Renovierung bei Auszug ?

Ute_66Ute_66

2,833

bearbeitet 19. 10. 2006, 10:49 in Babyprodukte
Ich hab dazu mal eine allgemeine Frage:

Wir haben einen Standardmietvertrag (so einen Vordruck), zur Renovierung sind keine besonderen Vereinbarungen getroffen.

Als wir eingezogen sind war alles frisch gestrichen, einschließlich Heizkörper, Türen, Zargen, Wände mit so einer glänzigen Farbe.

Wenn wir ausziehen haben wir keine 3 Jahre in der Wohnung gewohnt, bis auf wenige Ausnahmen (z.B. Kinderhände im Treppenhaus) sieht eigentlich auch alles wie neu aus.

Wie sind da die Vorschriften ? Was müssen wir alles neu machen ?

Wäre schön wenn da jemand was dazu sagen könnte :knutsch01:

Kommentare

  • coracora

    6,187

    bearbeitet 30. 11. -1, 01:00
    vor allem ist es wichtig, sich den mietvertrag genau anzugucken, es gibt eine neue BGH-Rechtsprechung, nach der viele Mietverträge inzwischen nicht mehr rechtsgültig sind... dabei kommt es aber genau auf die formulierung der fristenregelung an!!

    kannst du mir die mal abtippen? was heißt, es steht nichts drin???? :shock:

    Rein vom gesetz hat der vermieter alles zu machen - im mietvertrag wird das aber alles immer zulässigerweise auf den MIeter abgeschoben, egal, ob man am anfang renoviert hat oder nicht. Wenn also nichts im vertrag steht, muss man nichts machen, nur ich kenne niemanden,d er nichts reinschreibt.. guck lieber nochmal genau!
  • Ute_66Ute_66

    2,833

    bearbeitet 30. 11. -1, 01:00
    ich hab mir das jetzt alles noch mal ganz genau angeschaut, und zu dem Thema auch noch mal ausführlich gegoogelt. Oh Mann, das ist ja echt kompliziert, und scheinbar ist sich die Rechtsprechung momentan da auch nicht immer wirklich einig wie entschieden wird.

    Bei uns steht in dem Vordruck drin

    §16 Schönheitsreparaturen
    ...
    sind während der Mietzeit regelmäßig nach Ablauf folgender Zeiträume seit Mietbeginn oder nach Durchführung der letzten Schönheitsreparaturen auszuführen:
    Küche, Bad, Dusche alle 3 Jahre
    Wohn- und Schlafräume, Flur, Diele, Toilette alle 5 Jahre
    andere Räume alle 7 Jahre
    ...
    sind bei Beendigung des Mietvertrages die Schönheitsreparaturen entspr. Ziffer 2 nicht fällig, so zahlt der Mieter an den Vermieter einen Kostenersatz für die seit Mietbeginn erfolgte Abwohnzeit im Fristenzeitraum, sofern nicht der Mieter die Schönheitsreparaturen fachgerecht durchführt.

    Letzterer Passus scheint auch umstritten, da dem Mieter schon Nachteile entstehen können. Klar wenn ich die Wahl habe entweder hohe Malerkosten anteilig zu bezahlen oder komplett alles selber zu renovieren.


    Jetzt hat Markus (der ja den Mietvertrag alleine abgeschlossen hat) aber gemeint er hätte noch einen Zusatz unterschrieben, in dem genau steht daß bei Auszug alles renoviert werden muß und auch mit welchen Farben.

    Der ist aber momentan unauffindbar :roll: :roll:
    Schade, denn das gäbe uns nach der Rechsprechung ja scheinbar den Freibrief garnix zu renovieren, wegen Ungültigkeit, oder ??

    Naja, wir werden nochmal suchen, und falls dann noch was unklar ist melde ich mich wieder.

    Man muß nur bei unserem Vermieter ganz genau wissen was man tut oder nicht, der ist so einer der bisher jeden Vormieter vor den Richter gezerrt hat...
  • coracora

