Gewährleistung bei Gebrauchtwaren/EU-Recht, leider dringend

AnonymousAnonymous

59,500

bearbeitet 1. 09. 2004, 10:28 in Babyprodukte
Hallo Ihr Lieben,

lt. geltendem EU-Recht soll es bei Gebrauchtwarenverkauf eine Gewährleistung von einem Jahr auf sämtliche Artikel geben. Privatleute sollen diese angeblich ausschließen können.

Wie sieht es aber bei Gewerbetreibenden aus? Können diese die Gewährleistung ebenfalls verweigern und statt dessen nur eine erheblich kürzere "Übernahmegarantie" anbieten?

:gruebel01:

Gisela

Kommentare

  • bearbeitet 30. 11. -1, 01:00
    Soviel ich weiß dürfen Gewerbetreibende das nicht verweigern. Sonst wäre es ja auch unlogisch, irgendwie. Sicher bin ich mir da aber nicht :cry:
  • EowynEowyn

    27,156

    bearbeitet 30. 11. -1, 01:00
    Hallo Gisela,
    vielleicht hilft dir das hier weiter:
    Gewährleistungsausschlüsse bei ebay wirksam?

    Im Internetauktionshaus ebay hat sich in der letzten Zeit der Trend entwickelt, dass die Anbieter die Gewährleistung für Ihre Produkte grundsätzlich ausschließen. Dies geschieht mit Formulierungen "Dies ist eine Privatauktion, deshalb keine Gewährleistung und kein Rückgaberecht" oder regelmäßig mit dem Hinweis, dass auf Grund der neuen Rechtslage keinerlei Garantie oder Gewährleistung übernommen wird.

    Gerade der Hinweis auf die "neue Rechtslage" taucht regelmäßig auf, so dass sich die Frage stellt, ob diese Gewährleistungsausschlüsse rechtswirksam sind.

    Grundsätzlich ist bei einem Kaufvertrag die Kaufsache frei von Sachmängeln zu übergeben.

    Was ein Sachmangel ist definiert sich aus § 434 BGB:



    § 434
    Sachmangel

    (1) Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Sache frei von Sachmängeln,



    1.

    wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet, sonst



    2.

    wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann.

    Zu der Beschaffenheit nach Satz 2 Nr. 2 gehören auch Eigenschaften, die der Käufer nach den öffentlichen Äußerungen des Verkäufers, des Herstellers (§ 4 Abs. 1 und 2 des Produkthaftungsgesetzes) oder seines Gehilfen insbesondere in der Werbung oder bei der Kennzeichnung über bestimmte Eigenschaften der Sache erwarten kann, es sei denn, dass der Verkäufer die Äußerung nicht kannte und auch nicht kennen musste, dass sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses in gleichwertiger Weise berichtigt war oder dass sie die Kaufentscheidung nicht beeinflussen konnte.

    (2) Ein Sachmangel ist auch dann gegeben, wenn die vereinbarte Montage durch den Verkäufer oder dessen Erfüllungsgehilfen unsachgemäß durchgeführt worden ist. Ein Sachmangel liegt bei einer zur Montage bestimmten Sache ferner vor, wenn die Montageanleitung mangelhaft ist, es sei denn, die Sache ist fehlerfrei montiert worden.

    (3) Einem Sachmangel steht es gleich, wenn der Verkäufer eine andere Sache oder eine zu geringe Menge liefert.

    Die Gewährleistungszeit beträgt gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB zwei Jahre und beginnt mit der Übergabe der Sache.

    Ist der Verkäufer Unternehmer im Sinne des § 14 BGB kann er die Gewährleistung nicht grundsätzlich ausschließen.

    Unternehmer ist jeder, der ein Geschäft bei ebay in Ausübung seiner gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit macht.

    Eine gewerbliche Tätigkeit ist als solche zu verstehen, die mit einer Gewinnerzielungsabsicht vorgenommen wird. Bei Firmen dürfte dies eindeutig sein, wenn ein Verkäufer, wie anhand der Bewertungen zu überprüfen ist, viele Verkäufe innerhalb eines kurzen Zeitraumes vorgenommen hat, wird man ebenfalls davon ausgehen können, dass er dies gewerblich tut.

    Der Unternehmer als Verkäufer kann die Gewährleistungszeit von zwei Jahren bei Neugeräten nicht wirksam ausschließen. Bei gebrauchten Gegenständen kann die Gewährleistungszeit gemäß § 475 Abs. 2 BGB auf ein Jahr beschränkt werden.

    Unternehmer haben somit bei ebay immer das Problem, zumindestens ein Jahr lang, für die Mangelfreiheit der Sache einstehen zu müssen.

