testament

lolalola

1,094

bearbeitet 3. 10. 2004, 13:50 in Plauderecke
so, jetzt muss ich es endlich mal fragen. beschäftigen tut es mich seit dem meine kleine auf der welt ist. was passiert eigentlich mit den kleinen, wenn beide eltern z. b. bei einem autounfall verunglücken würden? zur verwandtschaft oder erstmal in ein heim, bis das jugendamt die situation geklärt hat. und vorallem die wichtigste frage! kann ich einfluss darauf nehmen? also in form eines testamentes oder einer verfügung meinen wunsch mitteilen. wird das dann auch berücksichtigt? müssen das verwandte sein?

lg mel

Kommentare

  • LinusLinus

    405

    bearbeitet 30. 11. -1, 01:00
    Hallo.

    Das ist gar nicht so einfach.

    Dafür waren ja ursprünglich mal die Paten gedacht. Eben genau in diesem Fall einzuspringen, wenn den Eltern etwas zustößt. Vielen ist diese Bedeutung nicht mehr geläufig und es werden nur noch Patenonkel oder Tante eingesetzt, weil es ja irgendwie dazugehört.

    Wenn du aber auf der sicheren Seiten sein möchtest solltest du dich von einem Anwalt oder Notar beraten lassen. Das Familienrecht ist so umfangreich, dass man sich da schon auskennen sollte.

    Grundsätzlich kannst du ein Testament selber machen. Handschriftlich mit Datum und Unterschrift und dem Hinweis "im Vollbesitz meiner geistigen Fähigkeiten/Kräfte".

    Tanja/Linus
  • Kayleigh119Kayleigh119

    3,579

    bearbeitet 30. 11. -1, 01:00
    Aber kann man denn das Sorgerecht so einfach vererben ?
    Wo ist denn unsere Juristin :confused02:
  • MephMeph

    1,248

    bearbeitet 30. 11. -1, 01:00
    Hallo,
    das interessiert mich auch. Habe mir auch schon darüber gedanken gemacht. Gerade weil wir beide nicht möchten das unsere Kleine zu meinen Schwiedgereltern kommt. Da ist guter Rat teuer. Ich denke ich werde die ganze Geschichte mal Anwaltlich klären lassen. Erst mal einen gescheiten Anwalt finden.
  • lolalola

    1,094

    bearbeitet 30. 11. -1, 01:00
    @kayleigh, ich hoffe schon, dass man das "vererben" kann. ich denke, dass das jugendamt evtl. den neuen aufenthaltsort überprüfen wird. aber sicher bin ich mir leider nicht. ich wollte halt mal vorab hier fragen, bevor ich zu einem anwalt gehe, aber ich werde das sicherlich auch noch tun.

    hintergrund ist bei mir einfach, das meine eigenen familienverhältnisse nicht so gestrickt sind, dass ich sagen könnte, sie wird dort erfahren, wer ich war, und naja, über die schwiegereltern brauchen wir gar nicht erst anfangen zu reden :flaming01:

    und ich würde mir so wünschen, dass wenn heute dieser zum glück doch recht seltene fall eintritt, sie erfährt, wie sehr wir sie lieben, und das sie für papa und mama ganz wichtig war. sie soll auch wissen, wer wir waren was unsere vorlieben waren etc. natürlich, soll sie auch ihre familie kennenlernen, aber eben nicht unbedingt dort aufwachsen.

    ich weiss, das hört sich jetzt ziemlich dämlich an. aber ist mir einfach wichtig. taufpatin wäre, würde die kleine getauft werden, auch die freundin, die ich gerne für meine kleine als ersatzmami sehen würde. ich kenne sie seit meinem 9 lebensjahr, und bin überzeugt, dass sie meine werte und erfahrungen meiner tochter nahe bringen könnte. sie lebt übrigens wie man in deutschland so schön sagt natürlich in geordneten verhältnissen ;-)

    lg mel
  • ataspisataspis

    506

    bearbeitet 30. 11. -1, 01:00
    taufpatin wäre, würde die kleine getauft werden, auch die freundin, die ich gerne für meine kleine als ersatzmami sehen würde

    Dann sollte die fairerweise auch über diese potentielle Rolle bescheid wissen, und einverstanden sein. (Ist sie ja wahrscheinlich schon, aber das war der Grund, warum eine Freundin bei uns nicht Patin sein möchte.)

