Stillstunde während der Arbeitszeit

DistelDistel

359

bearbeitet 8. 10. 2006, 22:56 in Stillen
Hallo!

Wie ist das eigentlich mit der Stillstunde in der Arbeitszeit? Muss ich voll stillen, um die Stillstunde in Anspruch nehmen zu können?
Wenn ja, muss ich da irgendein Attest vorlegen oder wie läuft das?

Und im Gesetz steht, dass der AG mir auf Verlangen "mindestens zweimal eine halbe Stunde" freigeben muss- was heißt das denn konkret?
Wenn ich bspw. beim Pumpen länger brauche, ist das okay oder wie kann man sich das vorstellen? Hat da irgendjemand Erfahrungen gemacht?

Danke und Grüße,
Distel

Kommentare

  • EowynEowyn

    27,156

    bearbeitet 30. 11. -1, 01:00
    Ich kenne mich damit ehrlich gesagt nicht so gut aus. Aber wer will denn überprüfen, ob du voll stillst? und wer will dir das attestieren?
  • coracora

    6,187

    bearbeitet 30. 11. -1, 01:00
    nein, du musst nicht mehr vollstillen, aber nur noch so einmal am Tag, das geht auch nicht... ;-) aber nachprüfen kann das in grunde keiner.

    du kannst eine stunde machen oder 2 x mal ne halbe... und auch nur wenn du wenn du mehr als ein paar Stunden täglich arbeitest. 4 sind zB nicht genug. ;-)
    1.2.2 Stillzeiten (§7, Abs.1, 2, 3)Nach §7, Abs. 1 hat die stillende Mutter Anspruch auf Stillpausen. "Stillenden Müttern ist aufihr Verlangen die zum Stillen erforderliche Zeit, mindestens aber zweimal täglich eine halbeStunde oder einmal täglich eine Stunde freizugeben. Bei einer zusammenhängenden Arbeits-zeit von mehr als acht Stunden soll auf Verlangen zweimal eine Stillzeit von mindestens fünf-undvierzig Minuten oder, wenn in der Nähe der Arbeitsstätte keine Stillgelegenheit vorhandenist, einmal eine Stillzeit von mindestens neunzig Minuten gewährt wird. Die Arbeitszeit gilt alszusammenhängend, soweit sie nicht durch eine Ruhepause von mindestens zwei Stundenunterbrochen wird." Nach Auffassung der Stillkommission können diese Pausen auch dazudienen, Milch abzupumpen, wenn das Kind nicht an der Arbeitsstätte gestillt werden kann.Durch die Gewährung der Stillzeit darf ein Verdienstausfall nicht eintreten. Die Stillzeit darfvon stillenden Müttern nicht vor- oder nachgearbeitet und nicht auf die in dem Arbeitszeitge-
    Page 3
    3setz oder in anderen Vorschriften festgesetzten Ruhepausen angerechnet werden" (§7,Abs.2). Auf Grund dieser Bestimmung sind Stillpausen als Arbeitszeit anzurechnen.Die zuständige Aufsichtsbehörde kann Betrieben sogar Stillzeit und Stillräume vorschreiben(§7, Abs.3): "Die Aufsichtsbehörde kann in Einzelfällen nähere Bestimmungen über Zahl,Lage und Dauer der Stillzeiten treffen; sie kann die Einrichtung von Stillräumen vorschreiben

    Du darfst, wenn du pumst oder stillst, diese zeit eigentlich nicht überschreiten. Der AG muss dir das dann nicht bezahlen.
  • LoreleiLorelei

    4,536

    bearbeitet 30. 11. -1, 01:00
    Ob man 3 oder 8 Stunden arbeitet ist doch irrelevant Cora, zumindest steht in dienem Zitat ncihts davon und wi rhatten auch bisher nie was dazu gefunden. Meiner Meinung nach gilt: bis zu 8 Stunden 1x 1e Sunde oder 2x 30 Minuten, bei einer Arbeitszeit mehr als 8 Stunden (...siehe Text) Dass man dazu mindestens so und soviel Stunden arbeiten muss, habe ich noch nie irgendwo gelesen (obwohl ich danach immerhin gesucht habe) Oder weisst du da wirklich mehr Cora?

