Änderung des Elterngeldes ab 2007

nati23nati23

91

bearbeitet 18. 02. 2006, 13:31 in Babyprodukte
Hallo erst einmal,

es wird ja überall davon geredet, dass es ab 2007 eine Änderung beim Elterngeld geben soll: prozentualler Anteil seines letzten Einkommens.

Meine Tochter wurde Ende August 05 geboren und ich bin zur Zeit in Elternzeit (beantragt für 2 Jahre, also bis Aug. 2007). Unser nächstes Kind möchten wir gerne 2 Jahre später - wenn alles klappt - in 2007 bekommen.

Wie wirkt sich dann diese Änderung des Elterngeldes auf mich aus:
- Wird mein Einkommen, welches ich vor der Elternzeit - also in 2005 - bekommen habe, als Grundlage genommen?
- Wenn ich während der Elternzeit arbeiten würde, würde dieses Einkommen genommen? (Dann würde ich mir ja ins eigene Fleisch schneiden, wenn ich arbeiten würde)
- Bekäme ich gar nichts, weil ich seit Aug. 05 in Elternzeit bin, nicht arbeite und daher auch kein Einkommen habe?

Weiß jemand etwas darüber???

Kommentare

  • LoreleiLorelei

    4,536

    bearbeitet 30. 11. -1, 01:00
    So genau sind die Massgaben dafür ja noch gar nicht veröffentlicht, wie sollen wir da mehr wissen als du. ;-)
  • nati23nati23

    91

    bearbeitet 30. 11. -1, 01:00
    Okay, aber Fragen kostet ja bekanntlich nichts. Hätte ja sein können...
  • LoreleiLorelei

    4,536

    bearbeitet 30. 11. -1, 01:00
    Ja sicher, aber dazu ist es einfach noch zu früh. Die Feinheiten werden wir wohl abwarten müssen.
  • stella_azurstella_azur

    3,009

    bearbeitet 30. 11. -1, 01:00
    na da kann ich mich aber freuen!

    ich habe zuletzt ausbildungsvergütung bekommen, und zwar 1998. nach luises erziehungsurlaub bezog ich 2 monate arbeitslosengeld, dann kam nora, während des erz.-urlaubs hannes und nahtlos an hannes´ erziehungsurlaub das 4. kind.

    da würde dann meine ausbildungsvergütung von 1998 als maßstab dienen? :roll: .
  • Fantasia78Fantasia78

    1,356

    bearbeitet 30. 11. -1, 01:00
    Hm, Anja... Ich war letzte Woche auf dem AA weil mein Vertrag jetzt in der Elternzeit ausgelaufen ist und da wurde mir folgendes mitgeteilt:
    Entweder ich gehe jetzt gleich arbeiten (was ich nicht möchte, weil ich 3 Jahre bei meinem Kind bleiben möchte) oder ich bleib halt die 3 Jahre zu Hause. Das wirk sich dann aber "schadhaft aus" (so hat der das ausgedrückt...)
    Denn seitd em 1.2. diesen Jahres gibt es ein neues Gesetz. Das heißt ich bekomme GARNICHTS wenn ich in 2 Jarhen wieder arbeiten gehen möchte und nicht gleich was finde. Ich hätte keinerlei Anspruch mehr auf Arbeitslosengeld...wie gesagt, brandneu das Gesetz...
  • bambi7876bambi7876

    1,428

    bearbeitet 30. 11. -1, 01:00
    @ Daniela: bitte mit welcher Begründung und welcher § soll das sein? Mir wurde es nämlich anders gesagt?!
  • Fantasia78Fantasia78

    1,356

    bearbeitet 30. 11. -1, 01:00
    MIr wurde kein § und keine Begründung genannt...
    Ich war an der Anmeldung vom AA und wollte mich da halt melden. Ich habe dem Typ den Fall geschildert und der wußte erst von nix. Dann hat er mit nem Kollegen telefoniert und hat mir folgendes gesagt:
    Weil ich eh nicht arbeiten will, muss ich mich auch nicht melden. Ich bleibe einfach zu Hause. Und nach Ablauf der 3 Jahre ist es dann so, dass ich kein Arbeitslosengeld bekomme, da ich gleich wieder hätte arbeiten gehen müssen. So hat er mir das gesagt. Bis vor Kurzem war das noch anders, aber seit dem 1.2. kann man die Elternzeit nicht schadlos nehmen, wenn man keine feste Anstellung hat. bzw. der Vertrag (wie bei mir) während der Elternzeit ausläuft. Ich habe mich jetzt noch nicht näher damit beschäftigt, weil ich eh jetzt nicht arbeiten gehe, ob so oder so...

