Frage zur Elternzeit

bearbeitet 19. 06. 2009, 18:01 in Plauderecke
Hallo.
Hab mal wieder eine Frage, diesmal zur Elternzeit.
Ich will nun 2 Jahre Elternzeit machen und hab das auch schon so mitgeteilt an Arbeitsgeber usw.
Jetzt meine Frage. Kann mein Freund auch Elternzeit machen ohne das meine gekürzt wird?
Wir überlegen ob mein Freund nicht direkt nach der Geburt 2 Monate Elternzeit nimmt. In den 2Monaten darf ich ja so oder so nicht arbeiten. Werden mir die 2 Monate abgezogen oder geht das?
Vielleicht kann mir da einer weiterhelfen.

Kommentare

  • bearbeitet 30. 11. -1, 01:00
    Ich bin keine Fachfrau. Aber warum sollte das nicht gehen? Es ist ein Unterschied, ob Du von Elternzeit oder Elterngeld redest.
    Beim Elterngeld ist es so, dass Du normalerweise für ein Jahr Elterngeld bekommst. Das heißt, die Mutterschutzzeit wird eingerechnet. Du bekommst also eigentlich quasi nur 10 Monate Elterngeld, vorher ja 8 Wochen MuSchugeld. Das Elterngeld kannst Du aber auf 2 Jahre splitten. Dann bekommst Du zwei jahre Geld, wenn auch nur die Hälft. Naja, soweit ich informiert bin, sind das auch nicht ganz 2 Jahre, weil Du ja nur die quasi 10 Monate splitten kannst.
    Wenn Dein Mann auch 2 Monate zu Hause bleiben will, kann er das tun und bekommt dann auch Elterngeld. Dir wird da nichts abgezogen.

    Insgesamt kann man ja 3 Jahre Erziehungszeit nehmen. Da weiß ich allerdings nicht genau, ob dann die 2 Monate bei Dir abgezogen werden, wenn Dein Mann auch zu Hause bleibt.

    Ich hoffe, ich konnte Dir etwas weiterhelfen und es ist so richtig, denn das ist mein Informationsstand.

    Ansonsten wird hier sicher noch jemand vorbei schauen, der davon Ahnung hat.

    Gruß Steffi
  • AnkeeAnkee

    258

    bearbeitet 30. 11. -1, 01:00
    Ihr könnt beide gleichzeitig Elternzeit nehmen und Dir wird auch keine Zeit abgezogen.

    Nur beim Elterngeld gibt es zusammen max. 14 Monate. Achte übrigens darauf, daß Dein Mann wirklich zwei "Lebens"Monate von Eurem Kind Elternzeit nimmt. D.h. nicht vom z.B. vom 1. Juni bis 31. Juli, sondern, wenn Euer Kind z.B. am 5. Juni geboren wird, vom 5. Juni bis 4. August.
  • bearbeitet 30. 11. -1, 01:00
    Danke für die Antworten.
    Wenn mein Freund die 2 Monate Elternzeit macht bekommt er doch 67% vom Gehalt und ich die 2 Monate ja durch den Mutterschutz volles Gehalt und nach dem Mutterschutz bekomm ich ja jeden Monat die hälfte von 67% bis das Kind 2 Jahre alt ist,oder?
    Und bei Männer gilt doch auch das Sie nach der Elternzeit wieder übernommen werden müssen, oder kann man Sie dann auch kündigen?
  • HappinessHappiness

    3,241

    bearbeitet 30. 11. -1, 01:00
    knuffymaus schrieb:
    und nach dem Mutterschutz bekomm ich ja jeden Monat die hälfte von 67% bis das Kind 2 Jahre alt ist,oder?

    Wenn du das im Antrag so angegeben hast, ja. Aber eigentlich müsste die Zahlung schon 2 Monate eher beendet sein, bevor das Kind 2 wird. Weil ja die Zeit des Mutterschutzes zur Elternzeit dazuzählt!
    Dir stehen insg. 3 Jahre Elternzeit zu, aber du bekommst nur für max. 22 Monate Geld + das Geld von deinem Partner.
    (Wenn ich mir das alles richtig gemerkt habe. Bitte verbessert mich, wenn ich falsch liege :oops: )

    Na ja, Steffi hat das ja auch so erklärt, seh ich gerade ;-)
    Steffi6281 schrieb:
    Insgesamt kann man ja 3 Jahre Erziehungszeit nehmen. Da weiß ich allerdings nicht genau, ob dann die 2 Monate bei Dir abgezogen werden, wenn Dein Mann auch zu Hause bleibt.
    Man kann im Antrag die Elternzeit zweimal (?) wechseln, also meinetwegen erst die Mutter 3 Monate, dann der Vater 2 Monate, dann wieder die Mutter xyz Monate. Wenn man das so macht, bekommt aber immer nur einer das Geld, klar.

