Nochmal ebay-Problem

Mandy1976Mandy1976

4,183

bearbeitet 28. 02. 2005, 09:14 in Babyprodukte
Hallo Mädels,

ich habe für meinen Mann bei ebay eine Oszilloskop-Karte (Einsteckkarte für den PC, die anschließend wie ein Oszi genutzt werden kann) versteigert. Dazu gehört eine Software und Bedienungsanleitung, die hab ich natürlich mitgeschickt.

Jetzt meldet sich der Typ nach über 2 Wochen (hat vorher schon eine pos. Bewertung abgegeben), dass er angeblich jetzt erst die Karte getestet hätte und bei ihm würde das wohl nicht funktionieren. Ob ich sie zurücknehmen würde.

Ich kann das nicht so glauben. Die Karte war hier noch 100% funktionsfähig und das haben wir sogar vor dem Versand noch getestet. Sie war bombensicher verpackt.
Ich denke, dass sich der Ersteigerer was anderes drunter vorgestellt hat und nun das Teil nicht mehr will.
Oder er hat beim Einbau etc. nicht aufgepasst, dass er geerdet ist und die Karte hat dadurch was abgekriegt.
Er hat nicht mal gefragt, ob es evtl. noch Möglichkeiten gibt, den Fehler (die Software geht wohl bei ihm nicht bzw. zeigt die Karte nicht an) zu beheben.

Eigentlich will ich sie nicht zurücknehmen. Er wollte unbedingt Versand als Päckchen (um paar Euro zu sparen) - ist also auch nicht versichert. Wenn er die Karte tatsächlich kaputt gemacht hat und sie mir zurückschickt bin ich ja die Doofe...

Wobei ich ehrlich nicht denke, dass sie defekt ist, sondern dass er sich entweder blöd anstellt beim Installieren oder gemerkt hat, dass er damit vielleicht nix anfangen kann.

Was würdet Ihr machen?

LG
Mandy

Kommentare

  • momomomo

    937

    bearbeitet 30. 11. -1, 01:00
    Ich würde ihm nett und freundlich schreiben, dass die Karte vollkommen intakt bei Euch das Haus verlassen hat, und Du sie nicht zurükcnehmen wirst, da Du Dir keines fehlers bewusst bist und der kauf bereits abgescholssen ist.

    Hast Du das in Deinen Auktionen mit der Gewährleistungsfrist als drinnen stehen ???
    Das Du keine Garantie übernimmst ?

    Wenn das mit drinnen steht, kann er Dir ja sowieso nichts und die positive Bewertung haste ja auch schon :grin:
  • AnonymousAnonymous

    59,500

    bearbeitet 30. 11. -1, 01:00
    Stell mal den Auktionslink ein, dein weiteres Vorgehen hängt von deinen Auktionsbedingungen ab.

    :byebye01:

    Gisela
  • stella_azurstella_azur

    3,009

    bearbeitet 30. 11. -1, 01:00
    genau. wenn du als privatverkäufer eine garantie ausschließt und die karte unter zeugen funktionierte, kann dir nichts passieren, meine ich.
  • Mandy1976Mandy1976

    4,183

    bearbeitet 30. 11. -1, 01:00
    Der Verkäufer hat bisher nur positive Bewertungen und ich habe das Gefühl er stellt sich dämlich an.
    Wir haben ihm gestern dann eine Mail geschickt, was er noch versuchen kann um die Karte zum Laufen zu bringen (PC-Einstellungen etc.) - mal sehen, wann er sich meldet...

    LG
    Mandy
  • KirstenKirsten

    3,493

    bearbeitet 30. 11. -1, 01:00
    Als Privatverkäufer muss man keinen Garantiezusatz in EBAY setzen. Zurücknehmen muss man fehlerhafte Ware also nicht, solange man nachweisen kann, das sie im beschriebenen Zustand verschickt wurde. Den Zusatz bezügl. Rücknahme bzw. Garantie müssen ausschliesslich Gewerbetreibende dazuschreiben, nicht nur im jeweiligen gewerblichen Bereich sondern allgemein. Sprich wenn ein selbständiger Rechtsanwalt ein Computerteil verkaufen würde, müsste er Garantie übernehmen, privatpersonen nicht. SO wurde es mir von meinem Anwalt erklärt. Du wolltest versichert versenden, er wollte ein Päckchen. Dann muss er auch das Risiko für Versandtschäden tragen.
    Ich selbst handhabe es allerdings so, das ich fehlerhafte Teile, oder auch Teile, die nicht gefallen, zurücknehme. Einfach weil ich es auch von anderen erhoffe. Allerdings möchte ich dann einen versicherten Rückversand, den dann der KÄufer zahlt. Das hat bis jetzt immer reibungslos geklappt....
  • Mandy1976Mandy1976