    Viele Grüße
  • bambi7876bambi7876

    1,428

    bearbeitet 30. 11. -1, 01:00
    Na super. Mein Vertag ist kurz nach der Geburt ausgelaufen. Arbeiten gehen kann ich ja gar nicht mehr, aber wenn die BfA nicht bald in die Pucschen kommt, muss ich mich arbeitslos melden und praktisch gleichzeitig ne Krankmeldung abgeben, weil ich einfach meine Medikamente und alles nicht mehr bezahlen kann, wenn wir ab Juni kaum noch Erziehungsgeld bekomme. Dann werde ich mich wohl morgen nochmal ganz genau erkundigen müssen.Was ich blos komisch finde, daß einem doch 3 Jahre Elternzeit vom gesetz her zustehen.Das passt irgendwie nicht zusammen. :twisted:
  • Fantasia78Fantasia78

    1,356

    bearbeitet 30. 11. -1, 01:00
    Ja, das habe ich ja auch nicht verstanden.... Aber er hat das auch nachdem ich nochmal nachgefragt habe nochmal so wiederholt.... Ich könnte mich jetzt nur arbeitslos melden und müsste dann halt auch wieder arbeiten gehen, wenn ich was angeboten bekomme.... Und das kommt halt nicht in Frage... Falls Du was anderes herausfindest kannst Du mir dann hier nochmal Bescheid geben bitte? Aber, wie gesagt, der war da ganz sicher und hat mich freundlicgerweise darauf hingewiesen, dass ich dann doch bitte auch arbeiten gehen könnte und mein Knid bei der Oma abgeben könnte... :roll: Frechheit! Als ob ich das nicht selbst einschätzen könnte!
  • bambi7876bambi7876

    1,428

    bearbeitet 30. 11. -1, 01:00
    Mach ich. Ob ich jemanden erreiche morgen steht nur noch in den Sternen, weil doch gestreikt wird. Melde mich aber auf jeden Fall.
  • bambi7876bambi7876

    1,428

    bearbeitet 30. 11. -1, 01:00
    @ Daniela: habe heute beim AA angerufen, und es ist nach wie vor so, daß man sich drei Monate vor Ablauf der Elternzeit melden muss, falls man wieder arbeiten möchte. Es hat sich nichts geändert. Nun frage ich mich, was der Vogel dir da erzählt hat?! :roll:
  • Fantasia78Fantasia78

    1,356

    bearbeitet 30. 11. -1, 01:00
    Ja, und Arbeitslosengeld gibt es dann auch wenn man nicht gleich was bekommt? Egal wie lange man vorher zu Hause war?
  • bambi7876bambi7876

    1,428

    bearbeitet 30. 11. -1, 01:00
    Wenn du deine drei Jahre Elternzeit abreisst und dich dann drei Monate vor Ablauf beim AA meldest bekommst du dann ganz normales Arbeitslosengeld.So hat die gute Dame es mir im Sommer gesagt udn heute auch wieder.
  • coracora

    6,187

    bearbeitet 30. 11. -1, 01:00
    Man muss, um arbeitslosengeld bekommen zu dürfen, - und das hat sich geändert seit 1.2.2006 - mindestens 12 mOnate in den letzten 2 Jahren gearbeitet haben in einem Versicherungspflichtverhältnis (=arbeitslosenversicherung bezahlt haben). Wenn man in Elternzeit ist, also einen Job hat und diesen nicht ausübt wegen Elternzeit - wird diese Zeit nicht angerechnet, wenn man dabei oder danach arbeitslos wird. Dann wird nur geguckt, was man vorher gemacht hat, auch bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes.

    Normalerweise ist es so, dass man in Erziehungsurlaub bleibt, wenn man während der elternzeit arbeitslos wird. Ich finde nur die passende gesetzliche Grundlage dafür nicht. :???:

    ich denke, dass hier dann § 147 III SGB III einschlägig ist.
    Der Anspruch auf Alg erlischt (nach § 147 SGB III) spätestens 4 Jahre nach seiner Entstehung, egal aus welchen Gründen der Leistungsbezug unterbrochen wird. Eltern, die ihren Arbeitslosengeldbezug unterbrechen, um ausschließlich ihr(e) Kind(er) zu betreuen, müssen daher aufpassen,wenn sie ihren alten Anspruch nicht verlieren wollen

    Die große Frage ist jetzt, ob es stimmt, dass man nicht mehr in Elternzeit ist, wenn man arbeitslos wird!