    6,187

    bearbeitet 30. 11. -1, 01:00
    ja, der zusatz wäre der freibrief.. aber auch so denke ich eher an freibrief, eben weil bei euch ein paar wörtchen in der fristenregelung fehlen. Es müsste sowas wie bei Bedarf drinstehen.... Der BGH sagt, es wäre ungerecht, so eine fristenlösung IMMER machen zu müssen, egal, wie die wohung konkret aussieht. deshalb sind fristenregelungen, die nicht auf den zustand der wohnung rücksicht nehmen, ungültig. ;-) und dann muss man gar nichts machen.
    Klauseln, die feste Fristen für Schönheitsreparaturen enthalten, sind laut Bundesgerichtshof unwirksam. Eine Vielzahl der Mietverträge und Vertragsformulare wird nun umzuschreiben sein. Eine Lektüre des eigenen Vertrages lohnt sich.
    In seiner Entscheidung vom 23. Juni 2004 (Az. VIII ZR 361/03) hat der BGH die Rechte der Mieter in erheblichem Umfang gestärkt. "Viele Klauseln zu Schönheitsreparaturen in Mietverträgen werden rechtswidrig sein. Das betrifft sicherlich eine ganz erhebliche Zahl von Verträgen" bestätigt Rechtsanwalt Dr. Klaus Lützenkirchen, Spezialist für Mietrecht in Köln. Das Bedeutende an der Entscheidung ist, dass der Mieter am Ende gar keine Schönheitsreparaturen mehr bezahlen muss.

    Voraussetzung: Feste Fristen
    Im vorliegenden Fall hat der Vermieter folgende Formulierung verwendet:

    Der Mieter ist insbesondere verpflichtet, auf seine Kosten Schönheitsreparaturen (...), wenn erforderlich, mindestens aber in der nachstehenden Zeitfolge fachgerecht auszuführen ..."

    Diese Formulierung könne nur so gelesen werden, dass der Mieter die Reparaturen auch dann vornehmen müsse, wenn sie an sich noch gar nicht notwendig wären. Dass geht dem BGH zu weit. Er sieht den Mieter hier unangemessen benachteiligt (§ 307 BGB). Dabei betont der BGH laut Dr. Lützenkirchen, dass er dies zunächst nur für die konkrete Formulierung entschieden habe.

    Ergebnis: Die Pflicht zu Schönheitsreparaturen entfällt ganz.
    Das nun ist der Clou für den betroffenen Mieter. Er muss jetzt nicht etwa in vernünftigen Abständen seine Schönheitsreparaturen erledigen. Vielmehr entfällt die Vertragsklausel über Schönheitsreparaturen ganz und die Standardregeln des Gesetzes sind anzuwenden. Danach (genauer nach § 535 BGB) ist aber der Vermieter verpflichtet, solche Reparaturen zu leisten. Er muss die Wohnung während der Mietzeit im vertragsgemäßen Zustand halten.

    Was ist zu tun?
    Mieter und Vermieter sollten ihre Verträge, insbesondere die Klausel über Schönheitsreparaturen nun gründlich lesen. Wenn hier Fristen angegeben sind, stellt sich die Frage, wie diese zu verstehen sind. Die vorliegende Entscheidung klärt nur den Fall, dass die Klauseln für den Mieter den klaren Eindruck von festen Fristen erwecken. Diese Klauseln sind unwirksam. Stehen hier Einschränkungen wie "in der Regel" oder "typischerweise", so wird man besser einen Fachmann konsultieren.

    Ist die Sache allerdings klar, kann der Mieter sich weigern, entsprechende Reparaturen durchzuführen. Mehr noch: er kann vom Vermieter verlangen, dass dieser die Wohnung in Schuss hält.

    Vermieter sind also gut beraten, ihre Vertragsmuster dringend zu ändern. Für bestehende Verträge wird das allerdings nur schwer erreichbar sein.

    Was nicht gesagt wurde...
    Offen bleiben einige Fragen wie z.B.:

    Was ist mit weniger eindeutigen Formulierungen? Sie könnten etwa den Anschein erwecken, der Mieter müsse nach einer bestimmten Zeit nachweisen, dass die Wohnung noch nicht zu renovieren sei? Auch das könnte womöglich gesetzeswidrig sein, ist aber vom BGH bewusst nicht entschieden worden.
    Oder: An wen wenden sich Vermieter, die ahnungslos einen Formularvertrag mit falschen Klauseln verwendet haben?

    ich fidne, bei euch ist schon eine sehr starre frist angegeben...

    als allererstes würd eich überhaupt mal den vermieter fragen, ob ihr überhaupt was machen müsst, da es sehr gut aussehe. ;-)
    dann fragt ihr ihn mal, wie es denn laut vertrag aussehe - versucht euch einfach etwas dumm zu stellen, vielleicht bringt er ja dann den zusatz an!

    danach müsst ihr euch dann entscheiden, ob ihr euch im zweifel auf einen rechtstreit einlasst - ich nehme an, er behällt die kaution ein, wenn ihr nichts macht udn er drauf besteht - oder ihr bezahlt diese abwohnpauschale, die übrigens auch nicht koscher ist. Müsste ich aber mal genau gucken, habe ich grad nicht im kopf. ;-)
  • Ute_66Ute_66