    Wenn ihr was rausfindet zu dieser testamentarischen Sache, postet doch hier. Interessiert mich auch!

    viele Grüsse
  • lolalola

    1,094

    bearbeitet 30. 11. -1, 01:00
    wer war denn hier eigentlich gleich wieder juristin? red socks? oder war sie architektin?

    lg mel
  • bearbeitet 30. 11. -1, 01:00
    Griddi, aber die war lange nicht da.
  • stoewi006stoewi006

    220

    bearbeitet 30. 11. -1, 01:00
    Okay, dann will ich mich wohl auch mal outen: Ich bin auch Rechtsanwältin und auch Fachanwältin für Familienrecht :lol:

    Zum Thema Sorgerecht ist nur kurz zu sagen, daß es nicht vererbar ist. Anstelle des Sorgerechtes tritt die Vormundschaft.

    Problematisch gestaltet sich natürlich die Frage, was ist, wenn beide Sorgeberechtigten oder bei nichtehelichen Kindern, bei denen u.U. nur die Mutter das Sorgerecht hat, versterben bzw. verstirbt.

    § 1680 I BGB regelt, daß, sofern die elterliche Sorge den Eltern gemeinsam zusteht und nur ein Elternteil verstorben ist, die elterliche Sorge dem überlebenden Elternteil allein zusteht.

    Sofern ein Elternteil, dem die elterliche Sorge allein zustand, verstirbt, so hat das Familiengericht die elterliche Sorge dem überlebenden Elternteil zu übertragen, wenn dies dem Wohl des Kindes nicht widerspricht. Dies gilt für den Fall, das die Eltern verheiratet waren und nun getrennt leben und der Mutter oder natürlich dem Vater das Sorgerecht aufgrund der Trennung zugesprochen worden ist.

    Etwas anderes gilt, wenn die Mutter die elterliche Sorge für ein nicht eheliches Kind allein ausübt, d.h. die keine Sorgerechtserklärung zugunsten des Kindesvaters abgegeben hat und ihn später auch nicht geheiratet hat. In diesem Fall kann der Kindesvater nach dem Versterben der allein sorgeberechtigten Mutter beim Familiengericht einen Antrag auf Übertragung des Sorgerechtes stellen. Auch hier gilt aber die Maßgabe, daß die Übertragung der elterlichen Sorge dem Wohl des Kindes dienen muß. Das "Wohl des Kindes" ist ein schwammiger Begriff, über den hier in der Kürze nicht diskutiert werden kann. Im Streitfall gibt es hier natürlich "immer zwei verschiedene Auffassung, was denn wohl das Wohl des Kindes" ist. :???:

    Und nun zum interessanten Teil:

    1.
    Fall: Mutter und Vater gemeinsames Sorgerecht, Eltern geschieden, gemeinsames Sorgerecht, Mutter neu verheiratet und Kind lebt bei der Mutter und ihrem neuen Ehegatten; Mutter verstirbt.
    § 1682 BGB regelt in diesem Fall eine Verbleibensanordnung zugunsten von Bezugspersonen. Dies bedeutet, sofern das Kind seit längerer Zeit in einem Haushalt mit einem Elternteil und dessen Ehegatten gelebt hat und will der andere Elternteil, dem nunmehr aufgrund z.B. des Versterbens des anderen Elternteils den Aufenthalt des Kindes bestimmen kann, so kann der Ehegatte des Elternteils, bei dem das Kind gelebt hat, einen Antrag beim Familiengericht stllen, daß das Kind bei ihm verbleibt, wenn und solang das "schwammige" Kindeswohl durch die Wegnahme gefährdet würde.

    2.
    Eltern miteinander verheiratet, beide "natürlich" Inhaber des Sorgerechtes und beide versterben.
    Das Sorgerecht ansich ist nicht vererbar. Anstelle des Sorgerechtes tritt die Vormundschaft. Gem. § 1773 I BGB erhält ein Minderjähriger, der nicht unter elterlicher Sorge steht, einen Vormund. Vom Vormundschaftsgericht wird die Vormundschaft von Amts wegen angeordnet. § 1776 gibt den Eltern ein Bennungsrecht des Vormundes. Sie können einen Vormund benennen, wenn ihnen zur Zeit des Todes die Sorge für die Person und das Vermögen des Kindes zusteht.

    Der Vormund wird durch letztwillige Verfügung benannt. Dies bedeutet, die Eltern müssen ein gemeinsames Testament fertigen. Entweder handschriftlich, von beiden mit Datumsangabe unterschrieben oder aber notariell.

    Ihr solltet vorher auf jeden Fall mit den Personen, die ihr als Vormünder im Testament benennen wollt, sprechen, ob sie bereit sind, die Vormundschaft zu übernehmen, denn diese kann von den potentiellen Vormündern auch abgelehnt werden.

