Ich auch mal ebay

luxorluxor

1,282

bearbeitet 13. 11. 2005, 17:03 in Plauderecke
Hallo,

kann man eigentlich auch, wenn das übliche blabla mit Privatverkäufer und Rücknahme ausgeschlossen etc. pp da steht, trotzdem etwas gegen den Verkäufer machen, bzw. die Rücknahme verlangen, wenn die Ware nicht dem Text entspricht?

Es geht um diese Auktion: Artikel-Nr.: 7358765734

Ich hatte bei diesem Verkäufer noch andere Sachen gekauft die auch top in Ordnung sind. Die Schuhe hab ich noch so mitgenommen, weil die ganz niedlich aussahen. Aber jetzt sind sie da und eigentlich nur noch ein Fall für die Mülltonne. Es stand zwar im Text, dass die Kappe etwas beschädigt sei, aber das ein richtiges Loch drin ist, stand da nicht. Und das sie ringsrum schmutzig sind (Wildleder, also fast nicht wieder sauber zu bekommen) stand da auch nicht und die Sohlen sind vorne und hinten ebenfalls abgelatscht. Als neuwertig kann man die Latschen nicht mehr bezeichen, eher als schrottreif.

Hab den Käufer schon eine Mail mit meinem Eindruck geschickt, aber noch keine Antwort bekommen. Bei dem Preis lohnt sich eine Streiterei ja eigentlich auch nicht, aber es geht doch schon ums Prinzip.

Und wenn ich den jetzt für die anderen Sachen positiv und für die Schuhe negativ bewerte, bekomme ich doch sicherlich auch eine negative reingewürgt. Ist echt blöd, aber so einen Schrott habe ich bisher noch nie bekommen.

Gruß

Kommentare

  • coracora

    6,187

    bearbeitet 30. 11. -1, 01:00
    es ist so, dass das zugesicherte Eigenschaften sind, die die Leute ind en text schreiben - die müssen stimmen. Kappe etwas beschädigt, bedeutet eigentlich nicht, dass der gesamte schuh völlig unbrauchbar ist wegen Loch.... stand neuwertig dabei?

    wenn nur Kappe etwas beschädigt stand und sonst gar nichts über den zustand, sagen sie eigentlich nicht, dass sie einen guten Zustand haben... da muss man unheimlich aufpassen, was NICHT gesagt wird. ;-)

    Ansionten,w enn neuwertig oder guter Zutand dabei stand, ist das eine zugesicherte Eigenschaft, die nicht zutrifft, du kannst den Kaufvertrag rückabwickeln, auf deren Kosten natürlich.

    Teilweise durch Umsetzung einer EU-Richtlinie gilt seit dem 1.1.2002 in Deutschland im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) ein geändertes Schuldrecht betreffend der Sachmängelhaftung. Demnach gilt nach § 438 Abs. 1 Nr. 3 des BGB bei Verkäufen von Neu- und Gebrauchtgütern eine gesetzliche Gewährleistungspflicht von 2 Jahren nach Übergabe des Gebrauchgutes. Für Unternehmer im Sinne des § 14 BGB darf die Gewährleistungspflicht lediglich bei Gebrauchtwaren gemäß § 475 Abs. 2 BGB auf maximal 1 Jahr reduziert werden. Als Privatmann hat man das Recht die Gewährleistungspflicht von Neuware auf max. 1 Jahr zu reduzieren bzw. bei Gebrauchtware sogar auszuschliessen. Dieses Recht ist jedoch per § 442 BGB eingeschränkt und bedeuted nicht gleichzeitig den Ausschluß einer Garantie.

    Als Garantie versteht man eine zugesicherte Eigenschaft die auch bei Ausschluß der Gewährleistungspflicht bei Übergabe der Ware dennoch vorhanden sein muß. Eine Garantie kann man nur mit Auflistung aller bekannten Defekte einschränken bzw. mit den Worten "Verkaufsobjekt defekt" ausschliessen.

    Als privater Verkäufer gilt im Übrigen nur wer gelegentlich unperiodisch ohne Aussicht auf Gewinn Sachen veräußert.

    Eine Garantie ist keine Pflicht, sondern immer eine freiwillige Angabe (z. B. Gerät ist voll funktionsfähig). So bald so eine Angabe ist, ist ein Vermerk wie "Verkauf ohne Garantie" schon wieder unzulässig. Gewährleistung und Garantie sind einfach zwei Paar Stiefel. Wer irgendwelchen Mist da von anderen abschreibt und in sein Angebot reinkopiert, der verliert je nach Formulierung sogar unter Umständen sogar noch die rechtliche Wirksamkeit was den Ausschluß der Gewährleistung betrifft. Also auf rechtlich unwirksame Formulierungen wie "Artikel ist gebraucht und wird privat verkauft und ist daher ohne Gewährleistung" sollte man dann verzichten, denn auch wenn ein Artikel gebraucht von Privat verkauft wird, so ist dennoch eine Gewährleistung vorhanden, aber man kann die Gewährleistung ausschliessen in so einem Fall, die aber entsprechend formuliert werden muß.

    (ich habe mir eben deine Schuhe angesehen - die werden da als neuwertig angeprisen, das geht nicht, wenn da ein dickes Loch drin ist - schreib denen und medle es ebay!
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