    Und ich denke schon, das auch der Mann nach der Elternzeit wieder angestellt werden muss. Das kann man doch aber mit dem Arbeitgeber klären, oder? Nicht, das man dann überrrascht wird.

    LG
  • AnonymousAnonymous

    59,500

    bearbeitet 30. 11. -1, 01:00
    Ich hätte auch eine Frag zum Elterngeld, daher schließe ich mich hier mal an.
    Falls ich dafür lieber einen eigenen Beitrag eröffnen soll sagt Bescheid.

    Ich weiß, das Bonuszahlungen nicht in die Berechnung des Elterngeldes eingehen.
    Aber was ist mit Bonuszahlungen, die ich während des Elterngeldes bekomme?

    Muss ich dann das Elterngeld anteilig zurückzahlen?

    Am Ende des Jahres zahlt mein Chef immer einen Jahresabschlussbonus, bei dem er mich auch berücksichtigen will. Da bekomme ich aber (sofern Urmel pünktlich kommt :biggrin: ) schon Elterngeld.
    Ich frag mich halt jetzt ob das wie ein Verdienst ausgelegt wird und ich dann Elterngeld in dem Monat weniger bekomme. :sad:

    Kann ja sein.

    Falls das jemand weiß wäre ich echt dankbar, dann spreche ich da nochmal mit meinem Chef drüber.

    Eure Biroe
  • AnkeeAnkee

    258

    bearbeitet 30. 11. -1, 01:00
    Liebe Biroe,

    das wär' ja noch schöner :fingers: :cool:

    Ne, ne, der Bonus zählt dann nicht als Einkommen und wird auch nicht vom Elterngeld abgezogen.


    Mit dem Kündigungsschutz bei den Männern ist es etwas komplizierter, aber leider kenn ich mich da auch nicht so genau aus. Bei den Frauen ist es ja so, daß sie aus der SS direkt in die Elternzeit rutschen und dadurch kontinuierlich ein Kündigungsschutz besteht. Bei den Männern kann in der Elternzeit selbst wohl nicht gekündigt werden, aber entweder davor (d.h. zwischen Ankündigung, die er ja ein paar Wochen vorher machen muß, und der eigentlichen Elternzeit) oder danach?? So ganz sicher bin ich mir da aber nicht.
  • sopie74sopie74

    2,615

    bearbeitet 30. 11. -1, 01:00
    knuffymaus schrieb:
    Und bei Männer gilt doch auch das Sie nach der Elternzeit wieder übernommen werden müssen, oder kann man Sie dann auch kündigen?
    Quelle ww.bmfsfj.de

    Kündigungsschutz

    Besonderer Kündigungsschutz gemäß Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz

    Der besondere Kündigungsschutz nach dem BEEG gilt zusätzlich zu dem allgemeinen Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG). Das KSchG findet Anwendung, wenn das Arbeitsverhältnis der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers in demselben Betrieb oder Unternehmen länger als sechs Monate bestanden hat und der Betrieb mehr als fünf - bei Neueinstellungen nach dem 1. Januar 2004 mehr als zehn - Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer beschäftigt.

    Während der Elternzeit kann die Arbeitgeberseite grundsätzlich keine Kündigung aussprechen.

    Der besondere Kündigungsschutz beginnt mit der Anmeldung der Elternzeit durch die Arbeitnehmerin oder den Arbeitnehmer, frühestens jedoch acht Wochen vor deren Beginn.

    Der besondere Kündigungsschutz endet mit Ablauf der Elternzeit
    . Er gilt auch für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die während der Elternzeit eine zulässige Teilzeitarbeit bei derselben Arbeitgeberin oder demselben Arbeitgeber ausüben sowie unter bestimmten weiteren Voraussetzungen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die nach der Geburt des Kindes keine Elternzeit in Anspruch nehmen und bei ihrer Arbeitgeberin oder ihrem Arbeitgeber eine bisherige Teilzeitarbeit im zulässigen Umfang von 30 Wochenstunden fortsetzen, oder eine entsprechende Teilerwerbstätigkeit nach der Geburt aufnehmen werden.

