Hebammenvorsorge auch in Ö?

bearbeitet 31. 01. 2006, 22:11 in Schwangerschaft
Gibt es das bei uns auch? Kann mir jmd. helfen?
LG Sylvia

Kommentare

  • lilalila

    2,943

    bearbeitet 30. 11. -1, 01:00
    Eigentlich nein. Will heissen: Mutter-Kind-Pass Vorsorgeuntersuchungen sind eigentlich nicht im üblichen Hebammenangebot. Ich nehme mal an, nicht ohne Grund. Die können das bestimmt so nicht mit der KK abrechnen.

    Wenn du selber zahlst, kann die Hebamme selbstverständlich bei dir vorbeischauen, aber das meintest du vermutlich nicht.

    Wenn du ambulant entbindest, kann die Hebamme aber auch vor der Entbindung schon Hausbesuche abrechnen, ganz abgesehen davon, dass sie, rein hypothetisch versteht sich ;-) ;-) , diese Hausbesuche ja auch als Nachbetreuung verrechnen könnte. Und bei einer Hausgeburt stehen dir bereits in der Schwangerschaft Hausbesuche der Hebamme zu.

    Am besten wird es sein, wenn du einfach eine anrufst und mal nachfragst.
  • Sonja837Sonja837

    683

    bearbeitet 30. 11. -1, 01:00
    Hallo !

    Ich schreib Dir eine PN zu diesem Thema, weil ich nicht weiß, ob ich den "Ösi-Link" hier reinstellen darf ;-)

    Alles Liebe
    Sonja
  • bearbeitet 30. 11. -1, 01:00
    Ja darf am.
  • AnonymousAnonymous

    59,500

    bearbeitet 30. 11. -1, 01:00
    Ganz so schwarz sieht es bei euch aber nicht mehr aus?
    Hebammenhilfe - Österreich
    Tarife - Krankenkassen

    H ebammentarife seit 1.10.2004:
    pro Hausbesuch: EURO 29,72
    pro Inanspruchnahme in der Ordination: EURO 24,-- (ab 1.10.2005 EURO 25,--)
    Geburtspauschale: EURO 342,72 (ab 1.10.2005 EURO 360,--)
    pro gefahrener Kilometer: EURO 0,36

    M aterialien:
    für die Geburtshilfe: pauschal EURO 27,26
    für das Wochenbett im Fall einer Hausgeburt
    oder ambulanten Entbindung: pauschal EURO 6,18
    im Falle einer vorzeitigen Entlassung bis zum 3. Tag pauschal EURO 3,09

    F ür die obengenannten Leistungen (Leistungen die im Vertrag enthalten sind), darf die Hebamme mit Kassenvertrag weder ein Privathonorar fordern, noch entgegennehmen.
    F ür obengenannte Leistungen durch eine Wahlhebamme erstattet die Krankenkasse 80 % des Tarifes
    F ür andere Leistungen der Hebammen wie:
    Geburtsvorbereitung, Geburt im Krankenhaus, Rückbildungsgymnastik etc. erfolgt keine Rückerstattung durch die Krankenkassen (nicht im Tarif enthalten)



    Die Honorarordnung der Krankenkassen

    Präambel:

    Es wird einvernehmlich klargestellt, dass Doppel- bzw. Mehrfachbetreuungen (neben dem Arzt bzw. der Krankenanstalt) möglichst zu vermeiden sind.

    1.HAUSGEBURT

    1.1. Während der Schwangerschaft

    1.1.1 Bis zum Ende der Schwangerschaft können maximal 7 Hausbesuche bzw. Inanspruchnahmen in der Hebammenordination verrechnet werden, wobei bis zum Ende der 40. Schwangerschaftswoche maximal 4 Hausbesuche bzw.
    Inanspruchnahmen in der Hebammenordination stattfinden können. Davon kann 1 Hausbesuch zwischen 20. Und 30. Schwangerschaftswoche stattfinden.

    In der 41. und 42. Schwangerschaftswoche können maximal 3 von den insgesamt 7 Hausbesuchen bzw. Inanspruchnahmen in der Hebammenordination verrechnet werden.

    1.1.2. In Ausnahmefällen (z.B. unklarer Geburtstermin) kann ein weiterer Hausbesuch bis zum 21. Tag nach dem voraussichtlichen Tag der Entbindung durchgeführt werden.

