr ohne Beschäftigung, sonder einen Teil der Zeit ohne Beschäftigung und einen Teil mit Teilzeitbeschäftigung. Dieser Teit ist auch noch Teil der Elternzeit. Eine "Genehmigung" bräuchte sie, wenn sie diese Zeit bei einem anderen AG absolvieren wollte. Aber das will sie ja nicht und somit hat sie - gesetzt den Fall die Stelle ist teilzeitfähig, was in ihrem Fall wahrscheinlich ist - das Recht darauf.
  • coracora

    6,187

    bearbeitet 30. 11. -1, 01:00
    wudwud: das gesetz dazu ist das BErzGG, nicht das Elternzeitgesetz ;-)

    Lies mal durch, was bei mir steht...

    und wenn eure Betriebsvereinbarung anders ist als das Gesetz, dann gilt für den AN das, was günstiger für ihn ist (=Günstigskeitsprinzip). Wenn also das gestez günstiger ist als die BV, dann gilt das gesetz, bzw andersrum, wenns andersrum günstiger ist!
  • tesuntesun

    1,709

    bearbeitet 30. 11. -1, 01:00
    Erstmal ganz herzlichen Dank für die vielen Infos :knutsch01:
    Lorelei schrieb:
    Elternzeit beginnt im Übirgen immer am Geburtstag des Kindes, auch wenn ja danach noch 8 Wochen Mutterschutz sind. Das ist rechtlich einfach etwas komisch geregelt, das heisst man hat eigentlich nur 3 Jahre - 8 Wochen Elternzeitanspruch.
    Das gilt dann aber nur für die die 3 Jahre beantragt haben, bei 2 Jahren ist das nicht unbedingt an den Geburtstag gekoppelt, richtig ?
  • coracora

    6,187

    bearbeitet 30. 11. -1, 01:00
    doch, auch dann fängst du genau am Geburtstag des Kindes wieder an zu arbeiten ;-) (total doof gemacht :roll: )
  • LoreleiLorelei

    4,536

    bearbeitet 30. 11. -1, 01:00
    Ich sag ja das ist komisch. :biggrin: Ist aber so. Ob man nun 1, 2 oder 3 Jahre oder auch 2,345 Jahre beantragt ist völlig irrelevant.
  • LydiaLydia

    1,098

    bearbeitet 30. 11. -1, 01:00
    Wie ist das, wenn man 3 Jahre beantragt hat, nichts von Teilzeit angegeben hat und nach 1 3/4 Jahren (also noch während der Elternzeit für das erste Kind) ein zweites Kind kommt?

    Kann man dann die Elternzeit verlängern? Verfällt der Rest für das erste Kind und man fängt quasi mit der Geburt des zweiten neu an? Oder hängt man diese an die Elternzeit für das erste an? Kann man dann einen neuen/weiteren Antrag stellen (wenn man wegen des zweiten Kindes nun später wieder arbeiten möchte, als ursprünglich mit nur einem Kind geplant), in dem man dann Teilzeit beantragt? Und hat man dann ein Recht darauf, oder hat man dieses "verwirkt", weil man es beim ersten Antrag nicht angegeben hat?

    Sorry wegen der vielen Fragen :oops:
  • HuetchenHuetchen

    3,584

    bearbeitet 30. 11. -1, 01:00
    Lorelei schrieb:
    Ich sag ja das ist komisch. :biggrin: Ist aber so. Ob man nun 1, 2 oder 3 Jahre oder auch 2,345 Jahre beantragt ist völlig irrelevant.
    :shock: Wie jetzt? Eigentlich hatte ich vor, meinen Erziehungsurlaub (2 Jahre) nochmal auf 3 1/2 Jahre zu verlängern. Dazu muss ich sagen, dass ich noch tariflich im öffentlichen Dienst arbeite, da kann man länger als 3 Jahre machen. Kann ich dann nur 4 Jahre einreichen und nicht 3 1/2? 4 Jahre sind mir definitiv zu lang. Ich werde mich wohl mal bei meinem Arbeitgeber erkundigen müssen. Muss ich sowieso, weil der ja privatisiert wird und dann läuft eh alles ganz anders. *grusel*
  • LoreleiLorelei

