400-EUR-Job: Kind ist krank - muss ich Urlaub nehmen?

DarkBlueDarkBlue

1,019

bearbeitet 13. 11. 2007, 00:14 in Recht und Behörden
Hallo!

Keine Ahnung, ob dieser Beitrag in dieses Forum hier passt...bitte ggf. verschieben ;-) Es geht nämlich um folgendes:

Seit Oktober 2006 bin ich offiziell im Erziehungsurlaub. Seit August 2007 arbeite ich alledings 2 Tage die Woche im Rahmen eines 400-EUR-Jobs bei meinem bisherigen Arbeitgeber; dieser Job ist befristet bis Ende 2007 da das entsprechende Projekt dann ausläuft.

Leider wurde bei meiner kleinen Maus heute eine Mittelohrentzündung festgestellt so dass ich morgen unmöglich ins Büro kann. Vom Arzt habe ich auch eine Bescheinigung dazu erhalten.

Ich hatte neulich schon mal mit meinen Kollegen diskutiert, ob man in diesem Fall dann einen Tag Urlaub opfern muss oder ob hier das gleiche Recht wie für Vollzeitkräfte gilt; d.h. dass man eine gewisse Anzahl von Tagen zur Betreuung eines kranken Kindes zu Hause bleiben kann.

Irgendwie hat mir jeder was anderes erzählt und sogar aus der Personalabteilung gibt es dazu scheinbar unterschiedliche Aussagen :confuded:

Kennt sich vielleicht von Euch jemand mit so etwas aus und kann mir vielleicht sogar einen passenden Gesetzestext o.ä. liefern? Über google bin ich nicht so recht fündig geworden

Schon mal vielen Dank vorab!

LG,
Judith

Kommentare

  • sandra_83sandra_83

    1,193

    bearbeitet 30. 11. -1, 01:00
    "Ihr Anspruch auf Lohnfortzahlung bei Krankheit

    Alle ArbeitnehmerInnen - ArbeiterInnen wie Angestellte - haben das gleiche Recht auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall für sechs Wochen, also auch alle geringfügig Beschäftigten (siehe Anhang).

    Ihren Anspruch müssen Sie geltend machen, indem Sie dem Betrieb unverzüglich Ihre Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer mitteilen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Tage, müssen Sie spätestens am darauffolgenden Arbeitstag eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen und die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit vorlegen. Der Betrieb ist allerdings dazu berechtigt, die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung früher zu verlangen

    Da Sie als geringfügig Beschäftigte(r) meist nicht selbst Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sind (Familienversicherte z. B. sind nicht selbst Mitglied), erhalten Sie vom Arzt keine „gelbe Krankmeldung“ sondern eine einfache Bescheinigung, die für Sie kostenlos sein sollte.

    Entgeltfortzahlung können Sie auch für den Fall einer Kur zur medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation beanspruchen, sofern diese ärztlich verordnet ist und stationär in einer entsprechenden Klinik oder Einrichtung durchgeführt wird. Hierfür müssen Sie dem Betrieb den Zeitpunkt und die Dauer der Kur mitteilen, sowie eine ärztliche Bescheinigung und die Bewilligung durch den Sozialleistungsträger vorlegen."

    Quelle: http://www.werra-meissner.de/buergerser ... 8krank.htm
    (hoffe die quelle ist so ok)

    warum willst du da nen urlaubstag nehmen???
  • sandra_83sandra_83

    1,193

    bearbeitet 30. 11. -1, 01:00
    hab nochwas gefunden:

    "400 Euro-Jobs: Rechte der Arbeitnehmer

    Minijobber sollten auf Lohnfortzahlung, Urlaubsanspruch und einen schriftlichen Arbeitsvertrag achten.

    Lohnfortzahlung im Krankheitsfall: Im Krankheitsfall muss Jobbern – wie allen anderen Arbeitnehmern – das Arbeitsentgelt bis zu sechs Wochen lang fortgezahlt werden. Das gilt allerdings erst dann, wenn das Arbeitsverhältnis vier Wochen lang ununterbrochen besteht. Wenn ein Jobber eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegt, muss er die durch Krankheit ausgefallene Arbeitszeit weder nacharbeiten noch darf der Arbeitgeber die Überweisungen kürzen.

    Wichtig zu wissen: Die meisten Arbeitgeber von Minijobbern müssen die Umlagen „U1“ und „U2“ nach dem Lohnfortzahlungsgesetz an die neue Minijob-Zentrale abführen. Das kostet sie bei einem vollen 400-Euro-Job ganze 5,20 Euro im Monat. Aufgrund dieser Umlagen können sich private Haushalte und auch kleinere Unternehmen, die gewerbliche Arbeitnehmer beschäftigen, 70 Prozent der Lohnfortzahlungskosten wieder erstatten lassen.