    2,833

    bearbeitet 30. 11. -1, 01:00
    cora schrieb:
    als allererstes würd eich überhaupt mal den vermieter fragen, ob ihr überhaupt was machen müsst, da es sehr gut aussehe. ;-)
    dann fragt ihr ihn mal, wie es denn laut vertrag aussehe - versucht euch einfach etwas dumm zu stellen, vielleicht bringt er ja dann den zusatz an!

    danach müsst ihr euch dann entscheiden, ob ihr euch im zweifel auf einen rechtstreit einlasst - ich nehme an, er behällt die kaution ein, wenn ihr nichts macht udn er drauf besteht - oder ihr bezahlt diese abwohnpauschale, die übrigens auch nicht koscher ist. Müsste ich aber mal genau gucken, habe ich grad nicht im kopf. ;-)

    ja, so würde ich auch vorgehen... das Problem ist nur mein lieber Mann - der hat vorhin schon wieder die Augen verdreht als ich ihm noch mal gesagt habe daß seine Aufgabe für dieses Wochenende ist zu klären was da nun gemacht werden muß - wie auch immer. Aber da könnte ja eine Auseinandersetzung lauern - wie schrecklich :shock:

    Aber er wird nicht drumrumkommen, ich hab den Mietvertrag gar nicht mit unterschrieben. Und wir müssen so bald wie möglich nen Maler finden wenn wir einen brauchen, denn wir ziehen ab 15.12. ins neue Haus und haben zum 31.12. gekündigt. Und wegen der Mehrwertsteuererhöhung sind die alle schon total ausgebucht zum Jahresende.

    Naja ich seh schon, ich werd ihn morgen früh gleich mal wieder mit Infos füttern, daß er weiß was Sache ist. Geht schließlich im Zweifelsfall um nen Haufen Geld...


    Ich hab übrigens grad mal meinen Mietvertrag als Vermieter angeschaut - ohweia :shock: :shock: :shock:
    der ist ja noch schlimmer !!! ich hab so was ja auch noch nie vorher gemacht und die Maklerin hatte mir die Mietverträge ausgedruckt - aber wer ahnt schon auf was man da alles achten muß...
  • coracora

    6,187

    bearbeitet 30. 11. -1, 01:00
    pass gut auf, was ihr da nehmt. Du bekommst mietverträge im schreibwarenhandel, nimm dir lieber da einen neuen überarbeitetetn, du weiß ja jetzt, worauf es ankommt.

    Und kauf dir doch "Das mieterlexikon", das ist auch für vermieter gut, sehr verständlich sowohl für laien als auch für Fachleute geschreiben. ;-) Du wirst es noch häufiger brauchen. Es ist vom DEutschen Mieterbund und kommt jedes Jahr aktualisiert raus. ;-)
  • EowynEowyn

    27,156

    bearbeitet 30. 11. -1, 01:00
    Vom Mieterschutzbund gibt es doch auch vorgedruckte Mietverträge. Bei denen weiß man wenigsten, dass sie nicht nachher ungültig sind, weil eine Klausel falsch formuliert ist. Ich würde eher so einen nehmen, damit ist man auch als Vermieter auf der sicheren Seite.
  • AnonymousAnonymous

    59,500

    bearbeitet 30. 11. -1, 01:00
    Falls das in irgend einer Weise für euch wichtig ist:
    Klauseln für Renovierung unwirksam
    Karlsruhe (dpa) Die so genannten Abgeltungsklauseln für die Renovierung von Mietwohnungen vor dem frühzeitigen Auszug sind nach einem neuen Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) unwirksam.
    Durch die Regelungen, die sich bislang an "starren" Fristen und Prozentsätzen ausrichteten, werde der Mieter unangemessen benachteiligt, urteilten die Karlsruher Richter gestern (Urteil vom 18. Oktober 2006 - VIII ZR 52/06). In dem Fall aus Mannheim ging es um Abgeltungsklauseln, nach denen ein Mieter sich anteilig an den Kosten der Instandsetzung beteiligen muss, wenn er vor Ende der Fristen auszieht.
    Der Mieter hatte von November 2001 bis November 2003 in seiner Wohnung gewohnt. Als er auszog, behielt die Vermieterin seine Kaution von 475 Euro ein.
    Quelle: IVZ

    ;-) Gisela
  • coracora

    6,187

    bearbeitet 30. 11. -1, 01:00
    diese Klauseln galten schon lange als kritisch, aber dass es dieses neue urteil gibt, ist gut zu wissen!

    Danke!
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