    4,536

    bearbeitet 30. 11. -1, 01:00
    Huetchen, du hast das misverstanden. JA du kannst auch 3 Jahre 2 Monate und 4 Tage beantragen, wenn du willst. Es müssen keine vollen Jahre sein. (bin auch ÖD)
  • coracora

    6,187

    bearbeitet 30. 11. -1, 01:00
    Lydia, ich komme grad nicht dazu, das nachzugucken, ok, ich antworte dir noch... ;-)
  • wudwudwudwud

    2,744

    bearbeitet 30. 11. -1, 01:00
    Lorelei schrieb:
    wudwud schrieb:
    Du hast zwei Jahre Elternzeit beantragt, das heißt das deine Stelle zwei Jahre besetzt werden muß.

    Nee nee, ich glaub da läuft jetzt was verquer. Sie hat zwar 2 Jahre beantragt, aber nicht 2 Jahr ohne Beschäftigung, sonder einen Teil der Zeit ohne Beschäftigung und einen Teil mit Teilzeitbeschäftigung. Dieser Teit ist auch noch Teil der Elternzeit. Eine "Genehmigung" bräuchte sie, wenn sie diese Zeit bei einem anderen AG absolvieren wollte. Aber das will sie ja nicht und somit hat sie - gesetzt den Fall die Stelle ist teilzeitfähig, was in ihrem Fall wahrscheinlich ist - das Recht darauf.


    Das ist doch aber egal. Wenn zwei Jahre Elternzeit beantragt wurden dann stehen die doch auch so erstmal da. Ob ich während der Elternzeit wieder arbeiten möchte hat ja mit der grundsätzlichen Entscheidung Elternzeit ja oder nein nichts zu tun.

    Ich habe auch gesagt das ich nach einem Jahr wieder kommen möchte, das ändert aber nichts an der Tatsache das ich zwei Jahre Elternzeit genommen habe.

    Deshalb verstehe ich das jetzt nicht so recht wo da der Unterschied sein soll.

    Ok, da hab ich mich wohl mit dem Gesetz vertan, dachte das steht in dem Elternzeitgesetz mit drin. Sorry.

    Laut unserer BV sind es drei Monate, aber wie bereits gesagt, das kann ja variieren und wenn der AG sich an die Gesetzesvorlage hält umso besser.
  • LoreleiLorelei

    4,536

    bearbeitet 30. 11. -1, 01:00
    Es ging aber darum, ob die Teilzeitarbeit innerhalb der Elternzeit liegt oder ausserhalb und den Unterschied hatte ich auf Seite 1 schon genannt.
    Ich beschreib es nochmal (Hab ich mich doof ausgedrückt oder reden wir aneinander vorbeo? :???: :biggrin: )

    1. In der Elternzeit hast du das RECHT auf eine Teilzeittätigkeit, wenn dein Posten das zulässt. Wenn du es ausserhalb der Elternzeit als quasi normaler Angestellter anstrebst, kann dein AG dir das ablehnen.

    2. Wenn du als normaler Angestellter deinen Vertrag auf Teilzeit änderst und du willst nach einem Jahr wieder voll arbeiten, dann hast du darauf kein Recht. Dein AG KANN es machen, muss aber nicht. Wenn du nun Teilzeit als Teil der Elternzeit wählst, hast du das Recht zurück zu wechseln.

    3. Wenn du zB ein Jahr Elternzeit zu Hause nimmst und danach Teilzeit, aber NICHT als Elternzeitvariante wählst, dann unterliegst du dem ganz normalen Kündigungsschutzgesetz. Tust du es als Teil deiner Elternzeit, dann stehst du wie in "Elternzeit ohne Beschäftigung" unter Kündigungsschutz.

