Steht mir eine Rechnung zu?

bearbeitet 1. 12. 2005, 13:33 in Babyprodukte
Hi,

wir haben den Umzug über Letsworkit abgewickelt. Bei der Barzahlung habe ich auch ein Quittung bekommen. Nun brauche ich aber doch noch eine Rechnung.

Muss mir der Typ der den Umzug gemacht hat, es war auch eine richtige Firma, jedenfalls nannten die sich so, eine Rechnung ausstellen?

Ich brauch die wirklich dringend und das wusste ich vorher auch nicht, aber so im Umzug eine Rechnung zu schreiben wäre ja sowieso schwer gewesen.

Ich versuche den nun seit Tagen zu erreichen, das Handy ist tot, ans Festnetz geht keiner mehr, die Email kommt als unerreichbar zurück und auf mein Fax reagiert er nicht :neutral:

Kommentare

  • diadia

    309

    bearbeitet 30. 11. -1, 01:00
    du hast leider nur anspruch auf eine rechnung, wenn ein unternehmen den umzugsauftrag erteilt hat oder du die rechnungserteilung gesondert vereinbart hast.

    ansonsten musst du dich mit der quittung begnügen.

    eine quittung ist das bekenntnis des gläubigers, dass er eine bestimmte leistung empfangen hat.

    eine rechnung enthält im regelfall folgende elemente:
      Name und Anschrift des Leistenden Name und Anschrift des Empfängers Menge und handelsübliche Bezeichnung Zeitpunkt der Leistung das Entgelt ohne Steuer den Steuerbetrag

    irgendwie bin ich neugierig, warum du unbedingt eine rechnung brauchst?

    d.
  • bearbeitet 30. 11. -1, 01:00
    Ah, jetzt hab ich noch mal gegoogelt:
    Ist der Empfänger der Leistung ein Unternehmer, besteht ab dem 01.01.2004 gem. § 14 Abs. 2 UStG für den Leistungserbringer die gesetzliche Verpflichtung, eine Rechnung auszustellen.
    
    Wird eine Leistung an einen Nichtunternehmer erbracht, so kann der leistende Unternehmer eine Rechnung ausstellen. In diesem Fall besteht allerdings keine gesetzliche Verpflichtung zur Ausstellung einer Rechnung. Der Leistungsempfänger kann jedoch vom leistenden Unternehmer die Ausstellung einer Rechnung verlangen. Dieser Anspruch kann im Notfall zivilrechtlich geltend gemacht werden. Eine Verjährung dieses Anspruchs tritt erst nach 30 Jahren ein (BGH 02.12.1992 - VIII ZR 50/92). Der Anspruch geht allerdings verloren, wenn der Käufer von Waren bei Barverkäufen wegen zwischenzeitlichen Zeitablaufs keinen Nachweis der erworbenen Mengen und der vereinbarten Preise mehr erbringen kann. Bei der Vereinbarung von Schwarzgeschäften unter Umgehung der Umsatzbesteuerung besteht unabhängig von den steuerlichen Folgen der getroffenen Vereinbarungen keine Pflicht zur Erteilung von Rechnungen (OLG Hamm 10.12.1996 - 19 U 53/93).
    

    Heißt das das er mir keine ausstellen muss, wenn ich aber eine will dann muss er doch :confused01:
  • LoreleiLorelei

    4,536

    bearbeitet 30. 11. -1, 01:00
    Hast du es denn nicht gelesen? Es steht doch alles da. Wenn ein Unternehmer der Auftraggeber gewesen wäre, hätte das Umzugsunternehmen von vorn herein eine REchnung erstellen müssen. Jetzt musst du sie gesondert einfordern. Als Nachweis für die erbrachte Leistung, für welche du eine Rechnung möchtest, hast du ja die Quittung.
  • bearbeitet 30. 11. -1, 01:00
    Gut, mir steht also eine zu ;-) Wenn ich sie einforder.

    Jetzt muss ich den nur noch erreichen :roll: Und das scheint unmöglich :???:
  • LoreleiLorelei

    4,536

    bearbeitet 30. 11. -1, 01:00
    Du hast ja leider meine Frage nicht beantwortet, darum möchte ich sie gern noch einmal stellen: hast du das Zitat, dass du selbst heraus gesucht und hier eingefügt hast nicht gelesen?
    Nur mal so aus Neugierde... ;-)
  • bearbeitet 30. 11. -1, 01:00
    Wieso? Verstehst Du das Zitat anders als ich?

    Also ich denke es spricht für sich ;-) Aber Du brauchst ja auch keine Rechnung und meine Frage hat sich damit erledigt, steht ja alles da drin.

    Aber Du hast recht, ich hätte vor der Frage googeln können, wobei manchmal das Forum bessere Antworten gibt.

