Hallo!
Bin erst heute auf diese seite gestoßen und finde sie echt klasse!!
ich bin 25 jahre alt und in der 21. ssw mit unserem ersten kind. mir geht es bis jetzt eigentlich sehr gut.
jetzt wollte ich mal fragen, was mir in der schwangerschaft von der krankenkasse (österreich - nö gebietskrankenkasse) zusteht? vor allem im bereich der hebamme. da das ja meine erste schwangerschaft ist, kenne ich mich leider nicht sehr gut aus. wird die hebamme von der krankenkasse übernommen? ab wann sollte ich mich umschauen? wie komme ich zu einer hebamme? usw. fragen über fragen und ich weiß keine antworten :sad:
freue mich auf tipps von euch oder auch auf links wo ich dazu etwas finde!
Mikey
Kommentare
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soweit mir bekannt ist, steht Dir in der SS keine Hebamme zu - d.h., sie wird nicht von der Krankenkasse bezahlt.
Vielleicht solltest Du Dich wegen Einzelheiten einfach mal an Deine Krankenkasse oder an eine Hebamme vor Ort wenden. Da kann Dir sicher geholfen werden.
LG
Mandy
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Dabei kann man entweder eine Hebamme mit Kassenvertrag engagieren, oder eine freiberufliche und 80% des Honorars von der KraKa zurückfordern. Soweit mein Informationsstand.
Aber wie meine Vorgängerin schon geschrieben: Am besten Du telefonierst mal mit einer (Vertrags-)Hebamme Deiner Wahl, denn die wissen genau, was sie mit der Kasse verrechnen können und was nicht.
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59,500
Tarife - Krankenkassen
Hebammentarife:
pro Hausbesuch: S 370,- (EURO 26,89)
pro Inanspruchnahme in der Ordination: S 317.- (EURO 23,04)
Geburtspauschale: S 4.500.- (EURO 327,03)
pro gefahrener Kilometer: S 7,10 (EURO 0,52)
Materialien:
für die Geburtshilfe: pauschal S 320,- (EURO 23,26)
für das Wochenbett im Fall einer Hausgeburt
oder ambulanten Entbindung: pauschal S 80,- (EURO 5,81)
Für die obengenannten Leistungen (Leistungen die im Vertrag enthalten sind), darf die Hebamme mit Kassenvertrag weder ein Privathonorar fordern, noch entgegennehmen.
Für obengenannte Leistungen durch eine Wahlhebamme erstattet die Krankenkasse 80 % des Tarifes
Für andere Leistungen der Hebammen wie:
Geburtsvorbereitung, Geburt im Krankenhaus, Rückbildungsgymnastik etc. erfolgt keine Rückerstattung durch die Krankenkassen (nicht im Tarif enthalten)
Die Honorarordnung der Krankenkassen
BEI HAUSGEBURT
Schwangerschaft:
Bis zum Ende der 40. Schwangerschaftswoche höchstens 4 Hausbesuche bzw. Inanspruchnahme in der Hebammenordination, wobei ein Hausbesuch zwischen der 20. und 30. Schwangerschaftswoche stattfinden kann.
In der 41. und 42. Schwangerschaftswoche können höchstens 3 Hausbesuche bzw. Inanspruchnahme in der Hebammenordination verrechnet werden.
In Ausnahmefällen (z.B. unklarer Geburtstermin) kann jeweils ein weiterer Hausbesuch bis zum 21. Tag nach dem voraussichtlichen Tag der Entbindung nach Rücksprache mit dem Chefarzt der Krankenkassa durchgeführt werden.
Geburt:
Die Geburtshilfe einschließlich der Betreuung in der Nachgeburtsphase und der Untersuchung des Kindes wird mit einem Pauschalbetrag abgegolten.
Wird die Geburt abgebrochen, gebühren
- für die Betreuung bis zu zwei Stunden der Tarif für einen Hausbesuch
- für eine längere Betreuung 50 % des Pauschalbetrages
- für eine protrahierte Geburt 70 % des Pauschalbetrages.
Wenn das Kind bei Ankunft der Hebamme bereits geboren ist, gebühren 50 % des Pauschalbetrages.
Wochenbett:
Während des Wochenbettes sind in den ersten Tagen 5 nach der Geburt je ein Hausbesuch pro Tag verrechenbar.
Zwischen dem 6. und 14. Tag nach der Geburt ist ein weiterer Hausbesuch ohne besondere Indikation (aber falls notwendig inkludierend ein Fersenstich beim Kind) verrechenbar.
Treten zwischen dem 6. und 14. Tag nach der Geburt besondere Probleme auf, die pflegerische Maßnahmen erforderlich machen, können bis zu 6 weitere Hausbesuche mit besonderer Begründung verrechnet werden.
Treten in der 3. bis 8. Woche nach der Geburt besondere Probleme auf, können höchstens 2 Hausbesuche mit besonderer Begründung verrechnet werden.
BEI AMBULANTER ENTBINDUNG
Ist eine ambulante Entbindung (Entlassung innerhalb von 24 Stunden nach der Geburt) zwischen der Schwangeren und einem Krankenhaus vereinbart oder fix geplant, ohne daß es einer Vereinbarung mit diesem Krankenhaus bedarf, ist verrechenbar:
Schwangerschaft:
2 Hausbesuche
Wochenbett:
Wie bei Hausgeburt
BEI VORZEITIGER ENTLASSUNG
Werden die Wöchnerin und das Kind vor dem 5. Tag nach der Entbindung aus der Krankenanstalt entlassen, ist ab dem darauffolgenden Tag bis zum 5. Tag nach der Entbindung täglich ein Hausbesuch verrechenbar.
Vom 6. Tag bis zur 8. Woche nach der Geburt sind höchstens 2 Hausbesuche bei Auftreten von besonderen Problemen und höchstens 2 weitere Hausbesuche nach ärztlicher Anordnung verrechenbar.
Die Quelle kann ich leider nicht mehr nennen, ich habe diese Daten als Word-Dokument auf meinem Rechner gespeichert und vergessen, sie hinzuzufügen. :oops: Ich weiß aber noch, dass es von einer österreichischen Hebammenseite stammt...
:byebye01:
Gisela
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Schön langsam kenn ich mich auch ein wenig aus ;-)
LG
Mikey