    Ich lese gerade, dass du 2 Jahre Elternzeit genommen hast und nach einem Jahr - also innerhalb der Elternzeit - wieder Teilzeit gearbeitet hast. Yo darum ging es ja, ob das so funktioniert.
  • steffiisteffii

    1,316

    bearbeitet 30. 11. -1, 01:00
    Ich fande das für mich mit der Elternzeit nicht günstiger und habe deshalb eine normale Teilzeitstelle beantragt und dies auch bereits für die Zeit nach der Geburt meines 2. Kindes getan, sollte es denn gut gehen. (Bin in der 31 SSW) und zwar aus folgenden Gründen:

    1. Wenn ich Elternzeit beantrage, muss ich mich für 2 Jahre festlegen, das wollte ich haber nicht.

    2. Meine Teilzeitanträge stelle ich immer nur für jeweils ein halbes Jahr und verlängere sie dann wieder um ein halbes Jahr. Das hat den Vorteil dass mir die Vollzeitstelle bleibt, bzw. dass ich im Abstand von 6 Monaten wahlweise darauf zurückkehren kann oder auch nicht. (Ich mache das jetzt schon seit ca. 2 Jahren so). Und wenn ich mal zu viele Überstunden angesammelt habe, lasse ich zwischen dem einen und dem anderen Teilzeitantrag einfach einige Wochen Luft in denen ich Teilzeit weiterarbeite. So bauen sich meine Überstunden bezahlt wieder ab.

    3. Die Alternative Elternzeit bleibt mir meines Wissens. Sollte mein Arbeitgeber irgendwann meine Teilzeitanträge ablehnen, kann ich die immer noch beanspruchen.

    4. Auf Elternzeit kann man max 30 Stunden arbeiten wenn man da noch die Stillzeit abzieht sind es nur noch 25.

    5. Teilzeit kann ich mit zwei Zeilen beantragen bei Elternzeit wüsste ich noch nicht einmal wohin ich mich wenden sollte. Da ich für deutsche Verhältnisse recht viel arbeite bekomme ich sowieso kein Erziehungsgeld also beantrage ich das gar nicht erst.

    6. Kündigungsschutz ist für mich als Beamtin nicht so wichtig.
  • LoreleiLorelei

    4,536

    bearbeitet 30. 11. -1, 01:00
    Hallo Steffii,

    schön, dass es für dich so geht, aber für die NichtBeamten unter uns ist der Kündigungsschutz in der Elternzeit von entscheidender Bedeutung. ;-)

    zu deinem 3. JA, du kannst Elternzeit auch später noch nehmen. Die Grenzen kenne ich nicht aus dem Kopf, aber es gibt verschiedene Möglichkeiten, die sogar bis zum 12. LJ des Kindes ausdehnbar sind.

    zu deinem 4. Nun ja, wenn ich mehr als 30 Stunden arbeite, dann ist es eh kaum noch Teilzeit, sondern fast voll. Dann ist es ja eh egal.

    zu deinem 5. Elternezeit benatragt man ebenso in zwei Zeilen wie Teilzeit auch und bei der selben Stelle des AG.
  • coracora

    6,187

    bearbeitet 30. 11. -1, 01:00
    du bist ziemlich priviligiert mit deinem AG, nicht alle haben deine Vorteile!

    die wenigsten dürfen überhaupt Teilzeit arbeiten, und wenn sie es einmal beantragt haben, müssen sie das dann für immer machen! ;-)

    und wie Lore schon sagt: Kündigungsschutz ist extrem wichtig
  • bearbeitet 30. 11. -1, 01:00
    @ Lorelei

    nun nochmal zusammengefasst für meine Klamotte, denn ich bin schon ganz durcheinander.
    Ich habe es so gemacht: Elternzeit für zwei Jahre beantragt (dank Deinem Tipp damals habe ich die Urlaubsgeschichte noch an den MuSchu gehängt und noch einen vollen Monat Kohle kassiert - DANKE!).

