Informationspflicht Schwangerschaft

BibileinBibilein

4,312

bearbeitet 8. 08. 2007, 14:08 in Recht und Behörden
Hallo, leider war meine Suche erfolglos.
Kann mir jemand sagen, wann ich meinen Arbeitgeber über die erneute SS spätestens informieren muss, wenn ich innerhalb der 3 Jahre Erziehungsurlaub erneut schwanger werde?

Kommentare

  • AnjaHAnjaH

    25,096

    bearbeitet 30. 11. -1, 01:00
    Eigentlich ab bekannt werden..der Arbeitgeber muß ja planen können. ;-)
  • BibileinBibilein

    4,312

    bearbeitet 30. 11. -1, 01:00
    könnte ich das so formulieren?
    Antrag auf Elternzeit


    Sehr geehrte Damen und Herren,

    hiermit teile ich Ihnen den errechneten Geburtstermin meines weiteren Kindes mit:

    Dieser ist am 09.02.2008

    Ich bitte zu beachten, dass der tatsächliche Entbindungstermin ausschlaggebend für die Berechnung der Elternzeit ist

    Ich möchte wieder eine Elternzeit von 3 Jahren in Anspruch nehmen. Somit verschiebt sicht der Widereintrittstermin um 3 Jahre zum 09.02.2011 (abhängig vom tatsächlichen Entbindungstermin)

    Mit freundlichen Grüßen
  • Melody2Melody2

    609

    bearbeitet 30. 11. -1, 01:00
    Ja, ich denke so kann man das durchaus schreiben.

    Wobei du es dem Arbeitgeber erst nach der 12 Woche mitteilen musst... So war es bei mir damals, wobei mein Chef sich über eine frühere Information gefreut hätte...
  • BibileinBibilein

    4,312

    bearbeitet 30. 11. -1, 01:00
    ich bekam jetzt das hier:
    Sehr geehrte Frau xy
    der rechtliche Anspruch auf Elternzeit endet mit der Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes.



    Durch die Geburt eines weiteren Kindes wird die laufende Elternzeit nicht beendet. Die Elternzeit für das zweite Kind kann dann im Anschluss genommen werden.

    Seit dem 1. Januar 2004 gibt es nach dem bisherigen Bundeserziehungsgeldgesetz und dem seit dem 1. Januar 2007 geltenden Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG (§ 15 Abs. 2)) die Möglichkeit, Ansprüche, die aufgrund von "Überschneidungen" bei Mehrlingsgeburten oder kurzen Geburtenfolgen nicht verbraucht wurden, übertragen zu lassen. Hier sind, wenn der Arbeitgeber zustimmt, bis zu 12 Monate pro Kind zulässig.

    Im konkreten Falle wäre also der Überschneidungszeitraum ab Geburt des 2. Kindes bis zum Ende des rechtlichen Anspruches für das 1. Kind übertragbar.

    Ohne die Zustimmung des Arbeitgebers zur Übertragung des nicht wahrgenommenen Elternzeitanspruchs (einer Begründung der Ablehnung bedarf es nicht) endet der Anspruch mit Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes.
    Da die Übertragung der Zustimmung des Arbeitgebers bedarf, sieht der Gesetzgeber hier keinen Gestaltungsbedarf bzgl. Fristen, Bedingungen oder Ähnlichem.
    Wenn der Arbeitgeber seine Zustimmung von Fristen, Bedingungen, etc. abhängig macht, kann er dies tun.
    Mit freundlichen Grüssen
    Im Auftrag
  • supisupi

    8,312

    bearbeitet 30. 11. -1, 01:00
    Ist zwar keine Antwort auf Deine Frage ( :oops: ), aber eine Freundin von mir hat ihrem Arbeitgeber erst in der 36. SSW. die erneute Schwangerschaft mitgeteilt.
    Allerdings herrschte da bereits vorher ein denkbar schlechtes Verhältnis und sie wird dort nicht wieder arbeiten gehen, wenn die Elternzeit dann mal rum ist....
  • BibileinBibilein

    4,312

    bearbeitet 30. 11. -1, 01:00
    supi schrieb:
    Ist zwar keine Antwort auf Deine Frage ( :oops: ), aber eine Freundin von mir hat ihrem Arbeitgeber erst in der 36. SSW. die erneute Schwangerschaft mitgeteilt.
    Allerdings herrschte da bereits vorher ein denkbar schlechtes Verhältnis und sie wird dort nicht wieder arbeiten gehen, wenn die Elternzeit dann mal rum ist....


    gut, dann hat sie ja die gleichen Bedinungen wie ich :biggrin: :biggrin:
    Wir werden 2011 eh nicht mehr in BaWÜ wohnen, von daher hat sich das erledigt (braucht aber der Depp nicht wissen)
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