Meine Nerven liegen Blank!!

bearbeitet 4. 11. 2005, 20:12 in Schwangerschaft
Hallo zusammen!
Also, mein FA hat mir ein Beschäftigungsverbot nach §3 Mutterschutzgesetz erteilt. Von meinem Arbeitgeber bekam ich promt ein Schreiben wo ER der Meinung ist ich könne eine leichtere Tätigkeit ausfühern. Nach Rücksprache mit demFA, der dies ablehnt, bekam ich nicht den mir zustehenden durchschnitts Lohn der letztn drei Monate vor Beginn der SS, weil mein Chef meint wenn ich nicht mal eine leichtere Tätigkeit ausführen kann, müsse ich so krank sein, und damit Krankengeld beziehen!
Er meinte wenn mein Arzt das Verbot aufrecht erhält, würde er dies durch den MDK prüfen lassen! (ist doch auch sein recht, oder??) Aber die ganze Sache macht mich total fertig, will doch nur das es meinem Wurm gut geht, und das wir ein gesundes Kind bekommen!
Hat jemand auch schon solch eine Erfahrung gemacht, wie bist du damit umgegangen??
Danke fürs "zuhören"

Kommentare

  • AnonymousAnonymous

    59,500

    bearbeitet 30. 11. -1, 01:00
    Um dir Tipps geben zu können, bräuchten wir schon erheblich mehr Input. Guck doch bitte mal hier, da steht u. a., welche Infos wir benötigen: http://hebamme4u.net/forum/viewtopic.php?t=16666 (Den Link hast du aber gestern bei deiner Registrierung doch sicher gelesen?)

    Warum wurde das Arbeitsverbot erteilt? Welche Tätigkeit sollst/kannst du nun lt. Aussagen deines Chefs machen?

    :byebye01:

    Gisela
  • bearbeitet 30. 11. -1, 01:00
    ...Das Verbot wurde auf Grund von Vorzeitigen Wehen,(jetzt SSW 23+4), Herzrythmusstörung, Blutdruckspitzen,und einer augeprägten lumboischialgie re augestellt. Arbeite in der Pflege, denke ich soll dann Tbl stellen, oder Schreikram machen, mehr leichte Sachen sind da nicht drin!
  • mitsumitsu

    100

    bearbeitet 30. 11. -1, 01:00
    Hallo!

    Ich denke, dass die Situation gerade ziemlich schwer für Dich ist, erstmal die Sorge um Dein Baby und dann auch noch so was...

    Ich kenne mich zwar mit dem Arbeitsrecht nur peripher aus, aber was soll Dir passieren? Du befolgst die Anweisungen Deines Arztes, und der wird Dich nicht ohne Grund krank geschrieben haben. Wenn Dein Chef sich beschweren möchte soll er das doch tun, Dein Arzt wird sich schon zu wehren und Dich zu beschützen wissen.

    Soweit ich weiss, darf man mit einem Attest nicht einmal in die Arbeit fahren, weil Du dann bsp. auch auf dem Weg gar nicht versichert wärst.

    Das allerwichtigste bist doch jetzt Du und das Baby, daran würde ich jetzt denken!!!

    Vielleicht hilft Dir eine Beratungsstelle wegen des Lohns, vielleicht bist Du rechtsschutzversichert? Wenn er Dir bereits einen gekürzten Lohn überwiesen hat, musst Du wahrscheinlich rechtlich vorgehen...
  • AnjaHAnjaH

    25,096

    bearbeitet 30. 11. -1, 01:00
    Huhu

    @mondenkind: Ich bin auch aus der Pflege und kenne solche Sachen.
    Bitte wende dich ans Gewerbeaufsichtsamt, die helfen dir weiter.
    Eigentlich mußt du bei denen auch schon gemeldet sein.

    Dann kannst du wenn es ganz hart kommt noch zur Gewerkschaft gehen wenn du dort MItglied bist und dir dort Rechtsbeistand holen. Auch der BEtreibsrat kann dir helfen. ;-)
  • diadia

    309

    bearbeitet 30. 11. -1, 01:00
    die arbeitgeber sind im allgemeinen nach sechs wochen von ihrer zahlungsverpflichtung befreit, wenn eine krankheitsbedingte arbeitsunfähigkeit vorliegt. nach der entgeltfortzahlung im krankheitsfall für sechs wochen wird nämlich krankengeld von der der krankenkasse bezahlt. mutterschutzlohn müssen die arbeitgeber dagegen bis acht wochen nach der entbindung bezahlen. letzteres ist natürlich für den arbeitgeber ungünstiger, weshalb er lieber krankheitsbedingt arbeitsunfähige schwangere hat. die interessen der arbeitnehmerin sind dagegen entgegengesetzt.

    letzlich laufen solche fragestellungen also immer darauf hinaus, ob mutter oder kind bei fortdauer der beschäftigung gefährdet sind oder ob eine krankheit vorliegt. liegt beides vor gibt die rechtsprechung den auswirkungen der krankheit den vorzug.