    Ansonsten Distel, VOLLstillen musst du nicht, da sist nicht wesentlich. Ein Attest stellt dir dein FA aus. Mein AG hätte keines gewollt ujdn mir vertraut, aber um jedem Vorurteil vorzubauen, hab eich gleich ein Attext mitbekommen. Wenn du nun länger brauchst, dann kannst du zunächst mal deine reguläre Pause nutzen.
    DU kannst die Stillpause übirgens auch flexibel an den Anfang oder das Ende der Arbeitszeit legen.
  • DistelDistel

    359

    bearbeitet 30. 11. -1, 01:00
    cora schrieb:
    du kannst eine stunde machen oder 2 x mal ne halbe... und auch nur wenn du wenn du mehr als ein paar Stunden täglich arbeitest. 4 sind zB nicht genug. ;-)


    Wo steht denn das genau? Gibt es dazu denn ein Urteil? Im von dir zitierten MuSchuG steht es nämlich nicht. Auch in den "Hinweisen zur Durchführung des MuSchuG" (gegoogelt) steht es nicht. Dort steht nur, dass eine Freistellung prinzipiell nur dann möglich ist, wenn auch eine Arbeitsleistung erfolgt. (z.B. kann ich, wenn ich nur 2 Tage in der Woche arbeite, nicht fünf Stillstunden haben, sondern eben nur zwei an den jeweiligen Tagen)


    Lorelei schrieb:
    Ansonsten Distel, VOLLstillen musst du nicht, da sist nicht wesentlich. Ein Attest stellt dir dein FA aus. ...
    DU kannst die Stillpause übirgens auch flexibel an den Anfang oder das Ende der Arbeitszeit legen.

    Ich habe gefunden, dass es dazu ein Gerichtsurteil gibt, dass Stillstunden bis zum ersten Lebensjahr des Kindes gewährt werden, danach geht man von einem Rechtsmissbrauch aus und die Stillstunden müssen nicht mehr eingeräumt werden und werden quasi zum "Privatvergnügen".
    Dass man ein Attest vorlegen muss, habe ich nicht gefunden, aber dafür, dass man eben tatsächlich pumpen muss und nicht sagen kann: ich könnte aber jetzt pumpen (oder eben stillen) und dafür ne schööööne lange Pause macht.


    Ich hab allerdings für meinen Fall eine entsprechende Verwaltungsvorschrift gefunden, dass bei Teilzeitlern, wenn die an einem Tag nur 3 Stunden arbeiten, keine Stillstunde zusteht. Aber das ist öffentlicher Dienst und demzufolge nicht für alle Arbeitgeber bindend.
    Im Gesetz findet sich dazu allerdings, wie bereits gesagt, kein Hinweis dazu.
  • coracora

    6,187

    bearbeitet 30. 11. -1, 01:00
    ich weiß leider nur das, was mal hier von irgendjemandem dazu geschreiben wurde. Selber habe ich auch mal danach gesucht und nichts gefudnen. :???: Sie kann sich damals aber auch voll auf den öffentlichen Dienst bezogen haben.

    Das einzige, was ich gefudnen habe, ist dieses: BAG 3.7.1985: Der Umfang der Freistellung bemisst sich nach den Umständen des einzelfalles, wobei auch Vor- und Nachbereitung sowie wegezeiten zu berücksichtigen sind. Bei de rzeitlichen und organisatorischen Gestaltung der stillzeit hat die Frau auf betriebliche belange Rücksicht zu nehmen.

    Also nichts genaues :roll:

    hier ist der thread von damals... leider hat danach niemand mehr was dazu geschreiben und Katithrinchen hat keine begründung angegeben... sie arbeitet aber im öffentlichen Dioenst, das weiß ich.

    http://www.hebamme4u.net/forum/view ... =stillzeit
  • LoreleiLorelei

    4,536

    bearbeitet 30. 11. -1, 01:00
    Ich glaube Katitinchen arbeiten nur ÄHNLICH dem öD nämlich in der Bank . ;-) Zumindest war mir so. Ich bin übrigens im öD/Bund und da gibt es eine solche Regelung nicht. Es gilt bei uns das, was du zitiert hast OHNE Einschränlung. Dort steht ja STILLENDE MÜTTER oder so und auch nur das ist Voraussetzung.