    Desweitern regelt § 1778 BGB weitere Ausschlußgründe eines Vormundes, wie z.B. Geschäftsunfähigkeit oder Untauglichkeit eines Vormundes, Verhinderung des Vormundes, die Bestellung des Vormundes gefährdet das Wohl des Kindes, das Kind, das das 14. Lebensjahr vollendet hat, widerspricht der Benennung des Vormundes.

    Sofern seitens der Eltern kein Vormund durch letztwillige Verfügung benannt worden ist, hat das Vormundschaftsgericht nach Anhörung des Jugendamtes den Vormund auszuwählen.

    So, langer Roman, aber ich hoffe, daß ich Euch erstmal etwas geholfen habe.
    Wenn Ihr diesbezüglich noch Fragen habt, dann versuche ich, soweit es geht und ich es darf, diese zu beantworten.
  • Kayleigh119Kayleigh119

    3,579

    bearbeitet 30. 11. -1, 01:00
    stoewi006 schrieb:
    Okay, dann will ich mich wohl auch mal outen: Ich bin auch Rechtsanwältin und auch Fachanwältin für Familienrecht :lol:

    Super :fun52: Und danke für deinen Beitrag !
  • AnonymousAnonymous

    59,500

    bearbeitet 30. 11. -1, 01:00
    Hallo Heike,

    hier ist schon eine, die mehr wissen möchte. :oops: :lol:
    stoewi006 schrieb:
    1.Fall: Mutter und Vater gemeinsames Sorgerecht, Eltern geschieden, gemeinsames Sorgerecht, Mutter neu verheiratet und Kind lebt bei der Mutter und ihrem neuen Ehegatten; Mutter verstirbt.
    § 1682 BGB regelt in diesem Fall eine Verbleibensanordnung zugunsten von Bezugspersonen. Dies bedeutet, sofern das Kind seit längerer Zeit in einem Haushalt mit einem Elternteil und dessen Ehegatten gelebt hat und will der andere Elternteil, dem nunmehr aufgrund z.B. des Versterbens des anderen Elternteils den Aufenthalt des Kindes bestimmen kann, so kann der Ehegatte des Elternteils, bei dem das Kind gelebt hat, einen Antrag beim Familiengericht stllen, daß das Kind bei ihm verbleibt, wenn und solang das "schwammige" Kindeswohl durch die Wegnahme gefährdet würde.
    Kann dieser Fall schon vorgreifend durch testamentarische Verfügung seitens der Mutter manifestiert werden? Sprich, wenn es um ein Kind, geht, dass den größten Teil seines Lebens in der neuen Familie verbracht, seinen Lebensmittelpunkt sowie das soziale Umfeld eindeutig in der neuen Familie vorhanden sind, kann es nicht so ohne weiteres aus diesem Familiengefüge herausgerissen werden?
    Wie ist die Aussage
    ...das Kind seit längerer Zeit in einem Haushalt mit einem Elternteil und dessen Ehegatten gelebt hat...
    zeitlich zu sehen? Wird das Kindsalter als Bemessungsgrundlage herangezogen und mit der Verweildauer in der neuen Familie verglichen?

    Inwieweit werden Geschwisterkinder (primär "100 %ige Geschwister" und nicht Halbgeschwister) berücksichtigt, wenn z. B. zwei große Geschwisterkinder da sind, wo wiederum z. B. ein Kind davon zum leiblichen Vater, das andere beim Stiefelternteil in der neuen Familie verbleiben möchte?

    Und wie wirkt sich das auf den Unterhalts- und Kindergeldanspruch aus? Behalten die Kinder, die beim Stiefvater verbleiben, den Unterhaltsanspruch dem leiblichen Vater gegenüber? Wird dann der Stiefvater automatisch, bzw. problemlos auf Antrag Kindergeldempfänger?

    :byebye01:

    Gisela
  • stoewi006stoewi006

    220

    bearbeitet 30. 11. -1, 01:00
    Hallo Gisela,

    im Regelfall (ohne nähere Auskünfte Deinerseites) verhält es sich so:

    1.
    Wenn beide Eltern gemeinsam sorgeberechtigt sind und die Mutter neu verheiratet ist, kann die Mutter nur ihren Wunsch hinsichtlich des Verbleibens in der neuen Familie testamentarisch niederlegen. Die elterliche Sorge geht dann gem. § 1680 I BGB "automatisch" auf den überlebenden Elternteil über!