    Im Fall einer beabsichtigten Hausgeburt ist das Formular „Bestätigung über die Vereinbarung betreffend den Modus der Geburt“ (Anlage 6) unterfertigt von der Versicherten (Anspruchsberechtigten) beizulegen. Kommt die Hausgeburt dann nicht zu Stande, behält sich der jeweilige Versicherungsträger vor, beispielsweise anhand der Krankengeschichte oder anhand von Befragungen der Frauen zu prüfen, ob medizinische Gründe für eine Anstaltsentbindung vorliegen. Bei Verdacht des Missbrauches werden diesbezügliche Gespräche zu führen sein.

    1.2. Geburtshilfe

    1.2.1. Die Geburtshilfe einschließlich der Betreuung in der Nachgeburtsphase und der Untersuchung des Kindes wird mit einem Pauschalbetrag abgegolten. Der Pauschalbetrag gebührt nur für vollendete Geburten. Der Pauschalbetrag kann auch verrechnet werden, wenn die Mutter infolge unvollständiger Plazentalösung in eine Krankenanstalt eingewiesen werden musste.

    1.2.2. Wird die Geburt abgebrochen, gebühren

    - für die Betreuung bis zu zwei Stunden der Tarif für einen Hausbesuch

    - für eine längere Betreuung 50 % des Pauschalbetrages gemäß Punkt 1.2.1

    - für eine protrahierte Geburt 70 % des Pauschalbetrages gemäß Punkt 1.2.1. Eine protrahierte Geburt liegt vor, wenn das Kind 12 Stunden nach Geburtsbeginn noch nicht geboren wurde.

    - Die Position „abgebrochene Geburt“ ist verrechenbar, wenn die Gebärende anschließend anderwertig medizinisch betreut wird. Als Gebärende gilt, wenn regelmäßige Wehen, der Blasensprung oder eine leichte Blutung (Zeichnen) eingetreten sind.

    1.2.3. Wenn das Kind bei der Ankunft der Hebamme bereits geboren ist, gebühren 50 % des Geburtspauschales.

    1.3. Betreuung nach der Geburt

    1.3.1. Während des Wochenbettes sind in den ersten fünf Tagen nach der Geburt bis einschließlich zum 5. Tag je ein Hausbesuch pro Tag verrechenbar. In nachvollziehbaren Einzelfällen werden die Versicherungsträger bei einer besonderen zeitlichen Lagerung der Entbindung berücksichtigen, dass einer der 5 Hausbesuche noch am Tag der Entbindung durchführbar ist. Treten besondere Probleme auf, die pflegerische Maßnahmen erforderlich machen, kann ein weiterer Hausbesuch mit besonderer Begründung verrechnet werden. Die aufgetretenen Probleme, die pflegerischen Maßnahmen, Datum und Uhrzeit (Beginn und Ende) sind zu dokumentieren.

    1.3.2. Treten zwischen dem 6. Tag und der 8. Woche nach der Geburt besondere Probleme auf, die pflegerische Maßnahmen erforderlich machen, können maximal 7 weitere Hausbesuche bzw. Inanspruchnahmen in der Hebammenordination mit besonderer Begründung verrechnet werden. Unter besonderen Problemen sind insbesondere zu verstehen: Stillschwierigkeiten (ST), Dammschnitt oder Verletzung der Gebärwege (DA), mangelnde Rückbildung der Gebärmutter (RB), Nabel des Kindes (NA), PKU-Test. Die aufgetretenen Probleme, die pflegerischen Maßnahmen, Datum und Uhrzeit (Beginn und Ende) der Hausbesuche sind zu dokumentieren. In den an die Versicherungsträger zu übermittelnden Formular „Hebammengebührenabrechnung“ (Anlage 7) können oben genannte Abkürzungen sowie „SO“ für sonstige besondere Probleme in den Rubriken „Begründung“ verwendet werden. Die Aufzeichnungspflicht der Hebammen gem. § 16 bleibt davon unberührt.

    2. AMBULANTE ENTBINDUNG

    Ist eine ambulante Entbindung (Entlassung innerhalb von 24 Stunden nach der Geburt) zwischen der Schwangeren und einem Krankenhaus vereinbart, so sind mit Vorlage der Bestätigung betreffend den Modus der Geburt (Anlage 6) unterfertigt von der Krankenanstalt und der Versicherten (Anspruchsberechtigten) verrechenbar:

    2.1 Für die Betreuung in der Schwangerschaft maximal 2 Hausbesuche bzw. Inanspruchnahmen in der Hebammenordination.

    2.2 Für die Betreuung im Wochenbett in den ersten fünf Tagen nach der Geburt ab dem auf die Geburt folgenden Tag bis einschließlich zum 5.Tag ist täglich maximal 1 Hausbesuch verrechenbar.