    4,183

    bearbeitet 30. 11. -1, 01:00
    momo schrieb:
    Hast Du das in Deinen Auktionen mit der Gewährleistungsfrist als drinnen stehen

    Nee, leider nicht... normalerweise schreib ich das rein - aber diesmal hab ich es total verdaddelt...
    Ich habe den Angebotstext von meinem Mann gekriegt und nur kopiert ohne zu ergänzen...

    Tja, mal kucken, was draus wird :???:

    LG
    Mandy
  • AnonymousAnonymous

    59,500

    bearbeitet 30. 11. -1, 01:00
    Kirsten schrieb:
    Als Privatverkäufer muss man keinen Garantiezusatz in EBAY setzen. Zurücknehmen muss man fehlerhafte Ware also nicht, solange man nachweisen kann, das sie im beschriebenen Zustand verschickt wurde. Den Zusatz bezügl. Rücknahme bzw. Garantie müssen ausschliesslich Gewerbetreibende dazuschreiben, nicht nur im jeweiligen gewerblichen Bereich sondern allgemein. Sprich wenn ein selbständiger Rechtsanwalt ein Computerteil verkaufen würde, müsste er Garantie übernehmen, privatpersonen nicht. SO wurde es mir von meinem Anwalt erklärt. Du wolltest versichert versenden, er wollte ein Päckchen. Dann muss er auch das Risiko für Versandtschäden tragen.
    Ich selbst handhabe es allerdings so, das ich fehlerhafte Teile, oder auch Teile, die nicht gefallen, zurücknehme. Einfach weil ich es auch von anderen erhoffe. Allerdings möchte ich dann einen versicherten Rückversand, den dann der KÄufer zahlt. Das hat bis jetzt immer reibungslos geklappt....
    Kirsten, das stimmt leider nicht. Seit (laß mich nicht lügen) 2003 gibt es ein EU-Recht, in dem geregelt ist, dass auf jegliche Gebrauchtgegenstände eine Gewährleistung von einem Jahr zu geben ist. Gewerbetreibende können sich dieser Regelung überhaupt nicht entziehen, Privatpersonen hingegen schon, wenn sie dies in ihren Verkäufen (Auktionen) explizit ausschließen. Ansonsten sind sie genau so in der Gewährleistungspflicht.

    :byebye01:

    Gisela
  • bearbeitet 30. 11. -1, 01:00
    Aber Gewährleistungspflicht ist keine Garantie. Sie muss beweisen das Sie das Teil funktionstüchtig versendet hat und wenn das so war, dann kann er nichts machen. Oder?
  • KirstenKirsten

    3,493

    bearbeitet 30. 11. -1, 01:00
    Beim Anwalt war ich erst vor ca. 3 Monaten. Aber ich frag nochmal nach, wenn ich wieder hin muss... und das ist spätestens in 2 Wochen
  • AnonymousAnonymous

    59,500

    bearbeitet 30. 11. -1, 01:00
    sonnenblume74 schrieb:
    Aber Gewährleistungspflicht ist keine Garantie. Sie muss beweisen das Sie das Teil funktionstüchtig versendet hat und wenn das so war, dann kann er nichts machen. Oder?
    Das ist falsch, eine Garantie ist eine freiwillige Leistung, die Gewährleistungspflicht ist gesetzlich geregelt.

    Ich habe eben noch etwas dazu gegooglet. Das Recht ist bereits seit dem 01.01.2002 in Kraft und zwar nicht nur auf EU-Ebene sondern auch im BGB festgehalten.

    Demzufolge wäre Mandy verpflichtet, falls das Teil wirklich kaputt ist, hier Schadenseratz zu leisten, entweder in der Form, dass sie Kaufpreis erstattet oder ein gleichwertiges Ersatzgerät bereitstellt.

