Der Wertsack - oder wie man es auch übertreiben kann...

Mandy1976Mandy1976

4,183

bearbeitet 28. 03. 2006, 22:37 in zu unserem Vergnügen
Der Wertsack ist ein Beutel, der auf Grund seiner besonderen Verwendung im
Postbeförderungsdienst nicht Wertbeutel sondern Wertsack genannt wird, weil
sein Inhalt aus mehreren Wertbeuteln besteht, die in den Wertsack nicht verbeutelt
sondern versackt werden.

Das ändert aber nichts an der Tatsache, dass die zur Bezeichnung des Wertsackes
verwendete Wertbeutelfahne auch bei einem Wertsack Werbeutelfahne heißt und
nicht Wertsackfahne, Wertbeutelsackfahne oder Wertsackbeutelfahne.

Sollte es sich bei der Inhaltsfeststellung eines Wertsackes herausstellen, dass ein in einem
Wertsack versackter Versackbeutel statt im Wertsack in einem der im Wertsack versackten Wertbeutel
versackt werden muss, so ist die in Frage kommende Versackstelle unverzüglich zu benachrichtigen.

Nach seiner Entleerung wird der Wertsack wieder zu einem Wertbeutel und er ist auch bei der
Wertbeutelzählung nicht als Wertsack sondern als Wertbeutel zu zählen.

Anm.: So soll es tatsächlich einmal in der Dokumentation der Deutschen Post gestanden haben - zutrauen würd ich es denen...

Kommentare

  • CerylysCerylys

    504

    bearbeitet 30. 11. -1, 01:00
    Ich hab bei dem Verein gearbeitet - das Ding ist echt :twisted:

    ....und diese Anweisung bringt mich jedes Mal aufs neue zum lachen :biggrin: :biggrin: :biggrin:
  • bearbeitet 30. 11. -1, 01:00
    Auszüge aus Beamten-Vorschriften und anderen offiziellen Unterlagen:


    "Besteht ein Personalrat aus einer Person, erübrigt sich die Trennung
    nach Geschlechtern."
    (Info des Deutschen Lehrerverbandes Hessen)

    "Eine einmalige Zahlung wird für jeden Berechtigten nur einmal gewährt."
    (Gesetz über die Anpassung von Versorgungsbezügen)

    "Ausfuhrbestimmungen sind Erklärungen zu den Erklärungen, mit denen
    man eine Erklärung erklärt."
    (Protokoll im Wirtschaftsministerium)

    "Ehefrauen, die ihren Mann erschießen, haben nach einer Entscheidung
    des BSG keinen Anspruch auf Witwenrente."
    (Verbandsblatt des Bayrischen Einzelhandels)

    "Der Tod stellt aus versorgungsrechtlicher Sicht die stärkste Form der
    Dienstunfähigkeit dar."
    (Unterrichtsblätter für die Bundeswehrverwaltung)

    "Stirbt ein Bediensteter während einer Dienstreise, so ist damit die
    Dienstreise beendet."
    (Kommentar zum Bundesreisekostengesetz)

    "Welches Kind erstes, zweites, drittes Kind usw. ist, richtet sich nach dem
    Alter des Kindes."
    (Bundesanstalt für Arbeit)

    "Margarine im Sinne dieser Leitsätze ist Margarine im Sinne des
    Margarinengesetzes."
    (Deutsches Lebensmittelbuch)

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als 'dauernde
    Berufsunfähigkeit' im Sinne von §16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und
    demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen."
    (Bundessteuerblatt)

    "An sich nicht erstattbare Kosten des arbeitsgerichtlichen Verfahrens
    erster Instanz sind insoweit erstattbar, als durch sie erstattbare Kosten
    erspart bleiben."
    (Beschluss des Landgerichts Rheinland-Pfalz)

    "Die Fürsorge umfasst den lebenden Menschen einschließlich der
    Abwicklung des gelebt habenden Menschen."
    (Vorschrift Kriegsgräberfürsorge)

    "Gewürzmischungen sind Mischungen von Gewürzen."
    (Deutsches Lebensmittelbuch) Ach komm!