    In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, wann ein Sachmangel eigentlich vorliegt. Wesentlich ist hier § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB in dem es heißt: "Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat."

    Der Gefahrübergang ist dann gegeben, wenn der Kunde, d.h., der Käufer, den Gegenstand tatsächlich erhält. Vereinbart ist eine Beschaffenheit, wie sie im Angebot angegeben ist. Ist ein Gegenstand somit als beschädigt oder defekt angeboten worden, ist dies die vereinbarte Beschaffenheit und der Kunde kann selbstverständlich keinen funktionierenden Gegenstand verlangen.

    Auch die Tatsache, dass gebrauchte Gegenstände Gebrauchsspuren haben können, dürfte keinen Mangel darstellen. Soweit jedoch auf Mängel nicht ausdrücklich hingewiesen wurde oder das Gerät nicht ausdrücklich als defekt verkauft wurde, darf der Kunde somit ein funktionierendes und im weitesten Sinne mangelfreies Gerät erwarten.

    Etwas anders sieht die Rechtslage bei privaten Verkäufern aus, die die oben genannten Formulierung zum Gewährleistungsausschluß verwendet haben. Grundsätzlich ist bei privaten Verkäufen ein Verkauf unter Ausschluß der Gewährleistung möglich. Dies gilt jedoch gemäß § 444 BGB dann nicht, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen hat oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat.

    Der Verkäufer kann die Gewährleistung somit nur dann ausschließen, wenn er den Käufer über Mängel an der Sache vollständig aufgeklärt hat. Hierbei kann grundsätzlich jeder Sach- oder Rechtsmangel betroffen sein und die Haftung entsprechend ausgeschlossen werden. Erforderlich ist jedoch eine konkrete und bestimmte Angabe des Mangels. Dem Verschweigen eines Mangels steht das Vorspiegeln einer bestimmter Beschaffenheit oder einer nicht gegebenen Freiheit von Mängeln gleich. Wenn also aus einer Produktbeschreibung zu entnehmen ist, dass der Gegenstand eigentlich funktionsfähig ist, darf der Käufer davon ausgehen, dass er ihm auch als funktionierend verkauft und übergeben wird.

    Passiert dies nicht, ist der Haftungsausschluß für die Gewährleistung unwirksam und der Käufer kann entsprechende Rechte geltend machen.

    Hat der Käufer seine Informationspflichten erfüllt, gilt § 442 BGB in dem es heißt: "Die Rechtes des Käufers wegen eines Mangels sind ausgeschlossen, wenn er bei Vertragsschluß den Mangel kennt. Ist dem Käufer ein Mangel in Folge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben, kann der Käufer Rechte wegen dieses Mangels nur geltend machen, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat."

    § 442 BGB beinhaltet somit die Tatsache, dass der Käufer, wenn ihm Mängel an der Sache bekannt sind, entsprechende Rechte nicht geltend machen kann.

    Zusammengefaßt kommt es somit für die Wirksamkeit eines Haftungsausschlusses darauf an, ob der Verkäufer die Ware ausreichend beschrieben hat. Sind keine Mängel erwähnt, wird man in der Regel davon ausgehen können, dass es sich um ein funktionierendes Produkt handelt. Ansonsten müssen zum wirksamen Ausschluß der Gewährleistung die Mängel ausdrücklich beschrieben werden.

    Ein quasi formularmäßiger Haftungsausschluß, wie er neuerdings bei vielen Internetangeboten mit aufgeführt wird, dürfte somit nicht wirksam sein.

    Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock

    Wenn es dich interessiert kann ich dir auch den Link per PM schicken. Hab aber einfach nur mit google nach Gewährleistung gesucht. Da gibts jede Menge Seiten mit infos.

    viele Grüße

    Eowyn
  • AnonymousAnonymous

    59,500

    bearbeitet 30. 11. -1, 01:00
    Hallo eowyn,

    danke für deine Bemühungen! :grin:

    Ich habe mittlerweile auch etwas gegooglet und bin auf durchweg ähnliche Aussagen gestoßen. Es ist wirklich :erstaunt06: , wie bei ebay zum Teil geltendes Recht ausgehebelt werden soll. :flaming01:

    :byebye01:

    Gisela
  • EowynEowyn

    27,156

    bearbeitet 30. 11. -1, 01:00
    na ja, ebay selbst kann da ja auch wenig machen. Jeder Verkäufer macht halt erst mal wie er denkt und kommt ja meistens damit durch. Letztendlich bliebe einem immer nur der Weg über eine Klage sein Recht einzufordern, aber das lohnt sich in den meisten Fällen einfach nicht :???:
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