Elternzeit bei 2. Kind - wie geregelt?

nati23nati23

91

bearbeitet 26. 03. 2007, 10:06 in Babyprodukte
Hallo,

ich habe nach der Geburt meiner Tochter Elternzeit für 2 Jahre beantragt (also bis zum 30.8.07). Jetzt bin ich wieder schwanger und der ausgerechnete Geburtstermin ist der 20. Oktober 2007. Da das mit dem Mutterschutztermin nicht hinkommt (6 Wochen vor Geburtstermin) und ich für ca. 2 bis 3 Wochen arbeiten müsste, werde ich wohl mein 3. Elternzeitjahr beantragen.

In der Regel wird ja die Elternzeit nach der Geburt genommen. Dies wäre in meinem Fall jedoch unlogisch, da ich dann doppelte Elternzeit hätte.

Kann ich die Elternzeit für das 2. Kind denn auch später nehmen? Also im Anschluss an das 3. Jahr des 1. Kindes?

Im Mutterschutzgesetz habe ich schon nachgelesen, bin da aber nicht schlau draus geworden.

Kommentare

  • PaminaPamina

    820

    bearbeitet 30. 11. -1, 01:00
    Ich glaube, ich würde für diese Zeit beim AG lieber unbezahlten Urlaub nehmen.

    Aber ruf doch mal bei eurer zuständigen Elterngeldstelle an, die können dir das normalerweise beantworten
  • KäferleKäferle

    961

    bearbeitet 30. 11. -1, 01:00
    Auch bei Mehrlingsgeburten und bei kurzer Geburtenfolge stehen den Eltern für jedes Kind drei Jahre Elternzeit bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres zu. Das bedeutet, dass eine Übertragung von bis zu zwölf Monaten Elternzeit auf den Zeitraum bis zum achten Geburtstag auch in diesen Fällen für jedes der Kinder mit Zustimmung der Arbeitgeberseite möglich ist. (Die zwölf Monate können beliebig aus den 36 Monaten ausgewählt werden, es muss nicht das „dritte Jahr“ sein.) Wer
    die Elternzeit lange ausdehnen möchte, hat die Möglichkeit dazu.

    Ein Beispiel: Kind A wird am 1. 2. 2007 und Kind B am 1. 2. 2008 geboren. Wenn keine Elternzeit übertragen wird, dann schließt sich die Elternzeit für Kind B im Normalfall an die Elternzeit für Kind A an und endet mit Vollendung des dritten Lebensjahres von Kind B am 31. 1. 2011.

    Stimmt die Arbeitgeberseite einer Übertragung zu, dann können von beiden Elternzeiten jeweils bis zu zwölf Monate übertragen werden,
    z. B.: Die Mutter meldet für das Kind A Elternzeit bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres an (31. 1. 2009). Im Anschluss nimmt sie zwei Jahre Elternzeit für Kind B bis zur Vollendung seines dritten Lebensjahres (31. 1. 2011). Im Anschluss nimmt sie mit Zustimmung des Arbeitgebers die übertragenen zwölf Monate der Elternzeit für Kind A – das dritte Lebensjahr – (bis zum 31. 1. 2012) und dann die zwölf Monate der Elternzeit für Kind B (bis zum 31. 1. 2013)

    Quelle:Elterngeldbroschüre des BMFSFJ

    Ich hoffe, das hilft dir erst mal weiter. Auf alle Fälle würde ich mir aber Rat von der Elterngeld-Stelle holen, die helfen zumindest in Ba-Wü super weiter!
  • nati23nati23

    91

    bearbeitet 30. 11. -1, 01:00
    Das hört sich ja gut an.

    Mit dem unbezahlten Urlaub wäre natürlich eine Alternative. Mal schauen, ob mein Chef da mitspielt.

    Wie ist das eigentlich mit den 6 Wochen, wenn der Geburtstermin bzw. evt. OP-Termin nach vorne rutscht aufgrund von einer Kaiserschnittgeburt. Meine erste Tochter musste per Kaiserschnitt geholt werden, da sie sich nicht gedreht hatte. Der OP-Termin wurde vor dem ausgerechneten Geburtstermin gelegt. Damals habe ich nicht darüber nachgedacht, ob dadurch meine 6 Wochen Mutterschutz früher anfangen.
  • KäferleKäferle

    961

    bearbeitet 30. 11. -1, 01:00
    Die Zeit, die du vorher "verlierst" wird einfach hinten angehängt, so dass du auf deine insgesamt 14 Wochen Mutterschutz kommst.
  • wudwudwudwud

    2,744

    bearbeitet 30. 11. -1, 01:00
    Die Elternezeit für das erste Kind endet automatisch mit Beginn der Elternzeit für das zweite Jahr.
    Restzeit kann man nicht mitnehmen.
    Wenn das zuletzt geborene Kind 3 ist endet die Elternzeit für alle Kinder.