    In den Antrag auf Elternzeit habe ich geschrieben, dass ich nach Beendigung der Stillzeit Anfang 2006 Teilzeit arbeiten möchte. Und zwar einen Tag in der Woche oder eine Woche (30 Stunden) im Monat.

    Darauf habe ich keine Reaktion erhalten, nur einen lapidaren Hinweis aus Frankfurt, dass arbeiten während der Elternzeit die Zustimmung des Arbeitgebers erfordert.

    Ich war der Meinung und bin es nach Deinen Ausführungen umso mehr, dass der Arbeitgeber mich beschäftigen MUSS. Es würde meiner Meinung nach sogar reichen, wenn ich im Dezember schreibe, dass ich in 8 Wochen wiederkommen will auf Teilzeitbasis, oder nicht?
    Aber ich habe es ja sofort geschrieben, nicht superkonkret, aber ziemlich definiert.

    diese Voraussetzungen, wonach der Arbeitgeber sich dagegen wehren kann, sind m.E. nicht gegeben, oder?

    Dann würde ich nochmal ein Briefchen aufsetzen und um Antwort bitten...

    oder habe ich jetzt Mist gemacht, weil ich erstmal ein halbes Jahr ganz zuhause bleiben will...geht das nur, wenn ich jetzt schon arbeiten würde und die Arbeitszeit verringern will?
    Ich hatte vor der Elternzeit einen 80% Vertrag, den will ich natürlich momentan NICHT haben, ist mir zuviel!

    Danke und liebe Grüße
  • coracora

    6,187

    bearbeitet 30. 11. -1, 01:00
    wenn die Vorruassetzungen vorliegen nach dem gesetz, das ich abgedruckt habe und so, wie lore es beschrieben hat, dann muss der AG dich nehmen.

    Über den Antrag und die ausgestaltung der Teilzeitarbeit sollen sich AG und AN innerhalb von 4 wochen einigen - das Gesetz begründet damit nur einen Verhandlungsanspruch des AN... kommt es nicht zu einer einverständlichen regelung, hat der AN einen Anspruch auf Verringerung nach § 15 Abs. 6, wenn die Vorauss. des Abs. 7 vorliegen.
    Abs. 7 Satz 3 sagt, dass der AN, wsollte der AG nicht oder nicht rechtzeitig (=innerhalb 4 Wochen) zustimmen, klage erheben.... ;-)

    Rechtsfolge der Fristversäumung des AG ist also leider nicht die Fiktion, dass die Zustimmung als gegeben angesehen wird, sondern nur, dass dann der Weg zu den Arbeitsgerichten frei ist :cry:

    es ist egal, ob du erstmal zu hause beliben willst und dann erst arbeiten; hauptsache ist, du stellst den Antrag 8 wochen vor gewünschter Arbeitsaufnahme!
  • LoreleiLorelei

