Aufhebungsvertrag während des Erziehungsurlaubs

AnnalisaAnnalisa

674

bearbeitet 19. 02. 2006, 08:49 in Plauderecke
Hi,

evtl. möchte ich einen Aufhebungsvertrag unterzeichnen. Weiß jemand von Euch, wie das mit der Sperre vom Arbeitsamt aussieht? Austrittstermin wäre der 30.06.2006. Dann würde ich dem Arbeitsmarkt bis Ende des Jahres nicht mehr zur Verfügung stehen und mich evtl. im Januar 2007 arbeitslos melden.

Grüße

Andrea

Kommentare

  • neeleneele

    150

    bearbeitet 30. 11. -1, 01:00
    Hallo Andrea,

    Ich glaube, man muß sich direkt arbeitslos melden, bekommt dann aber eine Sperre des Arbeitslosengeldes.
    Es geht ja auch darum, wie Du dann versichert bist. Irgendwo mußt Du ja gemeldet sein. Oder bist du über Deinen Mann versichert?

    LG Angelika
  • RonjaRonja

    155

    bearbeitet 30. 11. -1, 01:00
    Annalisa schrieb:
    Weiß jemand von Euch, wie das mit der Sperre vom Arbeitsamt aussieht? Austrittstermin wäre der 30.06.2006. Dann würde ich dem Arbeitsmarkt bis Ende des Jahres nicht mehr zur Verfügung stehen und mich evtl. im Januar 2007 arbeitslos melden.

    HI.

    das kommt auf den Grund an, warum Du den Aufhebungsvertrag unterzeichnen möchtest.
  • coracora

    6,187

    bearbeitet 30. 11. -1, 01:00
    wieso willst du das machen?
    es ist eigentlich immer ungünstiger als abzuwarten ;-)

    Du bist doch jetzt geschützt durch die Elternzeit, oder nicht?
  • AnnalisaAnnalisa

    674

    bearbeitet 30. 11. -1, 01:00
    Naja, da muss ich dann wohl ein wenig ausholen.

    Ich wohne in Mainz, habe allerdings als Dienstsitz München. Bevor ich schwanger wurde, war ich sehr oft am pendeln zwischen Frankfurt und München und habe auch teilweise eine Wohnung in München gehabt.

    Meine Vorgesetzte ist lediglich verpflichtet mir eine Tätigkeit in München anzubieten für den Fall, dass ich Teilzeitarbeiten möchte. Eine Arbeit in Frankfurt bzw. aus dem Home office ist eine reine Kulanzfrage. Sie hat mir aber inzwischen deutlich gemacht, dass sie mich zwar in München einsetzen kann, aber keine Möglichkeiten sieht, mich hier in Frankfurt oder komplett aus dem Home office zubeschäftigen.

    Unser gemeinsamer Lebensmittelpunkt ist allerdings Mainz und ich kann mir auch nicht vorstellen, dass ich nach dem EZU mit meiner Familie berufsbedingt nach München ginge, würde also spätestens in 2 - 3 Jahren sowieso kündigen, allerdings ohne Abfindung.

    Ich möchte ganz gerne im nächsten Jahr wieder arbeiten, allerdings irgendwo im Rhein-Main-Gebiet.

    Mir ist klar, dass ich vermutlich 3 Monate gesperrt würde. Aber würde die Abfindung darüber hinaus noch angerechnet werden? Diese Info wäre für mich wichtig, da davon ja die Höhe der Abfindung abhängig wäre.

    Liebe Grüße

    Anna
  • coracora

    6,187

    bearbeitet 30. 11. -1, 01:00
    ganz ehrlich, ich würde da bleiben, aber bei einer andern Firma einen job mir suchen, in Teilzeit bis 30 Stunden.

    Deine Chefin müsste ihr ok dazu geben, aber wenn du sagst, dass es wegen der entfernung nicht geht, dass du in München arbeitest, wäre das kein Problem. Dann bist du wirklich auf der sicheren Seite, kannst hier arbeiten und immer noch nach 3 Jahren kündigen. Da musst du dann eine bestimmte Frist einhalten.

