Folgende Informationen sind hier zu verschiedenen Gerichtsurteilen betreffend der Stilldauer im Bezug auf Wiedereinstieg in den Berufsalltag:
1.) Urteil des Landesarbeitsgericht Baden-Würtemberg v. 03.11.1989, Az. 5 Sa 106/98
Der offizielle Wortlaut lautet:
"Aus dem Mutterschutzgesetz ergibt sich keine Obergrenze der Stillperiode, während der die Mutter Freistellung ohne Verdienstausfall vom Arbeitgeber beanspruchen kann."
Die Entscheidungsgründe sind in AiB (Arbeitsrecht im Betrieb), 1990, S. 266-267 zu finden.
Das AiB müsste eigentlich jeder Betriebsrat organisieren können oder sich über Bibliotheken beschaffen lassen.
2.) Unterlagen der Rechtabteilung der IG Chemie:
Arbeitsrecht, Handbuch für die Praxis
Kittner, Zwanziger, 2. Auflage 2003
Hieraus S. 1775-1776
"4. Anspruch auf Arbeitsfreistellung für die Stillzeit
3.) Bei Meinungsverschiedenheiten bezüglich der Stillzeiten sollten daher unter Beteiligung der stillenden Mutter der Betriebsrat und die zuständige Arbeitsschutzbehörde gehört werden.
4.)Nach Ablauf der Schutzfristen können stillende Müttern nach § 7 MuSchG bezahlte Freistellung von der Arbeit für die zum Stillen erforderliche Zeit verlangen, mindestens jedoch zweimal täglich eine halbe Stunde oder einmal täglich eine Stunde. Bei einer zusammenhängenden Arbeitszeit von mehr als acht Stunden sollen täglich auf
Wunsch zweimal mindestens 45 Minuten oder einmal 90 Minuten gewährt werden.
[...]
Der Arbeitgeber kann von der Arbeitnehmerin als Nachweis eine Stillbescheinigung eines Arztes oder einer Hebamme verlangen. Die dafür entstehenden Kosten fallen dem Arbeitgeber zur Last.
Wunsch zweimal mindestens 45 Minuten oder einmal 90 Minuten gewährt werden.
[...]
Der Arbeitgeber kann von der Arbeitnehmerin als Nachweis eine Stillbescheinigung eines Arztes oder einer Hebamme verlangen. Die dafür entstehenden Kosten fallen dem Arbeitgeber zur Last.
Das Gesetz enthält keine am Lebensalter des Kindes orientierte Begrenzung für das Stillen. Im allgemeinen wird zwar weder aus ernährungsphysiologischen noch aus immunologischen Gründen ein Stillen des Kindes über das erste Lebensjahr hinaus angebracht erscheinen, doch hat die Mutter über die Dauer der Stillperiode eine eigene, selbstbestimmte Entscheidung zu fällen. Hinzu kommt, dass der Stillfähigkeit der Frau natürliche, wenn auch unterschiedliche Grenzen gesetzt sind [...] Daher ist – wie es bereits der Gesetzestext nahe legt – kein fester Endzeitpunkt festzulegen.
Der stillenden Arbeitnehmerin ist nach § 7 Abs. 1 Satz 1 MuSchG die "erforderliche Zeit" einzuräumen. Erforderlich ist die Zeit, die nach objektiven Maßstäben (und nicht etwa nach den subjektiven Vorstellungen der Arbeitnehmerin oder des Arbeitgebers) für das Stillen (einschließlich der Vor- und Nachbereitungen) notwenig ist.[...] § 7 MuSchG legt keine Obergrenze fest, statuiert aber eine Mindestzeit (zweimal täglich eine halbe Stunde oder einmal täglich eine ganze Stunde) Dies gilt auch für Teilzeitbeschäftigte, wobei je nach Länge der Arbeit eventuell ein Stillen vor oder nach der Arbeit verlangt werden kann. [...] Im Rahmen dieser pauschalisierten Mindestzeit spielt es keine Rolle, ob die Arbeitnehmerin die gesamte Zeit für das Stillen benötigt oder nicht.
Bei einer zusammenhängenden Arbeitszeit von mehr als acht Stunden soll die verlängerte Stillzeit des § 7 Abs. 1 Satz 2 des MuSchG gewährt werden. Hierbei handelt es sich um eine Sollvorschrift, d.h. nicht um eine pauschal gewährte Zeitspanne, sondern eine Verlängerung, die im konkreten Fall auch zum Stillen benötigt werden muss. [...] Bei einer Verweigerung der begehrten verlängerten Stillzeit muss der Arbeitgeber nachweisen, dass auch bei einer Arbeitszeit von über acht Stunden nur die gesetzliche Mindestzeit des § 7 Abs. 1 MuSchuG und nicht die längere Stillzeit erforderlich ist."
In der Tat regelt das Mutterschutzgesetz nicht eindeutig, bis zu welchem Alter des Kindes der Arbeitgeber verpflichtet ist, Stillpausen zu gewähren. Es wird also sicher vom Entgegenkommen Ihres Arbeitgebers abhängen, ob er Ihnen auch fuer ein fast 14 Monate altes Kind eine Stillpause gewaehrt.
Nach §7, Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes hat die stillende Mutter Anspruch auf Stillpausen: "Stillenden Müttern ist auf ihr Verlangen die zum Stillen erforderliche Zeit, mindestens aber zweimal täglich eine halbe Stunde oder einmal täglich eine Stunde freizugeben. Bei einer zusammenhängenden Arbeitszeit von mehr als acht Stunden soll auf Verlangen zweimal eine Stillzeit von mindestens fünfundvierzig Minuten oder, wenn in der Nähe der Arbeitsstätte keine Stillgelegenheit vorhanden ist, einmal eine Stillzeit von mindestens neunzig MinutenUnter gewährt wird. Die Arbeitszeit gilt als zusammenhängend, soweit sie nicht durch eine Ruhepause von mindestens zwei Stunden unterbrochen wird."
