Kinderwagen im Treppenhaus

SagunaSaguna

1,742

bearbeitet 6. 12. 2007, 15:10 in Babyprodukte
Hi,
gibt es Rechtsprechungen ob man den Kinderwagen im Treppenhaus abstellen darf?

Und wie macht Ihr das?

Ich wohne in einem Haus mit nur 4 Parteien, alle extrem spießig und Hausmeisters wohnen hier auch. Und die haben einen Kontrollzwang, Putzfimmel und Aufräumtick, und bewegen alles was im Haus rumsteht (Wäscheständer im Waschkeller wird immer in eine andere Ecke gestellt, Fahrräder unter der Treppe "wandern", etc.). In der Hausordnung sind Kinderwägen nicht erwähnt. Das Treppenhaus ist sehr eng, ich habe das einzige Kind, und es wäre nur Platz direkt neben der Eingangstür vor der Kellertreppe. Man kann dann aber gerade noch durchgehen. Gefallen wird es denen garantiert nicht. Aber ich will und kann den Wagen nicht täglich in den Keller tragen. Habe die anderen noch nicht gefragt, aber ich will ab nä. Woche den Wagen dort abstellen.

Kommentare

  • karin83karin83

    2,299

    bearbeitet 30. 11. -1, 01:00
    ich wüd einfach mal freundlich fragen und es ihnen erklären viell. baby mitschleppen hehe alle stehen doch auf kleine kinder - was sagt der hausherr??
  • sandra_83sandra_83

    1,193

    bearbeitet 30. 11. -1, 01:00
    grundsätzlich darfst du den KW im treppenhaus abstellen, wenn es dir unmöglich ist ihn in die wohnung zu tragen (bsp. 2 etage oder so), allerdings darf er andere nicht behindern und die rettungswege sind frei zu halten, dazu zählen auch kellernotfälle. wieviel platz ist denn dann noch zwischen KW und kellertreppe? es gibt so'ne 45cm regel, allerdings ist das im ernsthaften streitfall ne schwierige kiste. denn es reicht eigentlich nicht aus wenn jemand nur gerade so durchkommt. am besten wäre wenn du mit dem vermieter oder den mietparteien redest und dich so einigst. biete an den KW abends in den keller zu tragen , sodass er nur tagsüber oben steht, das gilt auch als vorübergehendes abstellen, welches dir nicht verboten werden darf, wenn du keine anderen möglichkeiten hast oder diese unzumutbar sind.
  • KäferleKäferle

    961

    bearbeitet 30. 11. -1, 01:00
    Auf jeden Fall würde ich die einzelnen Parteien fragen, ob das okay geht. Dann kann sich niemand überrumpelt fühlen und weiß Bescheid. Bei uns stehen zwei Kiwas im Treppenhaus, auch nicht gerade ein breiter Durchgang ist übrig. Aber wir haben die anderen Parteien gefragt und es war nie ein Thema. Aber die Rechtsprechung ist da sehr unterschiedlich. Ich hab da mal was vom Mieterschutzbund Berlin, vielleicht hilft das weiter:
    Kinderwagen

    Grundsätzlich dient der Hausflur dem freien Zugang der Mieter, ihrer Angehörigen sowie der Besucher zu den jeweiligen Wohnungen (Schmidt-Futterer/Eisenschmid, Mietrecht, 8. Auflage 2003). Insofern gestaltet sich die Rechtslage im Hinblick auf das erlaubte Abstellen eines Kinderwagens im Hausflur nicht eindeutig.

    Dazu folgender Überblick zu gerichtlichen Entscheidungen:

    Soweit eine Beeinträchtigung für andere Nutzer sowie brandschutz- und baupolizeiliche Gefahren nicht bestehen, darf der Mieter einer Wohnung im 1. Obergeschoss den Kinderwagen im Treppenhaus abstellen (AG Schöneberg, Urteil vom 12.07.1999 - 109 C 121/99 -; AG Charlottenburg, Urteil vom 9.12.1983 - 16 C 762/83 A). In diesem Fall etwaige Verbotsklauseln im Mietvertrag sind da unwirksam (AG Braunschweig, Az.: 121 C 128/00).

    Es kann insofern mietvertraglich untersagt werden, als dass der Mieter nicht darauf angewiesen ist (AG Charlottenburg, Urteil vom 21.10.1997 - 4 C 261/97-). Die Bestimmung in der Hausordnung, dass das Abstellen eines Kinderwagens im Hausflur nur vorübergehend zulässig sei, greift nur dann, wenn für den Mieter eine zumutbare, anderweitige Abstellmöglichkeit besteht (LG Bielefeld, Urteil vom 16.09.1992 - 2 S 274/92 -). Der Vermieter darf das Abstellen von Kinderwagen im Hausflur an Stellen, an denen der Durchgang nicht behindert ist, nicht verbieten, wenn er keine andere zumutbare Abstellmöglichkeit schafft (AG Landau (Pfalz), Urteil vom 22.07.1987 - 3 C 368/87 -).