    das bundesarbeitsgericht hat folgendes entscheiden:
    Für ein Beschäftigungsverbot nach § 3 Abs. 1 MuSchG sind der individuelle Gesundheitszustand und die konkrete Arbeitstätigkeit der schwangeren Arbeitnehmerin maßgebend. Es genügt, daß die Fortsetzung der Arbeit mit einer Gefährdung der Gesundheit von Mutter oder Kind verbunden ist. Unerheblich ist die genaue Ursache der Gefährdung. Die Arbeitstätigkeit der Schwangeren oder ihr räumlicher Arbeitsbereich müssen nicht gesundheitsgefährdend sein. Ein Beschäftigungsverbot ist vielmehr auch dann auszusprechen, wenn die Beschäftigung für andere Frauen unabhängig von einer Schwangerschaft keinerlei Gefährdung ergibt, aber im Einzelfall auf Grund der individuellen Verhältnisse der schwangeren Frau die Gesundheit von Mutter oder Kind gefährden würde. Unter dieser Voraussetzung können auch psychische Belastungen der Arbeitnehmerin ein Beschäftigungsverbot begründen. Das individuelle Beschäftigungsverbot des § 3 Abs. 1 MuSchG greift aber erst ein, wenn der Arzt eine Gefährdung attestiert.

    wann dagegen eine krankheit vorliegt gilt folgendes laut bundesarbeitsgericht:
    Der Anspruch auf Mutterschutzlohn nach § 11 Abs. 1 Satz 1 MuSchG besteht nur, wenn allein das mutterschutzrechtliche Beschäftigungsverbot dazu führt, daß die Schwangere mit der Arbeit aussetzt. Das Beschäftigungsverbot muß die nicht wegzudenkende Ursache für das Nichtleisten der Arbeit und den damit verbundenen Verdienstausfall sein. Für die Zeit, in der die Schwangere arbeitsunfähig krank ist, ist dieser alleinige Ursachenzusammenhang nicht gegeben. Das gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber nach Ablauf des Sechswochenzeitraums nicht mehr zur Entgeltfortzahlung im Krankheitsfalle verpflichtet ist. Es kommt also darauf an, ob ein krankhafter Zustand, sei es im Zusammenhang mit der Schwangerschaft, sei es unabhängig von dieser besteht, der zur Arbeitsunfähigkeit der Schwangeren führt. Ist dies der Fall, so ist krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit zu bescheinigen. Ein gleichzeitig ausgesprochenes Beschäftigungsverbot hat die Wirkungen der § 3 Abs. 1, §§ 21, 24 MuSchG, begründet aber keine Vergütungspflicht nach § 11 MuSchG. Worauf die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit beruht, ist unerheblich. Liegt dagegen keine Krankheit vor oder führt diese nicht zur Arbeitsunfähigkeit, bleibt die Vergütungspflicht durch das Beschäftigungsverbot aufrecht erhalten. Je nachdem, ob eine Arbeitsunfähigkeit vorliegt oder nicht, hat die Schwangere also entweder einen - gesetzlich auf sechs Wochen beschränkten - Anspruch auf Entgeltfortzahlung wegen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit gegen den Arbeitgeber (§ 3 EFZG) und anschließend auf Krankengeld gegen die Krankenkasse (§ 44 SGB V), oder sie hat gegen den Arbeitgeber einen - nicht auf sechs Wochen beschränkten - Anspruch nach § 11 Abs. 1 Satz 1 MuSchG. Der behandelnde Arzt hat zu beurteilen, ob krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit vorliegt oder ohne eine aktuelle Arbeitsunfähigkeit Leben oder Gesundheit von Mutter oder Kind bei Fortdauer der Beschäftigung gefährdet ist.

    insgesamt ist die angelegenheit so komlex, dass sie in juristischer sicht ärzte überfordern kann, möglicherweise auch arbeitgeber. ein absolutes beschäftigungsverbot bedeutet zunächst, dass du gar nicht arbeiten musst. da gibt es nichts rumzudeuteln. dein arbeitgeber kann aber verlangen, dass ein zweiter arzt den befund bestätigt, jedenfalls dann, wenn du dieser untersuchung aufgrund deines gesundheitszustandes nachkommen kannst.

    hier bei deinem konkreten fall sieht es so aus, dass dein beschaftigungsverbot nicht allein auf einer gefährdung für mutter und kind beruht, sondern vor allem auf vorzeitigen wehen, herzrythmusstörung, blutdruckspitzen und einer augeprägten lumboischialgie. das sind sachen, wegen denen du auch ohne schwangerschaft krankgeschrieben werden würdest. insofern handelt dein arbeitgeber hier nicht falsch, wenn er dir nur leistungen für den krankheitsfall zugesteht.

    d.
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