    Ich finde leider nichts dazu. :???:
  • diadia

    309

    bearbeitet 30. 11. -1, 01:00
    ich habe das hier im sgb III gefunden (stand angeblich 2.2.06):
    § 130 1 - Bemessungszeitraum und Bemessungsrahmen

    (1) 1Der Bemessungszeitraum umfasst die beim Ausscheiden des Arbeitslosen aus dem jeweiligen Beschäftigungsverhältnis abgerechneten Entgeltabrechnungszeiträume der versicherungspflichtigen Beschäftigungen im Bemessungsrahmen. 2Der Bemessungsrahmen umfasst ein Jahr; er endet mit dem letzten Tag des letzten Versicherungspflichtverhältnisses vor der Entstehung des Anspruchs.

    (2) 1Bei der Ermittlung des Bemessungszeitraums bleiben außer Betracht
    1. Zeiten einer Beschäftigung, neben der Übergangsgeld wegen einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben, Teilübergangsgeld oder Teilarbeitslosengeld geleistet worden ist,
    2. Zeiten einer Beschäftigung als Helfer im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres oder als Teilnehmer im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres, wenn sich die beitragspflichtige Einnahme nach § 344 Abs. 2 bestimmt,
    3. Zeiten, in denen der Arbeitslose Erziehungsgeld bezogen oder nur wegen der Berücksichtigung von Einkommen nicht bezogen hat oder ein Kind unter drei Jahren betreut und erzogen hat, wenn wegen der Betreuung und Erziehung des Kindes das Arbeitsentgelt oder die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit gemindert war,
    4. Zeiten, in denen die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit auf Grund einer Teilzeitvereinbarung nicht nur vorübergehend auf weniger als 80 Prozent der durchschnittlichen regelmäßigen Arbeitszeit einer vergleichbaren Vollzeitbeschäftigung, mindestens um fünf Stunden wöchentlich, vermindert war, wenn der Arbeitslose Beschäftigungen mit einer höheren Arbeitszeit innerhalb der letzten dreieinhalb Jahre vor der Entstehung des Anspruchs während eines sechs Monate umfassenden zusammenhängenden Zeitraums ausgeübt hat.

    2Satz 1 Nr. 4 gilt nicht in Fällen einer Teilzeitvereinbarung nach dem Altersteilzeitgesetz, es sei denn, das Beschäftigungsverhältnis ist wegen Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers beendet worden.

    (3) 1Der Bemessungsrahmen wird auf zwei Jahre erweitert, wenn
    1. der Bemessungszeitraum weniger als 150 Tage mit Anspruch auf Arbeitsentgelt enthält oder
    2. es mit Rücksicht auf das Bemessungsentgelt im erweiterten Bemessungsrahmen unbillig hart wäre, von dem Bemessungsentgelt im Bemessungszeitraum auszugehen.

    2Satz 1 Nr. 2 ist nur anzuwenden, wenn der Arbeitslose dies verlangt und die zur Bemessung erforderlichen Unterlagen vorlegt.

    vom logischen verständnis kann man in der erziehungszeit ja nicht arbeiten, also auch nicht arbeitslos sein, weil man im hauptjob erzieher des kindes ist. also stellt sich die frage, ob dann, wie bei jedem anderen arbeitslosen auch, für die bemessung des arbeitslosengeldes die unmittelbare zeit vor der arbeitslosigkeit -und damit die erziehungszeit- ausschlaggebend ist oder ob der besonderen situation irgendwie rechnung getragen wird.

    aus § 130 II 1 Nr. 3 entnehme ich, dass diese erziehungszeiten -in denen man nichts oder weniger verdient - dann nicht beim arbeitslosengeld angerechnet werden, wenn dem grunde nach ein anspruch auf erziehungsgeld bestand (das sind ja zwei jahre) oder man ein ein kind unter drei jahren betreut und erzogen hat (das sind ja wohl drei jahre). meinem verständnis nach gilt diese nichtanrechnung durchaus auch mehrmals, wenn man mehrer kinder hintereinander aufzieht. in all diesen fällen wird die zeit vor der erziehungszeit als bemessungsgrundlage für das arbeitslosengeld herangezogen, also die zeit, in der man, wenn man glück hatte, noch gut verdient hat.

    leider ist dieses komische sozialrecht aber so fragmentarisch und kompliziert, dass man eigentlich nicht durchblickt. jeder einzelfall kann ein sonderfall darstellen, in dem es wegen irgendwas doch alles anders ist.

    wenn sich jetzt auch noch alles ändert - aber keiner weiß bisher wie - dann wird es eine frage von übergangsvorschriften sein, wielange noch das alte recht gilt und wo schon das neue bzw. wie mischfälle behandelt werden müssen, die sowohl dem alten recht, als auch dem neuen recht unterfallen.

    d.
  • coracora

    6,187

    bearbeitet 30. 11. -1, 01:00
    es ist so, dass wenn man mehrere Kinder hintereinander hat, da nicht über 4 Jahre angerechnet wird. Es laufen wohl schon KLagen deswegen vor Gerichten, weil sie Familien benachteiligen ;-)
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