    2.3 Vom 6. Tag bis zur 8. Woche nach der Geburt können maximal 7 Hausbesuche bzw. Inanspruchnahmen in der Hebammenordination nach den Bestimmungen gem. Punkt 1.3.2. verrechnet werden.

    3. VORZEITIGE ENTLASSUNG

    3.1 Werden die Wöchnerin und das Kind vor dem 5. Tag nach der Entbindung aus der Krankenanstalt entlassen, ist ab dem darauffolgenden Tag bis einschließlich zum 5. Tag nach der Entbindung täglich maximal ein Hausbesuch verrechenbar. Punkt 1.3.1. dritter Satz und vierter Satz sind sinngemäß anzuwenden.

    3.2. Vom 6. Tag bis zur 8 Woche nach der Geburt können maximal 7 Hausbesuche bzw. Inanspruchnahmen in der Hebammenordination nach den Bestimmungen gem. Punkt 1.3.2. verrechnet werden.

    3.3. Es wird einvernehmlich festgehalten, dass dieser Teilbereich unter laufender Beobachtung gehalten wird.

    4. KILOMETERGEBÜHR

    4.1. Die Kilometergebühr ist pro gefahrenem Kilometer unter Berücksichtigung der kürzesten Wegstrecke von der Ordination bzw. mangels einer Ordination vom Berufssitz (Wohnsitz) aus gerechnet verrechenbar.

    4.2. Im Verhinderungsfalle erhält die nächstgelegene Vertragshebamme gemäß § 10 Abs.2 des Gesamtvertrages den ihr zustehenden Tarif (Kilometergebühr).

    4.3. Die Versicherungsträger können im Einvernehmen mit der Landesgeschäftsstelle des Österreichischen Hebammengremiums mit einzelnen Hebammen oder den Hebammen eines Versorgungsgebietes oder Bundeslandes pauschalierte Kilometergebühren vereinbaren bzw. sonstige Sonderregelungen treffen.

    5. MATERIALIEN und MEDIKAMENTE

    Die für die Geburtshilfe und das Wochenbett im Falle von Hausgeburt, ambulanter Entbindung und vorzeitiger Entlassung benötigten Materialien und Medikamente werden den Hebammen durch Pauschalbeträge abgegolten; wobei bei einer Hausgeburt die Pauschalen Geburtshilfe und Wochenbett, bei einer ambulanten Entbindung und vorzeitiger Entlassung nur das jeweilige Pauschale Wochenbett abgerechnet werden können.



    6. SONSTIGES

    a) Für Tätigkeiten einer freiberuflichen Hebamme in einer Krankenanstalt gebührt kein Honorar.

    b) Ist der Schwangeren die Inanspruchnahme der Hebamme an deren Ordination zumutbar, ist grundsätzlich nur das Honorar für die Inanspruchnahme verrechenbar (kein Hausbesuch, keine Kilometergebühr). Die Unzumutbarkeit ist von der Hebamme zu begründen. Im Fall einer Hausgeburt ist aber jedenfalls ein Erstbesuch (zum Kennenlernen der Wohnumgebung) verrechenbar.

    c) Mit den von den Versicherungsträgern gezahlten Honoraren sind alle Leistungen der Hebamme aus dem Vertrag abgegolten. Darüber hinausgehende Privathonorare darf die Hebamme weder fordern noch entgegennehmen.
    Quelle: hebammen.at
  • bearbeitet 30. 11. -1, 01:00
    Ich danke Euch f.d. Tipps u. Erklärungen.
    Werde mich heute Abend da mal durchackern.
  • bearbeitet 30. 11. -1, 01:00
    doch!! sehr schwarz sogar. :biggrin: :biggrin:

    lg daniela
Hey! 1 Frage - 100 Antworten!
Im BabyForum kannst du dich einfach, sicher und anonym mit (werdenden) Mamas und Papas in deiner Nähe austauschen. Registriere dich jetzt, um alle Bereiche zu sehen und mitzuplaudern:Kostenlos registrieren

Hey & Hallo im Forum!

Neu hier?
Tritt unserer Community bei um alle Bereiche zu sehen und (werdende) Eltern kennenzulernen!

Aktionen

Ratgeber

Ratgeber - Baby und Eltern beim Kuscheln

Social Media & Apps

Registrieren im Forum