    Wechseln sich die Eltern bei der Elternzeit ab, so gilt der besondere Kündigungsschutz für den Elternteil, der sich gerade in der Elternzeit befindet. Er gilt nicht während der Arbeitszeitabschnitte dazwischen.

    Nehmen die Eltern für bestimmte Zeitabschnitte gemeinsam Elternzeit, so gilt in dieser Zeit für beide auch der besondere Kündigungsschutz.

    In besonderen Ausnahmefällen kann allerdings die Arbeitgeberseite bei der für den Arbeitsschutz zuständigen Behörde vor der Kündigung beantragen, dass sie nach Genehmigung durch diese Behörde anschließend kündigen darf. Dabei sind die Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum Kündigungsschutz bei Elternzeit zu beachten. Die Behörde hat den betroffenen Eltern Gelegenheit zu geben, sich zu diesem Antrag der Arbeitgeberseite zu äußern.

    Die Behörde erlaubt die Kündigung in der Regel nur dann, wenn z. B. der Betrieb eingestellt wird oder seine Existenz gefährdet ist.

    Spricht die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber eine Kündigung aus, muss die Rechtsunwirksamkeit der Kündigung innerhalb von drei Wochen nach Bekanntgabe der behördlichen Entscheidung gerichtlich durch Klage vor dem zuständigen Arbeitsgericht geltend gemacht werden. Unterbleibt die Klageerhebung, gilt die Kündigung als rechtswirksam. Darüber hinaus sollte die Aufsichtsbehörde, in der Regel das Gewerbeaufsichtsamt oder das Amt für Arbeitsschutz informiert werden. Kündigt die Arbeitgeberseite ohne Zustimmung der Aufsichtsbehörde, gilt die genannte Drei-Wochen-Frist nicht. Da das Klagerecht jedoch verwirkt werden kann, sollte auch in diesem Fall innerhalb der Frist Klage erhoben werden.

    Für eine Kündigung nach dem Ende der Elternzeit gelten die Vorschriften des Kündigungsschutzgesetzes bzw. Tarifvertrags.



    Biroe schrieb:
    Ich weiß, das Bonuszahlungen nicht in die Berechnung des Elterngeldes eingehen.
    Aber was ist mit Bonuszahlungen, die ich während des Elterngeldes bekomme

    Ich gehe davon aus das solche Zahlungen angerechnet werden, da es sich ja schon um Einkommen handelt. Und weils beim Elterngeld ja keinen Freibetrag gibt, sondern du immer nur die Differenz aus deinem vorherigen und deinem jetzigen Einkommen bezahlt bekommst, würde ich lieber mit meinem AG reden und mir den Bonus entweder vorher oder nachdem du wieder arbeitest ausbezahlen lassen.
    Vielleicht solltest du auch noch mal telefonsich bei der Elterngeldstelle nachfragen, die könnens dir sicher verbindlich sagen...
  • AnkeeAnkee

    258

    bearbeitet 30. 11. -1, 01:00
    sopie74 schrieb:
    Ich gehe davon aus das solche Zahlungen angerechnet werden, da es sich ja schon um Einkommen handelt. Und weils beim Elterngeld ja keinen Freibetrag gibt, sondern du immer nur die Differenz aus deinem vorherigen und deinem jetzigen Einkommen bezahlt bekommst, würde ich lieber mit meinem AG reden und mir den Bonus entweder vorher oder nachdem du wieder arbeitest ausbezahlen lassen.
    Vielleicht solltest du auch noch mal telefonsich bei der Elterngeldstelle nachfragen, die könnens dir sicher verbindlich sagen...

