Gutschein abgelaufen, was kann man tun

SalzkristallSalzkristall

1,919

bearbeitet 11. 12. 2006, 20:23 in Babyprodukte
Hallo,

zur Geburt unserer Tochter im letzten Jahr bekamen wir Gutscheine eines Spielwarenladens geschenkt. Nun war gestern ihr 1. Geburtstag und die Kleine bekam wieder Gutscheine dieses Spielwarenladens geschenkt. Die Freude darüber wurde auf einmal getrübt als ich auf der Rückseite las: "Gültigkeit 12 Monate". Da fielen mir die anderen Gutscheine wieder ein und ich stellte mit Erschrecken fest, dass diese ja nun abgelaufen sind. Wir wollten die sammeln und eine größere Anschaffung machen. Nun bin ich ratlos, was ich da machen kann und hoffe, mir kann einer von euch einen Tipp geben. Ich möchte nicht mit Gesetzesblättern im Laden erscheinen aber doch ein paar Tipps haben, was man da machen könnte. :roll:

Liebe Grüße

Salzkristall

Kommentare

  • Snoopy82Snoopy82

    7,740

    bearbeitet 30. 11. -1, 01:00
    Ich würde einfach die Gutscheine einlösen und mich dumm stellen, nach dem Motto "das hab ich nicht gesehen" ... wenn sie was sagen, würde ich drauf bestehen, den Gutschein einzulösen, weil es gesetzlich meines Wissens nach nicht erlaubt ist, den Gutschein ablaufen zu lassen, weil er ja schließlich bezahlt ist.

    Ich habe schon öfters "abgelaufene" Gutscheine gehabt, und noch nie ein Problem beim Bezahlen bekommen ...
  • AnonymousAnonymous

    59,500

    bearbeitet 30. 11. -1, 01:00
    Es ist lt. ständiger Rechtssprechung nicht zulässig, einen Geschenkgutschein zeitlich zu begrenzen. Hier ein Beispielsurteil:
    Das Landgericht München stellte z. B. in einem
    rechtskräftigen Urteil fest, daß zeitliche Beschränkungen auf einem (Geschenk-) Gutschein den Kunden unangemessen benachteiligen und deshalb unwirksam sind (AZ: 7 O 2109/95).
    Verbraucherzentralen gehen noch weiter: sie sind der Meinung, daß für Gutscheine die gesetzliche Verjährungsfrist gilt und das sind 30 Jahre. Schließlich hat jemand für den Gutschein auch Geld ausgegeben.
    Gefunden bei: wer-weiss-was.de
  • JessyJessy

    270

    bearbeitet 30. 11. -1, 01:00
    Nach Rechtsprechung mehrerer Gericht u. a. LG Mü. ist eine Frist unter 12 Mo. ungültig.

    Du hast allerdings einen Anspruch auf Erstattung eines Geldwertes, allerdings ist irgendein Prozentsatz für den entgangenen Gewinn vom Händler abzuziehen. Leider weiß ich nicht wie viel.
    Da den Gutschein bereits jemand bezahlt hat, wäre es ansonsten eine ungerechtfertigte Bereicherung des Händlers.

    Ansonsten ruf doch einfach bei der Verbraucherzentrale an, vielleicht können die dir kurz helfen.

    LG
  • lilalila

    2,943

    bearbeitet 30. 11. -1, 01:00
    Meist funktioniert es eh problemlos, wenn man erstmal gar nichts sagt. Das bereits erwähnte dumm stellen (siehe Snoopy82) reicht normalerweise aus. Und wenn nicht, würde ich mich hüten, mit Gesetzestexten um mich zu schmeissen, würde aber schon laut ankündigen, mich dahingehend zu informieren.
    Ich würd erstmal aber auch auf keine Kulanzlösung eingehen, also erstmal keine Abschläge beim Betrag oder so.

    Jedenfalls dort wo ich gearbeitet hab, hat man zwar als Kassierin das Datum bemerken müssen (eher sollen, wenn man es nicht bemerkt hat, hats wer anderer i.d.R. auch nicht bemerkt), der Marktleiter hat dann aber immer (eh klar, wir sind ja ein kundenfreundliches Unternehmen :roll: ) den großzügigen und verständnisvollen Geschäftsmann gemint, der für seine Kunden alles tut ;-)
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