Hallo!
Wie ist das eigentlich mit der Stillstunde in der Arbeitszeit? Muss ich voll stillen, um die Stillstunde in Anspruch nehmen zu können?
Wenn ja, muss ich da irgendein Attest vorlegen oder wie läuft das?
Und im Gesetz steht, dass der AG mir auf Verlangen "mindestens zweimal eine halbe Stunde" freigeben muss- was heißt das denn konkret?
Wenn ich bspw. beim Pumpen länger brauche, ist das okay oder wie kann man sich das vorstellen? Hat da irgendjemand Erfahrungen gemacht?
Danke und Grüße,
Distel
Kommentare
27,156
6,187
du kannst eine stunde machen oder 2 x mal ne halbe... und auch nur wenn du wenn du mehr als ein paar Stunden täglich arbeitest. 4 sind zB nicht genug. ;-)
Du darfst, wenn du pumst oder stillst, diese zeit eigentlich nicht überschreiten. Der AG muss dir das dann nicht bezahlen.
4,536
Ansonsten Distel, VOLLstillen musst du nicht, da sist nicht wesentlich. Ein Attest stellt dir dein FA aus. Mein AG hätte keines gewollt ujdn mir vertraut, aber um jedem Vorurteil vorzubauen, hab eich gleich ein Attext mitbekommen. Wenn du nun länger brauchst, dann kannst du zunächst mal deine reguläre Pause nutzen.
DU kannst die Stillpause übirgens auch flexibel an den Anfang oder das Ende der Arbeitszeit legen.
359
Wo steht denn das genau? Gibt es dazu denn ein Urteil? Im von dir zitierten MuSchuG steht es nämlich nicht. Auch in den "Hinweisen zur Durchführung des MuSchuG" (gegoogelt) steht es nicht. Dort steht nur, dass eine Freistellung prinzipiell nur dann möglich ist, wenn auch eine Arbeitsleistung erfolgt. (z.B. kann ich, wenn ich nur 2 Tage in der Woche arbeite, nicht fünf Stillstunden haben, sondern eben nur zwei an den jeweiligen Tagen)
Ich habe gefunden, dass es dazu ein Gerichtsurteil gibt, dass Stillstunden bis zum ersten Lebensjahr des Kindes gewährt werden, danach geht man von einem Rechtsmissbrauch aus und die Stillstunden müssen nicht mehr eingeräumt werden und werden quasi zum "Privatvergnügen".
Dass man ein Attest vorlegen muss, habe ich nicht gefunden, aber dafür, dass man eben tatsächlich pumpen muss und nicht sagen kann: ich könnte aber jetzt pumpen (oder eben stillen) und dafür ne schööööne lange Pause macht.
Ich hab allerdings für meinen Fall eine entsprechende Verwaltungsvorschrift gefunden, dass bei Teilzeitlern, wenn die an einem Tag nur 3 Stunden arbeiten, keine Stillstunde zusteht. Aber das ist öffentlicher Dienst und demzufolge nicht für alle Arbeitgeber bindend.
Im Gesetz findet sich dazu allerdings, wie bereits gesagt, kein Hinweis dazu.
6,187
Das einzige, was ich gefudnen habe, ist dieses: BAG 3.7.1985: Der Umfang der Freistellung bemisst sich nach den Umständen des einzelfalles, wobei auch Vor- und Nachbereitung sowie wegezeiten zu berücksichtigen sind. Bei de rzeitlichen und organisatorischen Gestaltung der stillzeit hat die Frau auf betriebliche belange Rücksicht zu nehmen.
Also nichts genaues :roll:
hier ist der thread von damals... leider hat danach niemand mehr was dazu geschreiben und Katithrinchen hat keine begründung angegeben... sie arbeitet aber im öffentlichen Dioenst, das weiß ich.
http://www.hebamme4u.net/forum/view ... =stillzeit
4,536
EDIT:
Oh Hoppla, hab dich eben überlesen. :oops: hast du für die Regeung mit den 3 Stunden eine Quelle??
Ein Attest MUSS man nicht vorlegen, aber so baut man schliesslich vor. Und hey, dann betreibe ich also Rechtsmissbrauch. Na ich kann denen auch gern mal Milch auf den Schreibtisch schwappen lassen. *tz* das ist ja unglaublich.
359
Ja. PN ist unterwegs.
6,187
359
Gilt aber nur für den Öffentlichen Dienst. Also vielleicht auch für andere AGs, aber ich habs nur für den öffentlichen Dienst gefunden.
PN ist unterwegs.
6,187
877
Da steht MINDESTENS ! D.h., wenn man länger braucht (weil man z.B. pumpt statt stillt, dann ist das wohl auch o.k.)
EDIT:
Bei der Ruhr-Uni-Bochum hab ich folgendes gefunden:
ICH habe die Stillpausen offiziell nur während der vollen Arbeitstage (mehr als 4 Stunden) in Anspruch genommen, da ich aber im Homeoffice auch gestillt habe (inoffiziell, ohne Stillpausen in Anspruch zu nehmen) ist das ja o.k. *g* An den beiden Vollzeittagen habe ich die 1 Stunde hintendrangehängt, d.h. ich bin eine Stunde früher gegangen.
Liebe Grüße,
Katrin
411
Haben auch teilzeitbeschäftigte Mütter Anspruch auf Stillzeit?
Antwort:
Die Stillzeit ist zwar nach unten, nicht jedoch nach oben begrenzt.
Ein Mindestumfang der je nach den Verhältnissen im Einzelfall verschieden langen `erforderlichen Zeit` wurde durch § 7 Abs. 1 Satz 1 Mutterschutzgesetz (MuSchG) zugunsten der Arbeitnehmerin festgelegt.
In diesem Paragraph wird bestimmt, dass stillenden Müttern mindestens zweimal täglich eine halbe Stunde oder einmal täglich eine Stunde zum Stillen freigegeben wird.
Diesen Anspruch gewährt das Gesetz unabhängig davon, wie viele Stunden am Tage die Arbeitnehmerin arbeitet.
Den Anspruch auf Stillzeit hat auch die Teilzeitbeschäftigte. Allerdings sind auch bei Teilzeitarbeit die betrieblichen Belange zu berücksichtigen. Keineswegs darf die Arbeitnehmerin Zahl und Lage nach Ihrem Gutdünken bestimmen. Die Stillzeiten sind vielmehr nach Möglichkeit wegen der gebotenen Rücksichtnahme so zu legen, dass möglichst wenig Arbeitszeit ausfällt.
In Streitfällen kann die Aufsichtsbehörde im Einzelfall nähere Bestimmungen über Zahl, Lage und Dauer der Stillzeiten treffen oder die Einrichtung von Stillzeiten vorschreiben.
In § 7 Abs. 2 MuSchG wird ausgeführt, das der stillenden Mutter durch die Inanspruchnahme von Stillzeit weder ein Verdienstausfall entstehen, noch das Vor- oder Nacharbeiten der Stillzeiten vom Arbeitgeber verlangt werden kann.
Eine Anrechnung der Stillzeiten auf gesetzliche oder in anderen Vorschriften festgesetzte Ruhepausen ist nicht statthaft.
ndongmo
877
Den Text hatte ich ursprünglich gesucht, aber nicht gefunden ;-)
LG,
Katrin