    Also daß die Bonuszahlungen nicht angerechnet werden, da bin ich mir ganz sicher, hatte ich bei mir auch. Kann ja auch nicht angehen, daß sie bei der Berechnung der Höhe des Elterngelds nicht als Einkommen gewertet werden und dann hinterher beim Auszahlen dann schon.
  • sopie74sopie74

    2,615

    bearbeitet 30. 11. -1, 01:00
    war bei mir eben anders, als ich wieder Teilzeit gearbeitet haben wurde ein Bonus eben schon angerechnet, ist ja auch ein Arbeitsentgelt... Die Berechnung hat ja nichts mit der Anrechnung auf das Elterngeld zu tun, finde nicht, dass die Logik zwingend ist, kann mir aber gut vorstellen, dass man da von 3 Stellen 5 verschiedene Meinungen kriegt ;-) :roll: ... würde aber trotzdem lieber einmal zuviel nachfragen.
  • AnonymousAnonymous

    59,500

    bearbeitet 30. 11. -1, 01:00
    Ich dank euch schon mal. Ich finde ja auch, dass die nicht angerechnet werden sollten. Ist ja eigentlich auch ein Dank für meine Arbeit, die ich geleistet habe, als ich noch da war. Aber ob die das auch so sehen?! Dann schau ich mal ob ich die Nummer der Elterngeldstelle finde, ich geb dann Rückmeldung was die gesagt haben.

    Ich hoffe, ich schaff es die kommende Woche :roll:
    Melde mich bestimmt.

    Eure Biroe
  • AnonymousAnonymous

    59,500

    bearbeitet 30. 11. -1, 01:00
    Schon mal eine kleine Rückmeldung:
    Ich habe die Kontaktleute der Elterngeldstelle unserer Stadt herausgesucht.

    Habe heute eine Mail hingeschickt mit der Frage.

    Sobald ich Antwort habe, gebe ich Bescheid.

    Eure Biroe
  • AnonymousAnonymous

    59,500

    bearbeitet 30. 11. -1, 01:00
    Wer lange wartet bekommt.... zumindest ne Antwort - aber Klarheit?!

    Hier die Antwort von der Elterngeldstelle:

    "Sollten Sie Ende 2009 eine Bonuszahlung von Ihrem Arbeitgeber erhalten, müsste von unserer Seite geprüft werden, ob diese Prämie als laufendes steuerpflichtiges Einkommen oder als sonstiger Bezug ausgewiesen wird. Wenn es ein laufendes steuerpflichtiges Einkommen ist, wird es als Einkommen während des Elterngeldbezuges berücksichtigt. "

    Mmhh - tja letzendlich kann man sich da wohl also nicht sicher sein.
    Ab wann wird daraus wohl ein "laufendes steuerpflichtiges Einkommen"? Wenn es jedes Jahr gezahlt wird?
    Also ich werde da besser noch mal mit meinem Chef drüber reden, ob wir da nicht intern eine Lösung für finden. Sicher ist sicher.

    Eure Biroe
  • ed24ed24

    1,208

    bearbeitet 30. 11. -1, 01:00
    Hallo,

    ich hatte mir den Antrag schon vor Geburt meines Sohnes besorgt/zuschicken lassen... UND ich habe bestimmt 10000000 mal da angerufen.... :oops: Dieses Beamtendeutsch versteht man als Normalo auch nur Teilweise - siehe die Antwort an Biroe.

    Ich wúrde die am Telefon lóchern... da kann man immer nochmal nachfragen...

    Dein Mann sollte auch mal mit seinem Chef/Personalabteilung sprechen wegen der Elternzeit und Kúndigungsschutz. Und er soll sich die Antwort schriftlich geben lassen.

    Gruss ed
  • AnonymousAnonymous

    59,500

    bearbeitet 30. 11. -1, 01:00
    Ja ich dachte auch, ich stiefel bei denen einfach mal vorbei.
    Habe bald Urlaub und dann werde ich mal meine ge"ballte" (Bauch)kompetenz nutzen^^.
    Hatte auch irgendwie das Gefühl, die hatte nicht so recht Bock meine Frage zu beantworten.
    Musste erst noch mal hinschreiben und dann bekam ich die Antwort.

    Aber ich halte Euch auf dem Laufenden, im Juli treffen Biroe und Amt aufeinander :)

    Wenn mein Mann sich mit seinem Chef unterhält wird das ein sehr einseitiges Gespräch,
    der ist nämlich selbstständig ;-) :biggrin:

    Aber Du hast schon recht, damit geben wir uns nicht zufrieden.
    Ich bin bald Mama :biggrin: ich hab die Lizenz zum Nerven und peinlich sein :twisted:

    Eure, Biroe
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