    "Persönliche Angaben zum Antrag sind freiwillig. Allerdings kann der
    Antrag ohne die persönlichen Angaben nicht weiter bearbeitet werden."
    (Formular in Postgirodienst)

    "Nach dem Abkoten bleibt der Kothaufen grundsätzlich eine selbstständige
    bewegliche Sache, er wird nicht durch Verbinden oder
    Vermischen untrennbarer Bestandteil des Wiesengrundstücks, der
    Eigentümer des Wiesengrundstücks erwirbt also nicht automatisch
    Eigentum am Hundekot."
    (Fallbeispiel der Deutschen Verwaltungspraxis)
  • bearbeitet 30. 11. -1, 01:00
    Das ist doch nicht wahr, oder :shock:

    a010.gif
  • bearbeitet 30. 11. -1, 01:00
    doch ist es und davon gibts noch viel mehr
  • bearbeitet 30. 11. -1, 01:00
    Kaum zu fassen. :shock:
  • bearbeitet 30. 11. -1, 01:00
    der
    Eigentümer des Wiesengrundstücks erwirbt also nicht automatisch
    Eigentum am Hundekot."

    will hier wirklich jemand Eigentümer von Hundekot werden weil der Hund auf meine Wiese gekackt hat????? :biggrin:

    Das sind ja echt dicke Brocken, da denkt man doch echt die Leute die das geschrieben haben halten alle anderen für doof...
  • diadia

    309

    bearbeitet 30. 11. -1, 01:00
    AlessioMama schrieb:
    der
    Eigentümer des Wiesengrundstücks erwirbt also nicht automatisch
    Eigentum am Hundekot."

    will hier wirklich jemand Eigentümer von Hundekot werden weil der Hund auf meine Wiese gekackt hat????? :biggrin:

    Das sind ja echt dicke Brocken, da denkt man doch echt die Leute die das geschrieben haben halten alle anderen für doof...

    ich kann gut verstehen, wenn jemand solche aussagen nicht nachvollziehen kann. für eine reihe von fragen sind sie dennoch von bedeutung. zum beispiel wer den hundekot beseitigen muss bzw. ob der eigentümer eines grundstücks die beseitigung verlangen kann.

    die aussage bezieht sich auf das bürgerliche gesetzbuch. dort gibt es folgende regelungen über den eigentumserwerb, der sich ohne einwilligung des erwerbers vollzieht, also auch wenn man gar nicht eigentümer werden will:
    § 946

    Verbindung mit einem Grundstück

    Wird eine bewegliche Sache mit einem Grundstück dergestalt verbunden, dass sie wesentlicher Bestandteil des Grundstücks wird, so erstreckt sich das Eigentum an dem Grundstück auf diese Sache.

    und
    § 94

    Wesentliche Bestandteile eines Grundstücks oder Gebäudes

    (1) Zu den wesentlichen Bestandteilen eines Grundstücks gehören die mit dem Grund und Boden fest verbundenen Sachen, insbesondere Gebäude, sowie die Erzeugnisse des Grundstücks, solange sie mit dem Boden zusammenhängen. Samen wird mit dem Aussäen, eine Pflanze wird mit dem Einpflanzen wesentlicher Bestandteil des Grundstücks.

    (2) Zu den wesentlichen Bestandteilen eines Gebäudes gehören die zur Herstellung des Gebäudes eingefügten Sachen.

    so und jetzt kommt eigentlich das beste:
    "Nach dem Abkoten bleibt der Kothaufen grundsätzlich eine selbstständige
    bewegliche Sache, er wird nicht durch Verbinden oder
    Vermischen untrennbarer Bestandteil des Wiesengrundstücks, der
    Eigentümer des Wiesengrundstücks erwirbt also nicht automatisch
    Eigentum am Hundekot."
    (Fallbeispiel der Deutschen Verwaltungspraxis)

    "grundsätzlich" bedeutet in in diesem fall, dass der eigentümer des grundstücks ausnahmsweise dann eigentümer des hundekots wird, wenn dieser ein wesentlicher bestandteil des grundstücks wird. das wird er dadurch , dass er mit dem boden fest verbunden wird. das wiederum ist von der konsistenz des hundekots abhängig. hat der hund also durchfall, wird der eigentümer des grundstücks, auf dem sich der hund erleichter, auch eigentümer am hundekot.

    vermutlich erschließt sich die komik nur mir, aber egal, ich will ja hier keinem die freude verderben.

    d.

    ps: auf vermischung (§ 948 bgb) oder verbindung (§ 947 bgb) kommt es gar nicht an. insofern ist die aussage, falls es jemanden interessiert, sachlich falsch.
  • bearbeitet 30. 11. -1, 01:00
    Eine Pflanze gilt als befallen, wenn sich in ihr mindestens eine
    Schildlaus befindet, die nachweislich nicht tot ist.
    (Der Hobbygärtner)

    Das Lutschen eines Hustenbonbons durch einen erkälteten Zeugen stellt keine Ungebühr im Sinne von § 178 GVG dar.
    (Beschluss des OLG Schleswig)
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