    4,536

    bearbeitet 30. 11. -1, 01:00
    Will meinen, du hast erstmal alles richtig gemacht. Cora hat zwar geschrieben, dass die fehlende Reaktion des AG nun leider doch nciht bedeutet, dass es als genehmigt gilt, ich kann dir aber recht sicher sagen, dass das bei deinem AG kein Problem sein wird. Wenn er nicht reagiert hat, dann sicher nur weil es für ihn eine Standardsituation ist und er weiss, dass sich Planungen, welche Schwangere haben nach der Entbindung eh meist noch etwas ändern bzw. dass die Feinabstimmung der MOdalitäten der Teiltzeit eh separat geklärt werden müssen. Zumindest kann ich dir das aus meiner Erfahrung aus der Bank ebenso wie aus dem ÖD so weitergeben.
    Das heisst für dich jetzt: theoretisch musst du erst 8 Wochen vor gewünschtem Wiedereinstieg mit deinem AG Kontakt aufnehmen. Ich persönlich würde dir aber empfehlen es vorher zu tun. Wenn du vom AG etwas schriftliches anforderst und es dann erhälst, bist du auf der sicheren Seite und musst dir keine Gedanken machen, ob ein Rechtsstreit nötig ist.
    Zu deinen Vorstellungen bzgl. des Umfangs der Teilzeit: ob das realisierbar ist hängt sicher von deiner genauen Tätigkeit ab, denn wenn du nur 30 Stunden im Monate arbeitest, wird ja immerhin noch jemand benötigt, der recht viel deiner Arbeit übernimmt. Dein AG hat sicher eher ein Interesse daran daraus 40 oder 50 Stunden zu machen. Mir wurde damals von der Gleichstellungsbeauftragten meienr Dienststelle empfohlen, zu feilschen. Also einfach erstmal etwas geringer ran gehen. ;-)
  • bearbeitet 30. 11. -1, 01:00
    Danke Cora und Lorelei für Eure Ausführungen und Tipps!

    Ich werde dann alsbald nochmal nachhaken. Ist momentan halt etwas schwierig für mich, schon jetzt eine definitive Vereinbarung zu treffen, da die Betreuung geregelt werden muss. Meine Eltern wohnen weit weg, meine Mutter könnte halt nur für eine WOche im Monat zu uns kommen, für einen Tag in der Woche ist es schwachsinnig, dafür bräuchte ich ne Freundin, mit der ich mich abwechseln kann. Mal sehen, ob das klappt.

    Mein AG stellt sich grundsätzlich echt mies an bei Müttern. Gerade jetzt, wo Stellenabbau über Stellenabbau erfolgt. Da mein Mann bei dem gleichen Verein ist, täte ich mich schwer, sowas bis zuletzt auszufechten, obwohl ich weiß, dass ich im Recht wäre. Denn selbst für eine Woche im Monat könnten die mich einsetzen in der Abteilung, wo ich bin.

    Naja, mal sehen - vielen lieben Dank jedenfalls erstmal!!!
  • LydiaLydia

    1,098

    bearbeitet 30. 11. -1, 01:00
    cora schrieb:
    Lydia, ich komme grad nicht dazu, das nachzugucken, ok, ich antworte dir noch... ;-)

    Kannst Du da gelegentlich bitte nochmal nachsehen? Möchte nämlich meiner Firma in der nächsten Zeit meine zweite Schwangerschaft mitteilen und weiß nicht, ob ich da auch gleich über eine Verlängerung der Elternzeit und danach Teilzeit reden soll/muß bzw. diese sogar gleich beantragen muß oder ob das ohnehin zu spät ist, da ich nicht schon bei der ersten Schwangerschaft geschrieben hab, daß ich danach Teilzeit arbeiten möchte (hatte das in der Personalabteilung nur gesagt, aber leider nicht schriftlich fixiert).
  • coracora

    6,187

    bearbeitet 30. 11. -1, 01:00
    Ich guck Sonntag nach, ok?
    ich hoffe, ich denke daran! :oops:
  • LydiaLydia

    1,098

    bearbeitet 30. 11. -1, 01:00
    Danke Dir schon mal ;-)
  • coracora

    6,187

    bearbeitet 30. 11. -1, 01:00
    @Lydia: Im nOrmalfall schließt sich die elternzeit fürs 2. Kind einfach bei Geburt an dei bestehende Elternzeit an und dauert dann noch insgesamt 3 Jahre - der rest vom ersten Kind verfällt. Allerdings gibt es noch eine andere Möglichkeit - die Übertragung auf später -, bei der aber der AG zustimmen muss:

    Mit Zustimmung des Arbeitgebers kann ein beliebiger Anteil der dreijährigen Elternzeit von bis zu 12 Monaten angespart und bis zur Vollendung des achten Lebensjahres übertragen werden.
    Auch bei Mehrlingsgeburten und bei kurzer Geburtenfolge stehen den Eltern für jedes Kind drei Jahre Elternzeit bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres zu. Das bedeutet, dass eine Übertragung von bis zu zwölf Monaten Elternzeit auf den Zeitraum bis zum achten Geburtstag auch in diesen Fällen für jedes der Kinder möglich ist. (Die 12 Monate können beliebig aus den 36 Monaten ausgewählt werden, es muss nicht das "dritte Jahr“ sein.)

