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Der Wertsack ist ein Beutel, der auf Grund seiner besonderen Verwendung im
Postbeförderungsdienst nicht Wertbeutel sondern Wertsack genannt wird, weil
sein Inhalt aus mehreren Wertbeuteln besteht, die in den Wertsack nicht verbeutelt
sondern versackt werden.
Das ändert aber nichts an der Tatsache, dass die zur Bezeichnung des Wertsackes
verwendete Wertbeutelfahne auch bei einem Wertsack Werbeutelfahne heißt und
nicht Wertsackfahne, Wertbeutelsackfahne oder Wertsackbeutelfahne.
Sollte es sich bei der Inhaltsfeststellung eines Wertsackes herausstellen, dass ein in einem
Wertsack versackter Versackbeutel statt im Wertsack in einem der im Wertsack versackten Wertbeutel
versackt werden muss, so ist die in Frage kommende Versackstelle unverzüglich zu benachrichtigen.
Nach seiner Entleerung wird der Wertsack wieder zu einem Wertbeutel und er ist auch bei der
Wertbeutelzählung nicht als Wertsack sondern als Wertbeutel zu zählen.
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Kommentare
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....und diese Anweisung bringt mich jedes Mal aufs neue zum lachen :biggrin: :biggrin: :biggrin:
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"Besteht ein Personalrat aus einer Person, erübrigt sich die Trennung
nach Geschlechtern."
(Info des Deutschen Lehrerverbandes Hessen)
"Eine einmalige Zahlung wird für jeden Berechtigten nur einmal gewährt."
(Gesetz über die Anpassung von Versorgungsbezügen)
"Ausfuhrbestimmungen sind Erklärungen zu den Erklärungen, mit denen
man eine Erklärung erklärt."
(Protokoll im Wirtschaftsministerium)
"Ehefrauen, die ihren Mann erschießen, haben nach einer Entscheidung
des BSG keinen Anspruch auf Witwenrente."
(Verbandsblatt des Bayrischen Einzelhandels)
"Der Tod stellt aus versorgungsrechtlicher Sicht die stärkste Form der
Dienstunfähigkeit dar."
(Unterrichtsblätter für die Bundeswehrverwaltung)
"Stirbt ein Bediensteter während einer Dienstreise, so ist damit die
Dienstreise beendet."
(Kommentar zum Bundesreisekostengesetz)
"Welches Kind erstes, zweites, drittes Kind usw. ist, richtet sich nach dem
Alter des Kindes."
(Bundesanstalt für Arbeit)
"Margarine im Sinne dieser Leitsätze ist Margarine im Sinne des
Margarinengesetzes."
(Deutsches Lebensmittelbuch)
"Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als 'dauernde
Berufsunfähigkeit' im Sinne von §16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und
demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen."
(Bundessteuerblatt)
"An sich nicht erstattbare Kosten des arbeitsgerichtlichen Verfahrens
erster Instanz sind insoweit erstattbar, als durch sie erstattbare Kosten
erspart bleiben."
(Beschluss des Landgerichts Rheinland-Pfalz)
"Die Fürsorge umfasst den lebenden Menschen einschließlich der
Abwicklung des gelebt habenden Menschen."
(Vorschrift Kriegsgräberfürsorge)
"Gewürzmischungen sind Mischungen von Gewürzen."
(Deutsches Lebensmittelbuch) Ach komm!
"Persönliche Angaben zum Antrag sind freiwillig. Allerdings kann der
Antrag ohne die persönlichen Angaben nicht weiter bearbeitet werden."
(Formular in Postgirodienst)
"Nach dem Abkoten bleibt der Kothaufen grundsätzlich eine selbstständige
bewegliche Sache, er wird nicht durch Verbinden oder
Vermischen untrennbarer Bestandteil des Wiesengrundstücks, der
Eigentümer des Wiesengrundstücks erwirbt also nicht automatisch
Eigentum am Hundekot."
(Fallbeispiel der Deutschen Verwaltungspraxis)
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will hier wirklich jemand Eigentümer von Hundekot werden weil der Hund auf meine Wiese gekackt hat????? :biggrin:
Das sind ja echt dicke Brocken, da denkt man doch echt die Leute die das geschrieben haben halten alle anderen für doof...
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ich kann gut verstehen, wenn jemand solche aussagen nicht nachvollziehen kann. für eine reihe von fragen sind sie dennoch von bedeutung. zum beispiel wer den hundekot beseitigen muss bzw. ob der eigentümer eines grundstücks die beseitigung verlangen kann.
die aussage bezieht sich auf das bürgerliche gesetzbuch. dort gibt es folgende regelungen über den eigentumserwerb, der sich ohne einwilligung des erwerbers vollzieht, also auch wenn man gar nicht eigentümer werden will:
und
so und jetzt kommt eigentlich das beste:
"grundsätzlich" bedeutet in in diesem fall, dass der eigentümer des grundstücks ausnahmsweise dann eigentümer des hundekots wird, wenn dieser ein wesentlicher bestandteil des grundstücks wird. das wird er dadurch , dass er mit dem boden fest verbunden wird. das wiederum ist von der konsistenz des hundekots abhängig. hat der hund also durchfall, wird der eigentümer des grundstücks, auf dem sich der hund erleichter, auch eigentümer am hundekot.
vermutlich erschließt sich die komik nur mir, aber egal, ich will ja hier keinem die freude verderben.
d.
ps: auf vermischung (§ 948 bgb) oder verbindung (§ 947 bgb) kommt es gar nicht an. insofern ist die aussage, falls es jemanden interessiert, sachlich falsch.
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Schildlaus befindet, die nachweislich nicht tot ist.
(Der Hobbygärtner)
Das Lutschen eines Hustenbonbons durch einen erkälteten Zeugen stellt keine Ungebühr im Sinne von § 178 GVG dar.
(Beschluss des OLG Schleswig)