    EDIT:
    Distel schrieb:
    Lorelei schrieb:
    Ansonsten Distel, VOLLstillen musst du nicht, da sist nicht wesentlich. Ein Attest stellt dir dein FA aus. ...
    DU kannst die Stillpause übirgens auch flexibel an den Anfang oder das Ende der Arbeitszeit legen.

    Ich habe gefunden, dass es dazu ein Gerichtsurteil gibt, dass Stillstunden bis zum ersten Lebensjahr des Kindes gewährt werden, danach geht man von einem Rechtsmissbrauch aus und die Stillstunden müssen nicht mehr eingeräumt werden und werden quasi zum "Privatvergnügen".
    Dass man ein Attest vorlegen muss, habe ich nicht gefunden, aber dafür, dass man eben tatsächlich pumpen muss und nicht sagen kann: ich könnte aber jetzt pumpen (oder eben stillen) und dafür ne schööööne lange Pause macht.


    Ich hab allerdings für meinen Fall eine entsprechende Verwaltungsvorschrift gefunden, dass bei Teilzeitlern, wenn die an einem Tag nur 3 Stunden arbeiten, keine Stillstunde zusteht. Aber das ist öffentlicher Dienst und demzufolge nicht für alle Arbeitgeber bindend.
    Im Gesetz findet sich dazu allerdings, wie bereits gesagt, kein Hinweis dazu.

    Oh Hoppla, hab dich eben überlesen. :oops: hast du für die Regeung mit den 3 Stunden eine Quelle??

    Ein Attest MUSS man nicht vorlegen, aber so baut man schliesslich vor. Und hey, dann betreibe ich also Rechtsmissbrauch. Na ich kann denen auch gern mal Milch auf den Schreibtisch schwappen lassen. *tz* das ist ja unglaublich.
  • DistelDistel

    359

    bearbeitet 30. 11. -1, 01:00
    Lorelei schrieb:
    hast du für die Regeung mit den 3 Stunden eine Quelle??


    Ja. PN ist unterwegs.
  • coracora

    6,187

    bearbeitet 30. 11. -1, 01:00
    ich bitte auch!!!
  • DistelDistel

    359

    bearbeitet 30. 11. -1, 01:00
    cora schrieb:
    ich bitte auch!!!


    Gilt aber nur für den Öffentlichen Dienst. Also vielleicht auch für andere AGs, aber ich habs nur für den öffentlichen Dienst gefunden.

    PN ist unterwegs.
  • coracora

    6,187

    bearbeitet 30. 11. -1, 01:00
    vielen Dank! :knutsch01:
  • bearbeitet 30. 11. -1, 01:00
    Es ist so (ich musste die Quelle auch erstmal suchen *g* - ):
    Eine Frau, die stillt, kann nach Wiederaufnahme ihrer
    Arbeit Stillpausen während der Arbeitszeit beanspruchen.
    Die Zeit zum Stillen ist durch das Mutterschutzgesetz
    gesichert: mindestens zweimal täglich eine halbe Stunde
    oder einmal pro Tag eine Stunde. Bei einer zusammenhängenden
    Arbeitszeit von mehr als acht Stunden soll auf Verlangen
    der Frau zweimal eine Stillzeit von mindestens 45
    Minuten oder, wenn in der Nähe der Arbeitsstätte keine
    Stillgelegenheit vorhanden ist, einmal eine Stillzeit von
    mindestens 90 Minuten gewährt werden. Die Arbeitszeit
    gilt dann als zusammenhängend, wenn sie nicht durch eine
    Ruhepause von mindestens zwei Stunden unterbrochen
    wird.

    Ein Verdienstausfall darf durch die Stillzeit nicht
    eintreten. Die Stillzeit darf von der stillenden
    Mutter auch nicht vor- oder nachgearbeitet und
    nicht auf die festgesetzten Ruhepausen angerechnet
    werden.

    Da steht MINDESTENS ! D.h., wenn man länger braucht (weil man z.B. pumpt statt stillt, dann ist das wohl auch o.k.)