    Und nachgefragt hab ich noch mal, weil Dia zuvor geschrieben hat, ich muss mich mit einer Quittung begnügen. Da steht es aber anders. Oder hast Du nicht den ganzen Thread verfolgt und gelesen?
  • LoreleiLorelei

    4,536

    bearbeitet 30. 11. -1, 01:00
    Öhm Iris, du hast mit deiner Zitateinstellung und der darunter geschriebenen FRAGE den Eindruck erweckt, als würdest du es NICHT verstehen oder NICHT gelesen haben und nun fragst du mich tatsächlich, ob ICH es anders sehe als DU, nachdem ICH DIR geschrieben hab, was drin steht, weil DU es scheinbar nicht gelesen hast????... und nun hast du es doch gelesen? Wieso fragst du dann nach, wenn du es da schwarz auf weiss zu stehen hast und verstanden hast???
  • bearbeitet 30. 11. -1, 01:00
    Wie gesagt, weil sich die Info aus Googel und die Antwort von Dia nicht gleichen ;-)
  • jauchzerlejauchzerle

    6,272

    bearbeitet 30. 11. -1, 01:00
    Wird eine Leistung an einen Nichtunternehmer erbracht, so kann der leistende Unternehmer eine Rechnung ausstellen. In diesem Fall besteht allerdings keine gesetzliche Verpflichtung zur Ausstellung einer Rechnung.
    Übersetzung: Du bist ein Nichtunternehmer, also muss er Dir keine Rechnung ausstellen. Er kann aber, wenn er deine Nase mag.
    Der Leistungsempfänger kann jedoch vom leistenden Unternehmer die Ausstellung einer Rechnung verlangen. Dieser Anspruch kann im Notfall zivilrechtlich geltend gemacht werden.
    Du kannst aber sagen: Hey Du, und ich will trotzdem eine Rechnung. Dann darf er Dich angrinsen und sagen: Klag doch, klag doch.
    Fazit: Du hättest vorher mit ihm reden müssen, jetzt darf er sich dumm stellen.
  • diadia

    309

    bearbeitet 30. 11. -1, 01:00
    sonnenblume74 schrieb:
    Wie gesagt, weil sich die Info aus Googel und die Antwort von Dia nicht gleichen ;-)

    ich bleibe bei meiner antwort. sie lautet, dass du keinen durchsetzbaren anspruch auf eine rechnung hast. natürlich spricht aus meiner sicht nichts dagegen, dass du eine rechnung trotzdem bekommst. ist ja keine große sache.

    was da gegoogelt wurde ist für mich nicht nachvollziehbar. insbesondere, da die anspruchsbegründende norm nicht genannt wurde. verlangen kann man viel, aber ohne solch einen anspruchsgrund verliert man seine klage mit pauken und trompeten.

    d.
  • LoreleiLorelei

    4,536

    bearbeitet 30. 11. -1, 01:00
    Ma eine zugegeben naive Frage: wieso sollte der Auftragnehmer denn das Ausstellen einer Rechnung verweigern?
  • jauchzerlejauchzerle

    6,272

    bearbeitet 30. 11. -1, 01:00
    Ich glaube, mit Rechnung kann man Schadensansprüche stellen, was nur mit Quittung schlecht ist, weil nicht vermerkt ist, was gemacht wurde - bin mir aber absolut nicht sicher.
    Außerdem, um was ersetzt zu bekommen, muss nachgewiesen werden, was gemacht wurde. Amter erstatten erstens nur auf Antrag, und zweitens nur bei Vorlage einer Rechnung.
  • bearbeitet 30. 11. -1, 01:00
    @ Lorelei, vielleicht hat er es schwarz gemacht?

    Also wie auch immer, ich hab noch ein bischen weiter gegoogelt, ich denke ich müsste eine kriegen, wenn ich sie anforder. Nur leider kann ich den nicht erreichen :???:

    Ich werde ihm nun einen netten Brief mit einer zwei Wochen Schrift schreiben und wenn er dann nicht Reagiert, dann geh ich halt zum RA.
  • jauchzerlejauchzerle

    6,272

    bearbeitet 30. 11. -1, 01:00
    Das würde ich mir überlegen, Iris, der RA ist ,wenn es vor Gericht geht sicherlich teurer als der Betrag, den Du hier nicht erstattet kriegst.
    Meiner Meinung nach hast Du nur ne Chance, wenn Du ihm Honig ums Maul schmierst. Denn Du kannst die Rechnung zwar fordern, aber er muss sie Dir trotzdem nicht geben.
    Mit Trotz kommst Du hier nicht weiter.
  • bearbeitet 30. 11. -1, 01:00
    Nö, es geht um einen ganzen Umzug, das ist ne menge Geld und der RA kostet mich nichts, ich hab eine Rechtschutz, wenigstens beraten kann ich mich lassen. Und wollen wir mal erst abwarten, vielleicht reagiert er ja auf einen Brief.
  • AnonymousAnonymous

    59,500

    bearbeitet 30. 11. -1, 01:00
    Jetzt interessiert mich aber schon, für was du überhaupt so vehement eine Rechnung einforderst? :confused01:
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