Für alle berufstätigen Schwangeren die in einem Arbeitsverhältnis stehen – dazu gehören auch Auszubildende, und Teilzeitbeschäftigte – gilt das Mutterschutzgesetz. Es räumt der werdenden Mutter viele Rechte ein, die zum Schutz der Frau und des ungeborenen Kindes dienen. Sobald eine Schwangerschaft durch den Frauenarzt bestätigt wird, ist die Schwangere dazu verpflichtet, die „neuen Umstände" dem Arbeitgeber mitzuteilen. Der Frauenarzt stellt eine Bescheinigung für den Arbeitgeber aus, die den errechneten Geburtstermin bestätigt. Diese Bescheinigung sollte frühzeitig dem Arbeitgeber vorgelegt werden.
Die Mutterschutzvorschriften beinhalten folgende Rechte (gültig für die Bundesrepublik Deutschland):
Schwangere dürfen während ihrer Tätigkeit keinen gesundheitsgefährdeten Stoffen oder Strahlen, Gasen oder Dämpfen, Staub, Hitze, Kälte oder Nässe sowie Erschütterungen ausgesetzt sein
Schwere körperliche Tätigkeiten wie z.B. das Heben oder Tragen schwerer Lasten, Akkord- und Fließbandtätigkeiten sowie Überstunden sind strikt verboten
Bei stehenden Tätigkeiten ist der Arbeitgeber dazu verpflichtet, für eine Sitzmöglichkeit zu sorgen
Nach dem 5.Schwangerschaftsmonat sollten Schwangere nicht länger als 4 Stunden stehen (Ausnahmen bestehen bei Beschäftigten im Hotel- und Gaststättengewerbe)
Bei sitzenden Tätigkeiten müssen Pausen möglich sein
Werdende Mütter dürfen nicht in der Nacht zwischen 20.00 und 06.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen beschäftigt werden.
Natürlich darf eine schwangere Verkäuferin allein im Laden tätig sein, solange ihr Arbeitsplatz den Mutterschaftsrichtlinien entsprechend ausgestaltet ist.
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Kommentare
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hier ein kleiner Auszug aus dem Mutterschutzgestz
Der Mutterschutz
Für alle berufstätigen Schwangeren die in einem Arbeitsverhältnis stehen – dazu gehören auch Auszubildende, und Teilzeitbeschäftigte – gilt das Mutterschutzgesetz. Es räumt der werdenden Mutter viele Rechte ein, die zum Schutz der Frau und des ungeborenen Kindes dienen. Sobald eine Schwangerschaft durch den Frauenarzt bestätigt wird, ist die Schwangere dazu verpflichtet, die „neuen Umstände" dem Arbeitgeber mitzuteilen. Der Frauenarzt stellt eine Bescheinigung für den Arbeitgeber aus, die den errechneten Geburtstermin bestätigt. Diese Bescheinigung sollte frühzeitig dem Arbeitgeber vorgelegt werden.
Die Mutterschutzvorschriften beinhalten folgende Rechte (gültig für die Bundesrepublik Deutschland):
Schwangere dürfen während ihrer Tätigkeit keinen gesundheitsgefährdeten Stoffen oder Strahlen, Gasen oder Dämpfen, Staub, Hitze, Kälte oder Nässe sowie Erschütterungen ausgesetzt sein
Schwere körperliche Tätigkeiten wie z.B. das Heben oder Tragen schwerer Lasten, Akkord- und Fließbandtätigkeiten sowie Überstunden sind strikt verboten
Bei stehenden Tätigkeiten ist der Arbeitgeber dazu verpflichtet, für eine Sitzmöglichkeit zu sorgen
Nach dem 5.Schwangerschaftsmonat sollten Schwangere nicht länger als 4 Stunden stehen (Ausnahmen bestehen bei Beschäftigten im Hotel- und Gaststättengewerbe)
Bei sitzenden Tätigkeiten müssen Pausen möglich sein
Werdende Mütter dürfen nicht in der Nacht zwischen 20.00 und 06.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen beschäftigt werden.
Lieben Gruß Ivonne
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