    Der Mieter einer Wohnung im Obergschoss ist berechtigt, den Kinderwagen an geeigneter Stelle im Erdgeschoss abzustellen. Die dadurch gegebene Beschränkung der Bewegungsfreiheit im Flur ist hinzunehmen. Um (hier:) eine merkliche Beschränkung auszuschließen sind Besucher des Mietes nicht berechtigt, einen mitgebrachten Kinderwagen im Erdgeschoss des Flures abzustellen (AG Winsen, Urteil vom 28.04.1999 - 16 C 602/99).

    Der Mieter ist nicht berechtigt, einen Kinderwagen auf dem Treppenpodest vor der Wohnung abzustellen, auch wenn eine Behinderung von Mitmietern oder Handwerkern ausgeschlossen ist (AG Charlottenburg, Urteil vom 21.10.1997 - 4 C 261/97).

    Das Abstellen des Kinderwagens vor der Briefkastenanlage im Hausflur ist dem Mieter erlaubt, wenn die Erreichbarkeit der Briefkästen gegeben bleibt. Offen bleibt, ob eine entgegenstehende Hausordnung rechtswirksam wäre (AG Köln, Urteil vom 15.05.1995 - 207 C 43/95).

    Im Regelfall ist es dem Mieter einer Erdgeschosswohnung untersagt, im Treppenhaus oder Vorraum des Hauses einen Kinderwagen abzustellen (AG Wedding, Urteil vom 8.12.1989 - 4 C 511/89 -).

    Liegt eine Wohnung im zweiten Stock des Hauses und ist dem Mieter deshalb der ständige Transport des Kinderwagens in die Wohnung nicht zuzumuten und ist auch der Keller nur über eine steile Treppe zu erreichen, so ist er berechtigt, seinen Kinderwagen im Hausflur abzustellen (AG Hannover, Urteil vom 02.02.1987 - 536 C 11299/86 -).

    Der Vermieter hat es zu dulden, dass der Mieter zur Sicherung des Kinderwagens gegen Diebstahl einen Metallring im Mauerwerk des Hausflures anbringt (hier: Metallring von 5 cm Durchmesser in einer Nische unter dem Sicherungskasten)(AG Wedding, Urteil vom 24.06.1986 - 6 C 255/86).

    Ein Mieter, der gegen den Willen des Vermieters Kinderwagen im Treppenhaus abstellt, begeht verbotene Eigenmacht (AG Schöneberg, Urteil vom 05.01.1983 - 6 C 665/82 -).

    Der Vermieter hat das Abstellen eines Kinderwagens in der im Erdgeschoss befindlichen Nische unter der Treppe zu dulden (AG Friedberg (Hessen), Urteil vom 17.08.1978 - 8 C 927/78).
    Quelle: mieterschutzbund-berlin.de
  • tinattinat

    11,944

    bearbeitet 30. 11. -1, 01:00
    Die Urteile sind in dieser Hinsicht eher kinderwagenfreundlich, wobei es darauf ankommt, ob etwas in der Hausordnung erwähnt wird und auch in welchem Stock der Mieter wohnt. Ich würde die Mieter trotzdem darauf vorbereiten, dass du den Kinderwagen in den Hausflur stellen willst, um nicht gleich schlechte Stimmung aufkommen zu lassen. Du kannst ihnen ja freundlich erklären, dass du beispielsweise allein bist und das Ding 30 Kilo wiegt etc.
  • MeteoraMeteora

    728

    bearbeitet 30. 11. -1, 01:00
    Ich habe meine Vermieter gefragt und die hat es erlaubt. Danach war es mit den anderen Mietern auch kein Problem mehr
  • SagunaSaguna

    1,742

    bearbeitet 30. 11. -1, 01:00
    Super, danke für Eure vielen Antworten!

    Ich rede mal mit den Hausmeisters. Einen Hausherren gibt es nicht, ist eine Eigentümergemeinschaft. In die Wohnung geht auf keinen Fall, sind 2 Treppen ohne Lift. Wenn dann Keller. Aber wohin soll ich denn das Kind solange tun, wenn ich den schweren Wagen die Treppe runter schleppe??? Und das täglich? :shock:
    Ich habe ja den Wagen jetzt, weil Simon mit 5,5 kg mir langsam zu schwer wird. Das ist ja dann Unsinn statt ihm dann den KiWa ständig zu schleppen. ;-) Sollte ja eine Erleichterung für meinen Rücken und Beckenboden sein!

    Danke Euch! :knutsch03:
  • KatieKatie

    3,507

    bearbeitet 30. 11. -1, 01:00
    Saguna, ich glaube, du wohnst in unserem Haus :biggrin: Kontrollzwang, Gegenstände "wandern" etc. kommt mir soooo bekannt vor. Und unser Wagen muss auch in den Keller. Gott sei Dank geht mit Buggy jetzt alles leichter, der passt nämlich in den Aufzug rein.
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