    Das Problem hatte ich auch. Du kannst das dritte Jahr ruhig nehmen denn weg wäre es ein Weg.
  • KäferleKäferle

    961

    bearbeitet 30. 11. -1, 01:00
    @ wudwud: Das würde aber der Aussage des BMFSJF widersprechen. :roll: Von deren Seite heisst es, man könne durchaus bis zu 12 Monate vom ersten Kind bis zu dessem achten Geburtstag übertragen (mit Zustimmung des Arbeitgebers!). So habe ich jedenfalls die Broschüre des BMFSJF verstanden (Auszug s.o.) und anders käme man ja auch in dem Beispiel nicht auf Ende der EZ im Jahr 2013 (bei Geburt des zweiten Kindes in 2008).

    Ich denke, man muss die Übertragung der EZ auf später nur rechtzeitig (also vor Anbruch des dritten Jahres bei Kind 1) beantragen, dann verfällt da nix.
  • wudwudwudwud

    2,744

    bearbeitet 30. 11. -1, 01:00
    Das dritte Jahr verfällt wenn man währenddessen ein weiteres Kind bekommt und es genommen hat.
    Vielmehr ergänzen sich die beiden Elternzeiten und laufen parallel.
    So war es bei mir. Ich hatte das dritte Jahr schon genommen und deswegen ist es weggefallen.

    Das mit dem Übertragen bis zum achten Geburtstag ist ja ganz nett, aber welcher AG macht denn da tatsächlich mit???

    Das Gleiche gilt für die kurze Geburtenfolge:
    Beispiel: Kind A wird am 1. 2. 2004 und Kind B am 1. 2. 2005 geboren. Wenn keine Elternzeit übertragen wird, dann schließt sich die Elternzeit für Kind B im Normalfall an die Elternzeit für Kind A an und endet mit Vollendung des dritten Lebensjahres von Kind B am 31. 1. 2008. Stimmt der Arbeitgeber einer Übertragung zu, dann können von beiden Elternzeiten jeweils bis zu 12 Monate übertragen werden, z. B.: Die Mutter meldet für das Kind A Elternzeit bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres an (31. 1. 2006). Im Anschluss nimmt sie zwei Jahre Elternzeit für Kind B bis zu dessen Vollendung des dritten Lebensjahres (31. 1. 2008). Im Anschluss nimmt sie bei Zustimmung des Arbeitgebers die übertragenen 12 Monate der Elternzeit für Kind A – das dritte Lebensjahr – (bis zum 31. 1. 2009) und dann die 12 Monate der Elternzeit für Kind B – das erste Lebensjahr – (bis zum 31. 1. 2010).


    Der AG muß bei der Variante zustimmen.

    Außerdem muß man das Jahr dann auch am Stück nehmen, zumindest bei uns, da mal einen Monat und da mal zwei geht nicht.

    Unbezahlter Urlaub wäre eine Option, wenn der AG sowas macht.
  • BibileinBibilein

    4,312

    bearbeitet 30. 11. -1, 01:00
    so, ICH habs immer noch nicht verstanden :oops:
    Also: wenn ich jetzt 3 jahre Erziehungsurlaub beantragt habe, und schon nach 2 Jahren wieder ein Kind bekomme, habe ich anschließend trotzdem nur drei (für das "neue" Kind) und nicht vier?!
  • CriosaCriosa

    2,598

    bearbeitet 30. 11. -1, 01:00
    Genau. Da gilt dann immer nur das jüngste Kind.
  • wudwudwudwud

    2,744

    bearbeitet 30. 11. -1, 01:00
    Ist echt kompliziert, hab auch ewig gebraucht bis ich das verstanden habe als es akut wurde bei mir.
  • KäferleKäferle

    961

    bearbeitet 30. 11. -1, 01:00
    Wenn das zweite Kind im laufenden 3. Erziehungsjahr des ersten Kindes kommt, dann guckt man "in die Röhre". Ist ja auch klar, weil man sich ja schon für das dritte Jahr entschieden hat und dann ist nichts mehr dran zu rütteln. Aber wenn das zweite Kind im zweiten EZ-Jahr kommt, dann kann man beim AG eine Übertragung beantragen. Und die darf der AG nur ablehnen, wenn es dringende betriebliche Gründe gibt, die er auch genau schriftlich darlegen muss. Und das ist oft gar nicht so einfach...

    Meine Freundin ist Anwältin und sie hat mir gesagt, dass die meiste EZ verloren geht, weil die Frauen/Männer das schlicht und ergreifend nicht wissen bzw. nicht rechtzeitig beantragen. An der fehlenden Zustimmung des AG scheitert es nur selten. Obwohl ich ihr das ehrlich gesagt nicht so recht glauben wollte, denn Recht haben und Recht bekommen sind in der Wirklichkeit ja nun mal zwei ganz unterschiedliche Stiefel... :roll:
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