Hallo,
ich habe nach der Geburt meiner Tochter Elternzeit für 2 Jahre beantragt (also bis zum 30.8.07). Jetzt bin ich wieder schwanger und der ausgerechnete Geburtstermin ist der 20. Oktober 2007. Da das mit dem Mutterschutztermin nicht hinkommt (6 Wochen vor Geburtstermin) und ich für ca. 2 bis 3 Wochen arbeiten müsste, werde ich wohl mein 3. Elternzeitjahr beantragen.
In der Regel wird ja die Elternzeit nach der Geburt genommen. Dies wäre in meinem Fall jedoch unlogisch, da ich dann doppelte Elternzeit hätte.
Kann ich die Elternzeit für das 2. Kind denn auch später nehmen? Also im Anschluss an das 3. Jahr des 1. Kindes?
Im Mutterschutzgesetz habe ich schon nachgelesen, bin da aber nicht schlau draus geworden.
Kommentare
820
Aber ruf doch mal bei eurer zuständigen Elterngeldstelle an, die können dir das normalerweise beantworten
961
Ich hoffe, das hilft dir erst mal weiter. Auf alle Fälle würde ich mir aber Rat von der Elterngeld-Stelle holen, die helfen zumindest in Ba-Wü super weiter!
91
Mit dem unbezahlten Urlaub wäre natürlich eine Alternative. Mal schauen, ob mein Chef da mitspielt.
Wie ist das eigentlich mit den 6 Wochen, wenn der Geburtstermin bzw. evt. OP-Termin nach vorne rutscht aufgrund von einer Kaiserschnittgeburt. Meine erste Tochter musste per Kaiserschnitt geholt werden, da sie sich nicht gedreht hatte. Der OP-Termin wurde vor dem ausgerechneten Geburtstermin gelegt. Damals habe ich nicht darüber nachgedacht, ob dadurch meine 6 Wochen Mutterschutz früher anfangen.
961
2,744
Restzeit kann man nicht mitnehmen.
Wenn das zuletzt geborene Kind 3 ist endet die Elternzeit für alle Kinder.
Das Problem hatte ich auch. Du kannst das dritte Jahr ruhig nehmen denn weg wäre es ein Weg.
961
Ich denke, man muss die Übertragung der EZ auf später nur rechtzeitig (also vor Anbruch des dritten Jahres bei Kind 1) beantragen, dann verfällt da nix.
2,744
Vielmehr ergänzen sich die beiden Elternzeiten und laufen parallel.
So war es bei mir. Ich hatte das dritte Jahr schon genommen und deswegen ist es weggefallen.
Das mit dem Übertragen bis zum achten Geburtstag ist ja ganz nett, aber welcher AG macht denn da tatsächlich mit???
Das Gleiche gilt für die kurze Geburtenfolge:
Beispiel: Kind A wird am 1. 2. 2004 und Kind B am 1. 2. 2005 geboren. Wenn keine Elternzeit übertragen wird, dann schließt sich die Elternzeit für Kind B im Normalfall an die Elternzeit für Kind A an und endet mit Vollendung des dritten Lebensjahres von Kind B am 31. 1. 2008. Stimmt der Arbeitgeber einer Übertragung zu, dann können von beiden Elternzeiten jeweils bis zu 12 Monate übertragen werden, z. B.: Die Mutter meldet für das Kind A Elternzeit bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres an (31. 1. 2006). Im Anschluss nimmt sie zwei Jahre Elternzeit für Kind B bis zu dessen Vollendung des dritten Lebensjahres (31. 1. 2008). Im Anschluss nimmt sie bei Zustimmung des Arbeitgebers die übertragenen 12 Monate der Elternzeit für Kind A – das dritte Lebensjahr – (bis zum 31. 1. 2009) und dann die 12 Monate der Elternzeit für Kind B – das erste Lebensjahr – (bis zum 31. 1. 2010).
Der AG muß bei der Variante zustimmen.
Außerdem muß man das Jahr dann auch am Stück nehmen, zumindest bei uns, da mal einen Monat und da mal zwei geht nicht.
Unbezahlter Urlaub wäre eine Option, wenn der AG sowas macht.
4,312
Also: wenn ich jetzt 3 jahre Erziehungsurlaub beantragt habe, und schon nach 2 Jahren wieder ein Kind bekomme, habe ich anschließend trotzdem nur drei (für das "neue" Kind) und nicht vier?!
2,598
2,744
961
Meine Freundin ist Anwältin und sie hat mir gesagt, dass die meiste EZ verloren geht, weil die Frauen/Männer das schlicht und ergreifend nicht wissen bzw. nicht rechtzeitig beantragen. An der fehlenden Zustimmung des AG scheitert es nur selten. Obwohl ich ihr das ehrlich gesagt nicht so recht glauben wollte, denn Recht haben und Recht bekommen sind in der Wirklichkeit ja nun mal zwei ganz unterschiedliche Stiefel... :roll: