ab 2021 gesetzlich untersagt
Die Anwendung von Ultraschall im Rahmen der Schwangerenbetreuung ist künftig nur noch bei Vorliegen einer medizinischen Indikation, nach sorgfältiger Risiko-Nutzen-Abwägung und nach Aufklärung und Einwilligung der Schwangeren (stellvertretend für ihr Kind) erlaubt. Was sich in Arzt- und Hebammenpraxen und auf dem freien Gesundheitsmarkt als Baby-TV, Baby-Viewing, oder Baby-Watching nach und nach etabliert hat und sogar von Krankenkassen zur Anwerbung von jungen Mitgliedern (Zuschuss für 3D/4D-Ultraschall) gefördert wurde, wird wegen der nachgewiesenen Belastungen für das Kind künftig per Gesetz untersagt.
Am 5.12.2018 wurde im Bundesgesetzblatt die „Verordnung zum Schutz vor schädlichen Wirkungen nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen“ veröffentlicht (BGBl 2187, Jahrgang 2018, Teil I Nr. 41).
Gefahrenabwehr bekommt Vorrang: Nach umfangreicher Recherche wurde dem Bereich „nichtionisierender“ Strahlung, – wenn auch physikalisch nicht ganz korrekt – vom Gesetzgeber im weiteren Sinne auch die Anwendung von Ultraschallwellen zugeordnet. Für diesen Bereich hat das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU) ein Gesetz eingebracht, das kürzlich das Gesetzgebungsverfahren passierte. Geregelt werden neben der Anwendung verschiedener nichtmedizinischer kosmetischer Behandlungen wie Tattoo-Entfernung, Fettabsaugen oder „Liften“ ausdrücklich auch die Anwendung von diagnostischem Ultraschall in der Schwangerschaft, wozu neben dem „normalen“ Ultraschall insbesondere auch das CTG und der häufig von Hebammen angewendete Dopton gehört (siehe dazu unten).
Einer Empfehlung der Strahlenschutzkommission zur „Ultraschallanwendung am Menschen“ vom 19./20. April 2012) folgend, bekommt damit der Verbraucherschutz durch restriktive Bestimmungen Vorrang vor wirtschaftlichen Interessen.
Ultraschall – belastend für das ungeborene Kind: Ultraschallwellen haben auf das ungeborene Kind nicht unerhebliche biophysikalische Auswirkungen, deren Folgen insbesondere für die kindliche Hirnentwicklung trotz eindeutiger Datenlage unterschätzt werden. Weil in den vergangenen Jahren bei der bisher nicht geregelten Anwendung der Ultraschalltechnologie an schwangeren Frauen ein riesiger Markt entstanden ist, weil die Einwirkungen zu häufiger Ultraschallexpositionen auf die fetale Gehirnentwicklung nachgewiesen wurden und weil die vorhandene wissenschaftliche Datenlage sowohl vom Gesundheitsmarkt als auch von einigen medizinischen Fachkreisen nicht wahrgenommen zu werden scheint, geriet dieser Bereich in das Visier des Gesetzgebers.
Gegen den Trend des Baby-TV: Im Zusammenhang mit der ärztlichen Schwangerenvorsorge und den in den Mutterschaftsrichtlinien empfohlenen Ultraschalluntersuchungen wurde der Untersuchungsumfang zunehmend und systematisch durch ausgedehnte Ultraschallexpositionen „für schöne Bilder“ (4D-Ultraschall, Wunsch-Ultraschall als so genannte IGe-Leistung) ausgeweitet.
Nach und nach entstand bei den schwangeren Frauen eine Nachfrage und damit ein blühender Markt zum „Baby-TV“: Ultraschall- und Dopplergeräte („Angel-Sound“) zur Selbstanwendung sind heute frei käuflich, DVD´s werden produziert, private Studios bieten nichtmedizinisches „Baby-Viewing“ an.
Sogar die Krankenkassen beteiligen sich an dieser hoch problematischen Entwicklung, indem sie Mitglieder durch Kostenzusagen für zusätzliche, medizinisch nicht indizierte Ultraschalluntersuchungen anwerben.
Ultraschall nicht ohne medizinische Indikation: Bei 90 Prozent aller schwangeren Frauen werden bereits ab Schwangerschaftsmitte CTG`s abgeleitet, obwohl sowohl die Mutterschaftsrichtlinie als auch die medizinischen Leitlinien eine Routine-Anwendung dieser hochenergetischen Technologie nicht vorsieht.
Alle diese über die medizinisch notwendigen Anwendungen hinausgehenden Schallexpositionen der ungeborenen Kinder sind ab 2021 gesetzlich untersagt und gelten als Ordnungswidrigkeit.
Die Gefahren und Wirkungen auf Zellen und Gewebe wie Zellveränderung, Zellschädigung, Erwärmung und Kavitation waren zwar bekannt, wurden jedoch von vielen Ärzten nicht angemessen berücksichtigt. Es blieb bei unverbindlichen Warnungen – wie beispielsweise dem Aufruf der Deutschen Gesellschaft für Ultraschall in der Medizin (DEGUM), Ultraschallexpositionen bei schwangeren Frauen „so kurz und so selten wie möglich“ vorzunehmen. Es gab keinerlei Handhabe zur Kontrolle über die Einhaltung dieser Empfehlung.
Die Anfertigung von Ultraschallbildern ohne medizinische Notwendigkeit wird jetzt untersagt. Die Anwendung von Ultraschall in der Schwangerschaft ist nur Ärzten und anderen medizinischen Fachpersonen (z.B. Hebammen) mit besonders nachzuweisender Ausbildung gestattet. Zusätzliche, über die in der Mutterschaftsrichtlinie vorgesehenen drei Untersuchungen hinausgehende Ultraschallexpositionen sind nur bei Vorliegen einer medizinischen Indikation erlaubt. Das Angebot von IGe-Leistungen gilt nach dem Gesetz als Ordnungswidrigkeit.
Umfassende Aufklärungspflichten: Die schwangere Frau muss über die mit der Ultraschallanwendung verbundenen Risiken aufgeklärt werden. Sie muss für sich und als Treuhänderin ihres ungeborenen Kindes stellvertretend für das Kind in jede Untersuchung einwilligen. Aufklärung und Einwilligung müssen dokumentiert werden.
Im Gegensatz zu nichtmedizinischen Anwendungen des Ultraschalls bei Erwachsenen, bei denen eine positive Wirkung durch den Kunden erwünscht und deren Nebenwirkungen und Risiken wissentlich akzeptiert werden, handelt es sich beim ungeborenen Kind – wie die Gesetzesbegründung ausdrücklich hervorhebt – juristisch um „einen Dritten, einen Schutzbefohlenen, der zudem keinen Nutzen aus den Anwendungen zieht“. Die Eltern und alle beteiligten Berufsgruppen sind verpflichtet, das Wohl des Kindes mit Vorrang zu berücksichtigen.
Weitere Informationen finden sie unter:
http://www.greenbirth.de/images/_BMU_ab_Seite_154_bgbl118s2034_77027.pdf,
http://www.greenbirth.de/images/_BMU_Begründung_Artikel_10.pdf,
http://www.greenbirth.de/images/_256._Sitzung_SSK_19.20._April_2012.pdf
Quelle: Pressemitteilung von GreenBirth vom 17.1.2019