    Und hier greift dann § 1682 BGB ein, der die Möglichkeit des Verbleibens in der neuen Familie regelt. Maßgeblich ist hier, daß die Herausnahme des Kindes aus der neuen Bezugswelt dessen Wohl gefährden würden. Also auch hier steht wieder das "Kindeswohl" im Vordergrund, über das man sich in der Praxis so vortrefflich streiten kann. :flaming01:
    Gedacht ist hier in erster Linie an die Föälle, in denen das Kind bisher in einem Haushalt mit einem Elternteil und dem neuen Ehegatten (Stiefvater/-mutter) lebt.

    Der Begriff des Kindeswohls ist in der Juristerei ziemlich schwammig. Hier spielen u.a. die volle Integration in die neue Familie (Zeitraum), Stiefgeschwister, neuer Ehegatte ist Vaterfigur, Schul- und Betreuungssituation sowohl beim leiblichen als auch beim Stiefvater und auch der Wille des Kindes eine Rolle. Bei einem gerichtlichen Vertragen über die Verbleibensanordnung wird seitens des Familiengerichtes ein Verfahrenspfleger für das Kind bestellt, der dem Kind zur ordnungsgemäßen Durchsetzung seiner Interessen behilflich sein soll.

    Den Antrag auf Verbleiben in der neuen Familien müßte dann bei einem Versterben der Mutter unverzüglich durch den Stiefvater bei dem zuständigen Familiengericht gestellt werden. In diesem Fall sollte aber unbedingt ein Rechtsanwalt, am besten ein Fachanwalt für Familienrecht, beigezogen werden.

    Was Du mit einem vorletzten Absatz meinst, verstehe ich nicht ganz. Ggfl. mußt Du mir Eure Familiensitutation noch mal näher erläutern.

    2.
    Der Unterhaltsanspruch gegen den leiblichen Vater bleibt bestehen.

    3.
    Auch der Kindergeldanspruch kann m.E. von dem Stiefvater geltend gemacht werden. Im Bundeskindergeldgesetz ist nämlich unter § 2 geregelt, daß auch Pflegekinder, also Personen, mit denen der Berechtigte durch ein familienähnliches, auf längere Dauer berechnetes Band verbunden ist, sofern er sie in seinen Haushalt aufgenommen hat und mindestens zu einem nicht unwesentlichen Teil auf seine Kosten unterhält und ein Obhuts- und Pflegeverhältnis zwischen diesen Personen und ihren Eltern nicht mehr besteht.

    Ich hoffe, daß hilft Dir etwas weiter. :knutsch01:
  • lolalola

    1,094

    bearbeitet 30. 11. -1, 01:00
    oh man, danke :byebye02: das ist doch mal gut zu wissen. dann werden wir wohl bald mal zu einem anwalt gehen und dort alles regeln lassen. ich meine, normalerweise tritt ja so ein fall (beide eltern versterben) eher selten ein. aber bei der blanken vorstellung ich hätte nicht dafür vorgesorgt, und die kleine würde durch die gegend geschoben (so war das bei mir selber nach der scheidung meiner eltern) breche ich schon jetzt in tränen aus.

    also lieben lieben dank für deine info.

    lg mel
  • EowynEowyn

    27,156

    bearbeitet 30. 11. -1, 01:00
    @lola
    sprich den Anwalt auch darauf an, inwieweit es sinnvoll ist die von euch getroffene Regelung alle paar Jahre neu zu bestätigen. Im Laufe der Jahre kann sich die Situation ja ändern. Nicht dass später einer das Argument bringt, dass eure Verfügung ja schon so alt ist, dass sie nicht mehr wirklich ernst genommen werden kann.
  • lolalola

    1,094

    bearbeitet 30. 11. -1, 01:00
    hey, das ist ein gutes argument, soweit habe ich ja noch gar nicht gedacht. :razz:

    lg mel
  • stoewi006stoewi006

    220

    bearbeitet 30. 11. -1, 01:00
    Ansich spielt das Alter der Verfügung keine Rolle.

    Ein notarielles Testament wird ja auch nicht alle paar Jahre erneuert, wenn sich keine Änderungen ergeben haben! Dies gilt auch für ein privatschriftliches Testament.
  • Maus2003Maus2003

    519

    bearbeitet 30. 11. -1, 01:00
    wir haben jetzt neugebaut, sollte man im Testament auch reinschreiben, wer das Haus im Fall eines Todes von meinem Mann und mir erben soll?

    wie schreibt man ein Testament?
    gibt es ne Vorlage?
  • stoewi006stoewi006

    220

    bearbeitet 30. 11. -1, 01:00
    Also, es gibt die gesetzliche und die testamentarische (gewillkürte) Erbfolge.