Die Empfehlung der Nationale Stillkommission zur Vereinbarkeit von Stillen und Beruf, die auf dem Mutterschutzgesetz basiert finden Sie unter:
http://www.bfr.bund.de/cm/207/stillen_u ... igkeit.pdf
Aus beiden Dokumenten geht, wie gesagt, nicht hervor, auf welche Zeit sich die Gewaehrung von Stillzeiten am Arbeitsplatz erstreckt. Einige Zitate aus der Rechtsprechung finden sich im Zusammenhang mit diesem Thema, die Ihnen einen Einblick in die bestehende Auslegungsfaehigkeit geben sollen:
So heißt es z.B. in den vom Land NRW erlassenen Durchführungshinweisen zum Mutterschutzgesetz (
http://www.arbeitsschutz.nrw.de/bp/good ... ienst.html): "Das LAG Niedersachsen ist unter Berücksichtigung des Schrifttums zu § 7 MuSchG im Beschluss vom 2. Mai 1983 - 13 Sa 4/83 - sowie im Urteil vom 29. Oktober 1987 - 10 Sa 379/87 - (NZA 1988, 312) zu der Auffassung gekommen, dass nach dem Willen des Gesetzgebers ein Anspruch auf unbestimmte Zeit nicht bestehe, sondern in Fällen anormaler langer Fortsetzung des Stillens die Möglichkeit des Rechtsmissbrauchs gegeben sein kann. Das LAG geht davon aus, dass der Schutz sich auf das erste Lebensjahr des Kindes beschränke, da keine mutterschutzgesetzliche Norm (z. B. § 6 Abs. 1 und 2, § 9, § 13 MuSchG) eine arbeitsrechtliche Vergünstigung für einen längeren Zeitraum gewähre. Dies müsse auch für den Anspruch auf bezahlte Stillzeit nach § 7 gelten. Das Arbeitsgericht Darmstadt hat sich mit Urteil vom 24. August 1983 - 5 Ca 7/83 - (ARST 1984, 10) dieser Auffassung angeschlossen. Es hat ausgeführt, dass eine Verpflichtung des Arbeitgebers zur Freistellung der stillenden Mütter spätestens dann nicht mehr gegeben ist, wenn das Kind das erste Lebensjahr vollendet hat. Unabhängig davon bin ich damit einverstanden, dass über den Rahmen von einem Jahr hinaus Arbeitsbefreiung für Stillzeiten gewährt wird, sofern eine ärztliche Bescheinigung die Empfehlung ausspricht, weiterhin während der für die Arbeitnehmerin geltenden Dienstzeit zu stillen. Diese Bescheinigung wird für einen ausreichend langen Zeitraum (mindestens ein Viertel Jahr) akzeptiert."
In einem Schreiben des Niedersächsischen Kultusministeriums heißt es zu diesem Thema (Stand 19.11.2004):
"Die Stillzeit darf längstens bis zur Vollendung des ersten Lebensjahres des Kindes bewilligt werden, es sei denn, es werden besondere Gründe angegeben, die ein Stillen zu festen Zeiten auch nach diesem Zeitpunkte erfordern (z.B. Erkrankung des Kindes, hohe Allergiebereitschaft). Die Lehrkraft hat jedoch keinen Anspruch auf Verringerung der Unrichtsverpflichtung, wenn die erforderliche Stillzeit außerhalb der stundenplanmäßigen Unterrichtsstunden liegt. Rechtlich ist es daher nicht zu beanstanden, wenn ein Stundenplan in der Weise aufgestellt wurde, dass sich das Stillen mit einer Freistunde decke. Der Stundenplan darf aufgrund einer beantragten Stillzeit allerdings nicht derartig geändert werden, dass die Mutter die Stillzeiten nicht erhalten kann, weil diese in die nach Stundenplan unterrichtsfreie Zeit gelegt wird. Wird der Stundenplan indessen erst nach Rückkehr der Bediensteten aus dem Mutterschutz erstellt, ist das Aussparen der Stillzeiten zulässig. In Zweifelsfällen ist Rücksprache mit der vorgesetzten Dienststelle zu nehmen."
Auch aus dem Bericht der Europäischen Kommission über die Durchführung der RICHTLINIE 92/85/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 über die Durchführung von Maßnahme zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz vom 15.03.1999 geht hervor, dass der Begriff der "Stillzeit" auf europäischer Ebene sehr verschieden definiert wird:
"In Griechenland gilt eine Frau als Wöchnerin, wenn die Entbindung höchstens zwei Monate zurückliegt, und als stillende Arbeitnehmerin, wenn sie ihr Kind stillt und dieses das erste Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Irland definiert als „Wöchnerin“ eine Frau in den ersten 14 Wochen nach der Entbindung und erkennt eine Stillzeit von sechs Monaten an. In Portugal gilt eine Frau in den ersten 98 Tagen nach der Entbindung als Wöchnerin, in Schweden sind es 14 Wochen und im Vereinigten Königreich sechs Monate. In Spanien wird von einer neunmonatigen Stillzeit ausgegangen."
Kommentare
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Diese Begrenzung auf 1 Jahr gilt nur für die Stillpausen während der Arbeitszeit.
Das Recht auf einen geeigenten Arbeitsplatz laut MuSchuGesetz ist zeitlich NICHT begrenzt.