    Die Abfindung wird in den meisten Fällen angerechnet und ist auch nicht mehr bis zu einer gewissen Höhe steuerbefreit! ;-) Es kann sein, dass sie in deinem Fall nicht angerechnet wird, wegen der entfernung, aber lass dir das lieber schriftlich geben von der BfA. ;-)

    Eigentlich ist es aber so,d ass bei allen Beendigungen, bei den der Angestellte beteiligt war - entweder weil er selber gekündigt hat oder einen aufhebungsvertrag unterschreiben hat - eine Sperrzeit gemacht wird, und wenn die Kündigungsfrist verkürzt wurde durch den Vertrag, die erhaltene Abfindung angerechnet wird. ;-)

    § 143a SGB III lautet wie folgt:

    "§ 143a Ruhen des Anspruchs bei Entlassungsentschädigung.

    (1) Hat der Arbeitslose wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Abfindung, Entschädigung oder ähnliche Leistung (Entlassungsentschädigung) erhalten oder zu beanspruchen und ist das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung einer der ordentlichen Kündigungsfrist des Arbeitgebers entsprechenden Frist beendet worden, so ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld von dem Ende des Arbeitsverhältnisses an bis zu dem Tage, an dem das Arbeitsverhältnis bei Einhaltung dieser Frist geendet hätte. Diese Frist beginnt mit der Kündigung, die der Beendigung des Arbeitsverhältnisses vorausgegangen ist, bei Fehlen einer solchen Kündigung mit dem Tage der Vereinbarung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Ist die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber ausgeschlossen, so gilt bei

    1. zeitlich unbegrenztem Ausschluß der Kündigung eine Kündigungsfrist von 18 Monaten,

    2. zeitlich begrenztem Ausschluß oder bei Vorliegen der Voraussetzungen für eine fristgebundene Kündigung aus wichtigem Grund die Kündigungsfrist, die ohne den Ausschluß der ordentlichen Kündigung maßgebend gewesen wäre.

    Kann der Arbeitnehmer nur bei Zahlung einer Entlassungsentschädigung ordentlich gekündigt werden, so gilt eine Kündigungsfrist von einem Jahr. Hat der Arbeitslose auch eine Urlaubsabgeltung (§ 143 Abs.2) erhalten oder zu beanspruchen, verlängert sich der Ruhenszeitraum nach Satz 1 um die Zeit des abgegoltenen Urlaubs. Leistungen, die der Arbeitgeber für den Arbeitslosen, dessen Arbeitsverhältnis frühestens mit Vollendung des 55. Lebensjahres beendet wird, unmittelbar für dessen Rentenversicherung nach § 187 a Abs.1 des Sechsten Buches aufwendet, bleiben unberücksichtigt. Satz 6 gilt entsprechend für Beiträge des Arbeitgebers zu einer berufsständischen Versorgungseinrichtung.

    (2) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht nach Absatz 1 längstens ein Jahr. Er ruht nicht über den Tag hinaus,

    1. bis zu dem der Arbeitslose bei Weiterzahlung des während der letzten Beschäftigungszeit kalendertäglich verdienten Arbeitsentgelts einen Betrag in Höhe von 60 Prozent der nach Absatz 1 zu berücksichtigenden Entlassungsentschädigung als Arbeitsentgelt verdient hätte,

    2. an dem das Arbeitsverhältnis infolge einer Befristung, die unabhängig von der Vereinbarung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses bestanden hat, geendet hätte oder

    3. an dem der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grunde ohne die Einhaltung einer Kündigungsfrist hätte kündigen können.

    Der nach Satz 2 Nr.1 zu berücksichtigende Anteil der Entlassungsentschädigung vermindert sich sowohl für je fünf Jahre des Arbeitsverhältnisses in demselben Betrieb oder Unternehmen als auch für je fünf Lebensjahre nach Vollendung des fünfundreißigsten Lebensjahres um je fünf Prozent; er beträgt nicht weniger als fünfundzwanzig Prozent der nach Absatz 1 zu berücksichtigenden Entlassungsentschädigung. Letzte Beschäftigungszeit sind die am Tage des Ausscheidens aus dem Beschäftigungsverhältnis abgerechneten Entgeltabrechnungszeiträume der letzten 52 Wochen; § 130 Abs.2 und § 131 Abs.2 Nr.1 gelten entsprechend. Arbeitsentgeltkürzungen infolge von Krankheit, Kurzarbeit, Arbeitsausfall oder Arbeitsversäumnis sowie einmalig gezahlte Arbeitsentgelte bleiben außer Betracht.