    Beispiel: Kind A wird am 1. 2. 2004 und Kind B am 1. 2. 2005 geboren. Wenn keine Elternzeit übertragen wird, dann schließt sich die Elternzeit für Kind B im Normalfall an die Elternzeit für Kind A an und endet mit Vollendung des dritten Lebensjahres von Kind B am 31. 1. 2008. Stimmt der Arbeitgeber einer Übertragung zu, dann können von beiden Elternzeiten jeweils bis zu 12 Monate übertragen werden, z. B.: Die Mutter meldet für das Kind A Elternzeit bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres an (31. 1. 2006). Im Anschluss nimmt sie zwei Jahre Elternzeit für Kind B bis zu dessen Vollendung des dritten Lebensjahres (31. 1. 2008). Im Anschluss nimmt sie bei Zustimmung des Arbeitgebers die übertragenen 12 Monate der Elternzeit für Kind A – das dritte Lebensjahr – (bis zum 31. 1. 2009) und dann die 12 Monate der Elternzeit für Kind B – das erste Lebensjahr – (bis zum 31. 1. 2010).

    Teilzeitarbeit in der elternzeit kannst du immer, den Anspruch darauf must du - bei Vorliegen der Voraussetzungen, die wir oben genannt haben - einfach 8 wochen vorher anmelden .. egal, ob du vor Geburt was davon gesagt hast oder nicht!

    Eltern, die zwischen 15 und 30 Wochenstunden in Teilzeit arbeiten möchten, müssen dies der Arbeitgeberseite spätestens acht Wochen vor der geplanten Aufnahme der Teilzeittätigkeit schriftlich mitteilen. Wenn die Verringerung unmittelbar nach der Geburt oder nach der Mutterschutzfrist beginnen soll, ist dies dem Arbeitgeber spätestens sechs Wochen vor dem gewünschten Beginn mitzuteilen. Die Eltern müssen in der Mitteilung den Beginn und Umfang der gewünschten Arbeitszeit nennen. Um eine bessere Planbarkeit zu ermöglichen, soll auch die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit im Antrag enthalten sein.

    Die Verringerung der Arbeitszeit kann während der Gesamtdauer der Elternzeit höchstens zweimal von jedem Elternteil beansprucht werden.

    Es ist übrigens immer besser, erst mal 2 Jahre Elternzeit zu beantragen und dies dann zu verlängern, als sich vorher schon auf 3 Jahre festzulegen, da man dann nicht mehr kürzen kann.

    hier ist alles nochmal nachzulesen:
    http://www.bmfsfj.de/bmfsfj/static/bros ... rnzeit.htm

    bestellt euch mal die Broschüren, dafür gibt es sie! ;-)
  • LydiaLydia

    1,098

    bearbeitet 30. 11. -1, 01:00
    Vielen Dank für die ausführliche und sehr verständliche Erläuterung :knutsch01:

    Dann hab ich ja zum Glück nix versäumt und kann die Elternzeit problemlos verlängern und gleichzeitig immer noch Teilzeit beantragen, wenn es bei uns die Voraussetzungen erlauben. Da 8 Wochen Vorlaufzeit ausreichen, kann ich das ja so kurzfristig vorher machen, wie ich weiß, ob bzw. ab wann ich für das 2. Kind einen Platz in einer Krabbelstube bekomm.
  • coracora

    6,187

    bearbeitet 30. 11. -1, 01:00
    gern geschehen! :grin:
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