    Krankengeld: Vom 43. Krankheitstag an gehen Minijobber allerdings leer aus. Von diesem Tag an braucht der Arbeitgeber nicht mehr zu zahlen. Und die Krankenkasse springt für Minijobber – anders als für andere festangestellte Beschäftigte – nicht ein. Der Hintergrund: Die Arbeitgeber führen zwar Krankenkassenbeiträge für ihre geringfügig Beschäftigten ab. Das Geld fließt auch an die Krankenkassen weiter, aber lediglich in den Risikostrukturausgleich. Krankenversichert sind die Mini-Jobber hierdurch nicht. Somit haben sie, so will es der Gesetzgeber, auch keinen Anspruch auf Krankengeld.

    Urlaub: Mini-Jobbern steht der gesetzliche Mindesturlaub nach dem Bundesurlaubsgesetz (24 Werktage) zu. Wenn es im Betrieb üblich oder per Tarifvertrag geregelt ist, besteht auch Anspruch auf längeren Urlaub, meist auf sechs Wochen. Während des Urlaubs muss der Arbeitgeber den Lohn auch ohne Arbeitsleistung fortzahlen. Der Lohn muss auch dann fließen, wenn die Arbeit wegen eines gesetzlichen Feiertags ausfällt, der Tag braucht dann auch nicht „nachgearbeitet“ werden.

    Urlaubs- und Weihnachtsgeld: Geringfügig Beschäftigte haben Anspruch auf ein anteiliges Urlaubs- und Weihnachtsgeld, falls diese Zahlungen im Betrieb üblich bzw. tarifvertraglich geregelt sind. Beispiel: Im Arbeitsvertrag eines Minijobbers ist eine wöchentliche Arbeitszeit von 9,5 Arbeitsstunden vorgesehen, das sind 25 Prozent der Wochenarbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten mit 38 Stunden im gleichen Betrieb. Das Urlaubsgeld des Vollzeitbeschäftigten beträgt 600 Euro, in diesem Fall kann der Minijobber das anteilige Urlaubsgeld von 150 Euro beanspruchen. Beim Weihnachtsgeld wird genauso verfahren.

    Vorsicht bei Sonderzahlungen: Wenn Minijobber auch Urlaubs- und Weihnachtsgeld erhalten, könnte die 400-Euro-Grenze überschritten werden. Die Beschäftigung wird dann versicherungs- und beitragspflichtig. Um das zu vermeiden, können Arbeitszeit und Entgelt entsprechend verringert werden, so dass sich ein Jahresarbeitsentgelt von höchstens 4800 Euro (z.B. 12 x 350 Euro plus 450 Euro Weihnachtsgeld plus 150 Euro Urlaubsgeld) ergibt.

    Sozialbeiträge: Immer wieder wird es versucht, aber es ist illegal: Arbeitgeber dürfen die von ihnen zu zahlenden pauschalen Beiträge zur Renten- und Krankenversicherung nicht auf die geringfügig Beschäftigten abwälzen. Sie dürfen diesen auch nicht die Hälfte der Beitragslast aufbürden. Denn Minijobs sind für Arbeitnehmer grundsätzlich sozialabgabenfrei. So urteilte auch, bezogen auf die bis Ende März 2003 geltende Rechtslage, das Arbeitsgericht Kassel (6 Ca 513/99)."

    Quelle:
    http://www.internetratgeber-recht.de/Ar ... f/gba4.htm
  • DarkBlueDarkBlue

    1,019

    bearbeitet 30. 11. -1, 01:00
    Danke, dass Du Dir so viel Mühe gegeben hast :grin:

    Ich hab grad bei einer Deiner Quellen nochmal etwas gestöbert und da steht auch was zur Rechtslage, wenn die Mutter wegen einem erkrankten Kind nicht arbeiten gehen kann (so wie das jetzt bei mir der Fall ist; ich selber bin ja gesund). Es kommt wohl u.a. darauf an, was im Tarifvertrag vereinbart ist...

    Ich werd wohl morgen am besten nochmal unseren obersten Personal-Boss fragen; wenn ich mich recht erinnere hatte der mir damals nämlich erzählt dass alles genauso läuft wie bei normalen Vollzeitkräften...aber der eigentlich zuständige Personal-Mitarbeiter meinte eben zu einer Kollegin, dass es eben nicht so ist und man Urlaub oder Gleitzeit nehmen muss. :roll:
  • sandra_83sandra_83

    1,193

    bearbeitet 30. 11. -1, 01:00
    wenn du einen vertrag hast, der genauso ist wie bei einer vollzeitkraft, dann kannst du dich über das kind krank melden. schau am besten in deinem vertrag nach, da muss es ja drin stehen.
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