    (3) Hat der Arbeitslose wegen Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses unter Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses eine Entlassungsentschädigung erhalten oder zu beanspruchen, gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

    (4) Soweit der Arbeitslose die Entlassungsentschädigung (Arbeitsentgelt im Sinne des § 115 des Zehnten Buches) tatsächlich nicht erhält, wird das Arbeitslosengeld auch für die Zeit geleistet, in der der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht. Hat der Verpflichtete die Entlassungsentschädigung trotz des Rechtsübergangs mit befreiender Wirkung an den Arbeitslosen oder an einen Dritten gezahlt, hat der Bezieher des Arbeitslosengeldes dieses insoweit zu erstatten
  • AnnalisaAnnalisa

    674

    bearbeitet 30. 11. -1, 01:00
    Hallo Cora,

    ich habe deswegen einen Termin bei einer Anwältin am Dienstag. Mal sehen, was sie so sagt.

    Mich interessieren insbesondere die Auswirkungen auf das Arbeitslosengeld, BfA-Renta, Erziehungsgeld.

    Viele Grüße


    anna
  • GreasyGreasy

    562

    bearbeitet 30. 11. -1, 01:00
    Hallo,

    zu einem Anwaltstermin hätte ich Dir auch geraten.

    Es könnte sein dass es statt Aufhebung eine Kündigung sein muss, mit einer Nebenabrede dass Du keine Maßnahmen gegen die Kündigung unternimmst oder so.

    Damit stehst Du aber weiterhin dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung, darum geht es Dir aber wenn ich das richtig verstanden habe, auch nicht.
    Also kannst Du bis zum Ende der geplanten Erziehungszeit in Ruhe einen Job in der Nähe suchen.

    Was mit Rente etc. ist, weiß ich nicht, aber warum sollte das etwas damit zu tun haben, Dein Arbeitgeber zahlt ja während der Elternzeit auch nichts für Dich ein.

    Es geht also lediglich um die Höhe der Abfindung, bzw. darum, eventuelle Nachteile für Dich damit noch auszugleichen. Das wird Dir die Anwältin aber genau ausrechnen können.

    Wenn das alles ok ist, besser jetzt mit Abfindung raus, als später ohne ;-) .

    Viel Glück!

    Greasy
  • RonjaRonja

    155

    bearbeitet 30. 11. -1, 01:00
    Annalisa schrieb:
    Hallo Cora,

    ich habe deswegen einen Termin bei einer Anwältin am Dienstag.

    Hi,

    warum gleich beim Anwalt ??

    Warum gehst Du nicht dahin, wo Du das ganze dann regeln mußt ??

    Die Agentur für arbeit bietet als Service auch an, das man dort auch Ausküfte bekommt, so nach dem Fall, Was kommt hier auf mich zu, wenn Fall xy eintritt ?

    Du gehst doch grundsätzlich auch nicht zum Augenarzt wenn Du Zahnschmerzen hast, oder ? ;-)
  • AnonymousAnonymous

    59,500

    bearbeitet 30. 11. -1, 01:00
    Warum nicht zu einem Fachanwalt für Arbeitsrecht? Vor allem, wenn Ablösesummen auf dem Spiel stehen, sollte man sich auf kompetente Leute verlassen und nicht auf die Agentur gegen Arbeit.

    Um bei Vergleichen zu bleiben: Wenn mein Kind krank ist, gehe ich doch auch lieber zu einem Arzt und nicht in die Mütterberatung? ;-)

    :byebye01:

    Gisela
  • RonjaRonja

    155

    bearbeitet 30. 11. -1, 01:00
    Gisela schrieb:
    Warum nicht zu einem Fachanwalt für Arbeitsrecht?

    Weil der nichts damit zu tun hat, ob eine Sperrzeit eintritt, oder wie eine Abfindung angerechnet wird.