    EDIT:
    Bei der Ruhr-Uni-Bochum hab ich folgendes gefunden:
    Welche Regelungen existieren zum Stillen des Kindes am Arbeitsplatz?
    Frauen, die ihre Kinder stillen wollen, haben Anspruch auf Stillpausen während ihrer Arbeitszeit, die im Mutterschutzgesetz verankert sind. Zum Stillen müssen mindestens zweimal täglich eine halbe Stunde oder einmal pro Tag eine Stunde Zeit zur Verfügung stehen. Diese Zeiten gelten für Beschäftigte mit einer Arbeitszeit bis zu 8 Stunden pro Tag, d.h. dass auch teilzeitbeschäftigte Mütter diese Stillzeiten in Anspruch nehmen können. Umfasst die Arbeitszeit der Frau mehr als 8 Stunden pro Tag, sollte auf Wunsch der Frau zweimal 45 Minuten Stillzeit zur Verfügung stehen. Besteht am Arbeitsplatz keine Möglichkeit, das Kind zu stillen, ist eine Stillzeit von mindestens einmal 90 Minuten zu gewähren. Der Verdienst darf durch die Stillzeit nicht gemindert werden. Außerdem darf die Stillzeit nicht vor- oder nachgearbeitet werden und auch nicht auf die festgelegten Ruhepausen angerechnet werden.

    ICH habe die Stillpausen offiziell nur während der vollen Arbeitstage (mehr als 4 Stunden) in Anspruch genommen, da ich aber im Homeoffice auch gestillt habe (inoffiziell, ohne Stillpausen in Anspruch zu nehmen) ist das ja o.k. *g* An den beiden Vollzeittagen habe ich die 1 Stunde hintendrangehängt, d.h. ich bin eine Stunde früher gegangen.

    Liebe Grüße,
    Katrin
  • bearbeitet 30. 11. -1, 01:00
    Habe hierzu noch was gefunden: (vom Bundesministerium für Familie)

    Haben auch teilzeitbeschäftigte Mütter Anspruch auf Stillzeit?

    Antwort:

    Die Stillzeit ist zwar nach unten, nicht jedoch nach oben begrenzt.
    Ein Mindestumfang der je nach den Verhältnissen im Einzelfall verschieden langen `erforderlichen Zeit` wurde durch § 7 Abs. 1 Satz 1 Mutterschutzgesetz (MuSchG) zugunsten der Arbeitnehmerin festgelegt.
    In diesem Paragraph wird bestimmt, dass stillenden Müttern mindestens zweimal täglich eine halbe Stunde oder einmal täglich eine Stunde zum Stillen freigegeben wird.
    Diesen Anspruch gewährt das Gesetz unabhängig davon, wie viele Stunden am Tage die Arbeitnehmerin arbeitet.
    Den Anspruch auf Stillzeit hat auch die Teilzeitbeschäftigte. Allerdings sind auch bei Teilzeitarbeit die betrieblichen Belange zu berücksichtigen. Keineswegs darf die Arbeitnehmerin Zahl und Lage nach Ihrem Gutdünken bestimmen. Die Stillzeiten sind vielmehr nach Möglichkeit wegen der gebotenen Rücksichtnahme so zu legen, dass möglichst wenig Arbeitszeit ausfällt.
    In Streitfällen kann die Aufsichtsbehörde im Einzelfall nähere Bestimmungen über Zahl, Lage und Dauer der Stillzeiten treffen oder die Einrichtung von Stillzeiten vorschreiben.
    In § 7 Abs. 2 MuSchG wird ausgeführt, das der stillenden Mutter durch die Inanspruchnahme von Stillzeit weder ein Verdienstausfall entstehen, noch das Vor- oder Nacharbeiten der Stillzeiten vom Arbeitgeber verlangt werden kann.
    Eine Anrechnung der Stillzeiten auf gesetzliche oder in anderen Vorschriften festgesetzte Ruhepausen ist nicht statthaft.

    ndongmo
  • bearbeitet 30. 11. -1, 01:00
    DANKE ndongmo3001 !
    Den Text hatte ich ursprünglich gesucht, aber nicht gefunden ;-)

    LG,
    Katrin
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