    Ohne Testament tritt die gesetzliche Erbfolge in Kraft. Ausgehend von dem Fall, daß Ihr verheiratet seid, in Zugewinngemeinschaft lebt und ein Kind habt:

    1. Versterben eines Ehegatten
    Erbfolge Kind 1/2 und überlebender Ehegatte 1/2

    2. Unwahrscheinlicher Fall des gleichzeitigen Versterbens beider Ehegatten
    Kind Alleinerbe

    Dann gibt es die testamentarische Erbfolge. Hierfür muß ein Testament geschrieben werden. Am besten wäre es aber, wenn ihr Euch absichern wollt, diesbezüglich einmal anwaltlich beraten laßt, gerade aufgrund des neugebauten Hauses. Ich weiß ja nicht, inwieweit bei Euch Umstände vorherrschen, aufgrund derer es ggfl. nötig oder erforderlich sein könnte, von der gesetzlichen Erbfolge abzuweichen.

    Problematisch gestaltet sich bei einem Haus oftmals nach dem Versterben eines Ehegatten, daß nunmehr der überlebende Ehegatte und das Kind Eigentümer des Hauses sind. Wenn beide Ehegatten vorher zu je 1/2 ideellen Miteigentsumsanteil Eigentümer des Hauses waren, "gehört" dem überlebenden Ehegatten dann 3/4 des Hauses und dem Kind 1/4. Hieraus resultieren dann oftmals finanzielle Forderungen des Kindes, zumindest wenn diese die Volljährigkeit überschritten hat und u.U. das Verhältnis zwischen Elternteil und Kind nicht das beste ist. Hier gibt es dann vielfältige Möglichkeiten dem testamentarisch entgegenzuwirken. Diese würden hier aber bei weiten den Rahmen sprengen.
  • Maus2003Maus2003

    519

    bearbeitet 30. 11. -1, 01:00
    danke für die schnelle Antwort

    wir sind glücklich verheiratet und haben eine Tochter

    meine Schwester soll Patin werden und würde auch (bei einen doppelten Todesfall) für die Erziehung von Amelie in Frage kommen, oder halt meine Eltern
  • AnonymousAnonymous

    59,500

    bearbeitet 30. 11. -1, 01:00
    Muss da eigentlich "letzter Wille" oder sowas drüber stehen, oder kann es auch nur einfach ein Text sein in dem Sinne von: "Hiermit bestimmen wir, blablabla". Und muss vor jeder Unterschrift das Datum stehen, oder nur einmal?

    Blöde Fragen vielleicht, aber ich möchte da keinen Formfehler machen. ;-)
  • coracora

    6,187

    bearbeitet 30. 11. -1, 01:00
    Also, ich sag jetzt mal was zu den Formvorschriften:

    es ist erforderlich, dass das eigenhändige Testament zwingend eigenhändig in einer verständlichen Sprache und Schrift geschrieben und unterschrieben wird! Es darf deshalb nicht mit dem PC geschrieben werden und nur die Unterschrift eigenhändig sein! (2247 I BGB).
    Es soll drinstehen, wann und wo man das Testament geschrieben hat.

    Im KLartext:

    Muss-Vorschriften: eigenhändig geschrieben und unterschrieben
    Soll-Vorschriften: Ort und Datum (aus Beweisgründen aber dringend anzuraten)

    es muss also nicht vor jeder Unterschrift das Datum stehen, da eigentlich gar keine Unterschrift nötig ist, um ein formgültiges Testament zu haben.

    Unterschrift bedeutet im Übrigen auch, dass die Unterschrift darunter steht, unter dem gesamten Text, nicht am Rand oder dass danach noch ein Nachwort kommt ! Ein Nachtrag bedeutet also, dass man darunter auch noch einmal unterschreibt.

    Für die Aufbewahrung und das Auffinden im Erbfall ist der Erblasser selbst verantwortlich, es gibt aber die Möglichkeit, dass das Testament bei jedem Amtsgericht amtlich verwahrt wird.

    Es muss im Grunde nur klar erkenntlich sein, dass dieses Schriftstück ein Testament ist, es muss nicht ein bestimmtes Wort drüber stehen.

    Für Ehepaare mit Kindern gibt es übrigens verschiedene Möglichkeiten, zu vererben mit unterschiedlichen rechtlichen und steuerlichen Auswirkungen; grade bei Vermögen wie Häusern sollte man darüber nachdenken, sich anwaltlich beraten zu lassen! Ansonsten gibt es ganz gute Bücher darüber, die euch sehr gut erklären, wie man es am besten macht.
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