    Dafür müßte sie wenn überhaupt zu einem Anwalt für Sozialrecht ;) , da die AfA öffentliches Recht ist und nach dem Sozialgesetzbuch entscheidet. Der RA für Arbeitsrecht wäre zum Beispiel dafür da, zu überprüfen, ob die Abfindung angemessen von der Höhe ist.

    Und bedenke bitte auch, das über die Sperrzeit und Abfindungsanrechnung nachher grundsätzlich erstmal die AfA entscheidet und kein Anwalt.

    Warum gleich Geld für einen Anwalt ausgeben ? Den kann man ja immer noch aufsuchen, wenn man mit der Auskunft nicht einverstanden war.

    Aber das muß Annalisa natürlich selbst entscheiden, sie muß ja nachher auch mit den Folgen klarkommen.
  • AnonymousAnonymous

    59,500

    bearbeitet 30. 11. -1, 01:00
    Nachdem, was ich in den letzten Jahren mit der Arbeitsagentur erlebt habe, muss ich mich fragen, ob die ihre eigenen Paragraphen tatsächlich kennen. :twisted: Ich trau denen nicht keinen Meter mehr über den Weg. Die waren ja noch nicht einmal in der Lage, mir korrekte Infos z. B. in Bezug auf Kindergeld und sog. "Zählkinder" zu geben, so dass ich in 1/2 Jahr 150.- zu wenig Kindergeld bezogen habe. :traurig04:

    Seither bin ich gerade in Bezug auf Rechtsfragen einen Tacken vorsichtiger geworden und verlasse mich nicht mehr allein auf deren Infos. Weil man leider davon ausgehen muss, falsche Infos zu bekommen, wenn es an öffentliche Gelder geht. :sad:
  • diadia

    309

    bearbeitet 30. 11. -1, 01:00
    es ist schon richtig, dass neben arbeitsrechtlichen fragen auch sozialrechtliche eine rolle spielen.

    ich denke ein termin mit der arbeitsagentur ist sicher nicht schlecht. aber derjenige, der dort zügig einen termin bekommen hat, dann kompetent beraten wurde und mit schriftlichen zusicherungen (sonst ist alles nichts wert) wieder heim gehen konnte, der möge sich bitte melden. ich behaupte, so jemanden gibt's nicht.

    ich denke, an der arbeitsagentur führt letztlich kein weg vorbei. das ist aber auch nur ein aspekt der angelegenheit. die situation muss auch von der arbeitsrechtlichen und der psychologischen seite her bewertet werden und nicht zuletzt benötigt man auch eine person, die geschickt und erfahren im verhandeln eines aufhebungsvertrages ist.

    d.
  • AnnalisaAnnalisa

    674

    bearbeitet 30. 11. -1, 01:00
    Hi,

    das eine schließt ja das andere nicht aus. Ich möchte mit der Anwältin eigentlich mehr über die Höhe der Abfindung diskutieren und erfahren, ob ich alle Nachteile eines freiwilligen Aufhebungsvertrages während des EZU bedacht habe.

    Ob und in welcher Höhe eine Sperre des Arbeitslosengeldes in 2007 erfolgt, kann sie mir evtl. aus ihrer Arbeit erläutern können, letztendlich verbindlich kann mir dies aber nur das AA. Dort werde ich vermutlich bald aufschlagen....

    Obwohl ich relativ überzeugt davon bin, dass der Aufhebungsvertrag Sinn macht, fühlt es sich schon merkwürdig an.

    Zum ersten Mal - nach über 17 Jahren - beschäftigungs/arbeitslos. Naja, ich bin ziemlich sicher, dass ich in 2007 wieder etwas finde.

    Ich hatte sowieso vor 2006 zu einem persönlichen Umbruch zu nutzen: zuhause bleiben und mich um meinen Mann kümmern, der im April sein 2. Staatsexamen Jura hat und im Herbst sein mündliches. Mich um meine Tochter kümmern....., Hausfrau sein...., mich um mich selbst in gesundheitlicher Hinsicht (Gewicht und Fitness) kümmern und letztendlich Pläne für ein Leben mit Kind und Job machen.

    Vielleicht ist es ja ganz gut so. 2007 wird dann für uns 3 ein Neuanfang....

    Grüße

    Anna
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