Ist Kontopfändung rückgänig zu machen?

claudi.1claudi.1

1,799

bearbeitet 22. 01. 2006, 16:29 in Babyprodukte
Hallo,

wenn jemandem sein Konto gepfändet wird ( es gehen keinerlei Lohn-,Gehaltszahlungen,Sozialleistungen darauf ein), kann das der Schuldner durch ein Ratenzahlungsangebot an den Gläubiger noch verhindern? Sprich durch ein schriftl. Ratenzahlungsangebot an den Gläubiger und ein Ersuchen an das zustänige Amtsgericht mit Aussetzung der Pfändigung mit Hinweis auf Ratenzahlungsangebot an Gläubiger rückgänig machen? Oder ist ein Beschluß des Gerichtes unabänderbar?

Kommentare

  • HerzjeHerzje

    1,048

    bearbeitet 30. 11. -1, 01:00
    hmm, keine Ahnung. Aus einem Pfändungsbeschluss kommt man schlecht raus. Ich würde mal beim Gericht oder einem Gerichtsvollzieher anrufen, die helfen sicher weiter.
    Soweit ich weiss, wird das bei der Schufa gemeldet - dann hat man ewig und 3 Tage Probleme einen Kredit zu erhalten.
  • bambi7876bambi7876

    1,428

    bearbeitet 30. 11. -1, 01:00
    Ist der Pfändungsbeschluss denn schon frist- und formgerecht zugestellt?
  • claudi.1claudi.1

    1,799

    bearbeitet 30. 11. -1, 01:00
    Ich glaube schon, jedenfalls ist wohl ein Brief vom GV gekommen, wo der Pfändungs- und Überweisungsbeschluß enthalten war. Das Konto ist von der Bank schon dicht gemacht.
    Kann denn der Gläubiger die Kontopfändung bei Gericht nicht aufheben lassen, für den Fall, das der Schuldner Raten abbezahlt?
  • bambi7876bambi7876

    1,428

    bearbeitet 30. 11. -1, 01:00
    Der Gläubiger müsste es mit dem Gericht abklären.
    Falls der GV natürlich schon so gut wie unterwegs ist, werden die Kosten und die bisher entstandenen Gerichtskosten trotzdem fällig.
  • AnonymousAnonymous

    59,500

    bearbeitet 30. 11. -1, 01:00
    Selbstverständlich kann ein Gläubiger jederzeit eine Kontenpfändung wieder rückgängig machen. Er muss dies noch nicht einmal vor Gericht begründen, das Gericht ist in einem derartigen Fall lediglich die Exekutive, die die Rechtmäßigkeit einer derartigen "Aktion" überprüft.
    Die entstandenen Gebühren müssen, wie bambi7876 schon schrieb, natürlich getragen werden.
    Um was für ein Konto handelt es sich? Ich frage deshalb, weil unter gewissen Umständen das Konto trotzdem wieder freigegeben muss. Z. B. wenn durch die Pfändung der Lebensunterhalt nicht mehr sichergestellt ist und die auf dem Konto verfügbare Summe inkl. euerer anderen zur Verfügung stehenden Beträge die Pfändungsgrenzen nicht überschreitet. Das solltest du dann aber ggf. von einem Rechtspfleger bei deinem zuständigen Amtsgericht prüfen lassen.

    :byebye01:

    Gisela
  • KabaKaba

    574

    bearbeitet 30. 11. -1, 01:00
    Huhu,

    direkt rückgängig machen ist schwierig, denk ich, dazu hab ich nix gefunden. Aber ich habe folgendes gefunden:
    Informationen zum Thema Kontopfändung

    Gemäß § 850 k ZPO besteht für Kontoguthaben aus Arbeitseinkommen und vergleichbaren wiederkehrenden Einkünften Pfändungsschutz:

    Werden wiederkehrende Einkünfte auf das Konto des Schuldners bei einem Geldinstitut überwiesen, so ist eine Pfändung des Guthabens auf Antrag des Schuldners vom Vollstreckungsgericht insoweit aufzuheben, als das Guthaben dem der Pfändung nicht unterworfenen Teil der Einkünfte für die Zeit von der Pfändung bis zum Zahlungstermin entspricht.

    Unterschiede gibt es bei der Behandlung von Sozialleistungen und Arbeitseinkommen.

    Entsteht das Guthaben aus wiederkehrenden Leistungen, welche den Sozialleistungen zuzuordnen sind ( z.B. Rente, Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe, Umschulungsgeld, Krankengeld, Sozialhilfe, Kindergeld, etc.), so sind diese Geldeingänge gemäß § 55 Sozialgesetzbuch innerhalb sieben Tagen ab Gutschrift unpfändbar. Über das Guthaben aus Sozialleistung kann innerhalb der Sieben-Tage-Frist verfügt werden.

    Nach Ablauf der Sieben-Tage-Frist ist auch die Sozialleistung pfändbar wie Arbeitseinkommen.

    Das Arbeitseinkommen ist ab Eingang auf dem Konto gepfändet. Durch die Pfändung ist das Geldinstitut verpflichtet, alles Guthaben, das auf ihrem Konto entsteht , an den pfändenden Gläubiger auszuzahlen.

    Die Überweisung an den Gläubiger darf die Bank erst 2 Wochen nach Eingang des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses durchführen. Innerhalb dieser 2 Wochenfrist müssten Sie also den Antrag auf Freigabe der unpfändbaren Einkommensteile bei dem für Sie zuständigen Amtsgericht stellen. Zuständig ist das Amtsgericht, das den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erlassen hat.

    Dem Antrag auf Freigabe des pfändbaren Einkommens sind als Nachweis die Einkommensbescheinigung (Lohnbescheinigung, Rentenbescheid etc.), die entsprechenden Kontoauszüge und ggf. weitere Nachweise über Unterhaltspflichtige (Heiratsurkunde, Geburts- oder Abstammungsurkunde der Kinder) beizufügen.

    Sie können sich aber auch mit dem Gläubiger in Verbindung setzen und Ratenzahlung vereinbaren. Wird ihr Ratenzahlungsgesuch vom Gläubiger angenommen, so hat dieser mittels schriftlicher Bestätigung bei dem Kreditinstitut die Pfändung vorerst ruhen zu lassen. Wenn Sie mit einer Ratenzahlung in Verzug sind, kann der Gläubiger die Pfändung vollständig wieder -aufleben lassen.

    Habe Dir noch ein paar Links per PN geschickt.

    edit: Jetzt hab ich grad gesehen, dass es schon ganz viele Antworten gibt, eben hat der Browser mir angezeigt, es gäbe noch keine Antworten. :shock: Naja, vielleicht hilft es Dir ja trotzdem. :shock:
  • claudi.1claudi.1

    1,799

    bearbeitet 30. 11. -1, 01:00
    Danke Kaba :-)
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