    @Kirsten: Reibe deinem Anwalt mal das BGB unter die Nase, hier insbesondere die Paragraphen um den § 440 und 477.

    Ich verweise in diesem Zusammenhang noch auf folgenden Link, indem alles ziemlich gut erklärt wird:

    http://www.wer-weiss-was.de/cgi-bin/faq ... tryID=1152

    :byebye01:

    Gisela
  • bearbeitet 30. 11. -1, 01:00
    Zum Thema Gewährleistungspflicht kann ich noch etwas beitragen:
    Ich hatte mal ein kaputtes Handy, da war die Garantie schon abgelaufen, nur noch Gewährleistungspflicht bestand. Damals ist mir vom Händler gesagt worden, der Unterschied bestehe darin, dass bei Gewährleistungspflicht der KÄUFER verpflichtet ist nachzuweisen, dass das Gerät schon vorher defekt war. Das ist etwas, was quasi nicht nachzuweisen ist, was der Händler auch selbst eingestand.

    Ob es sich tatsächlich so verhält oder ob ich reingelegt wurde, kann ich allerdings nicht mit Bestimmtheit sagen. Allerdigs hörte sich die Argumentation damals glaubwürdig für mich an, auch wenn es ärgerlich war.
  • bearbeitet 30. 11. -1, 01:00
    Gisela schrieb:
    sonnenblume74 schrieb:
    Aber Gewährleistungspflicht ist keine Garantie. Sie muss beweisen das Sie das Teil funktionstüchtig versendet hat und wenn das so war, dann kann er nichts machen. Oder?
    Das ist falsch, eine Garantie ist eine freiwillige Leistung, die Gewährleistungspflicht ist gesetzlich geregelt.

    Nichts anderes habe ich geschrieben ;-) Garantie und Gewährleistung ist ein Unterschied. Und wenn Sie beweisen kann, das das Gerät Ihr Haus in Ordung verlassen hat, dann kann er nichts machen. Sie gibt ihm keine Garantie darauf sondern eben nur die Gewärleistung das es funktioniert.
  • AnonymousAnonymous

    59,500

    bearbeitet 30. 11. -1, 01:00
    :lachen04: Stimmt, und ich frage mich gerade, was ich da gelesen habe. :biggrin: *Kopf kratz* Weil nachvollziehen kann ich das nicht mehr wirklich. *noch mehr Kopf kratz*
  • bearbeitet 30. 11. -1, 01:00
    Der Witz ist doch, dass SIE gar nix beweisen muss! Der Käufer müsste beweisen, dass das Teil defekt bei ihm ankam und wie will er das bitteschön machen???
  • AnonymousAnonymous

    59,500

    bearbeitet 30. 11. -1, 01:00
    Jein, denn es ist abhängig davon, ob man den Gegenstand als "Verbrauchsgut" einstufen kann oder nicht.

    Es heißt:
    Beim Verbrauchsgüterkaufs gilt für die ersten sechs Monate nach dem Kauf eine Beweislastumkehr, d. h. es wird davon ausgegangen, dass der Mangel zum Zeitpunkt des Kaufs schon bestand. Der Verkäufer muss das Gegenteil beweisen.

    @Mandy: Wie schauts denn jetzt aus?

    :byebye01:

    Gisela
  • Mandy1976Mandy1976

    4,183

    bearbeitet 30. 11. -1, 01:00
    bisher noch keine Rückmeldung...
    vielleicht probiert er noch die technischen lösungsmöglichkeiten...
  • Mandy1976Mandy1976

    4,183

    bearbeitet 30. 11. -1, 01:00
    Wollt das noch mal aktualisieren: Bisher hat sich der Käufer nicht wieder gemeldet... seltsam...

    na ja, vielleicht funktionierts wieder...
  • stella_azurstella_azur

    3,009

    bearbeitet 30. 11. -1, 01:00
    es kommt doch durchaus vor, daß es der käufer mit motzen versucht, um einen preisnachlaß herauszuhandeln. wenn man hart bleibt, verstummt plötzlich jeder kontakt. ich hatte das jedenfalls schonmal. so war der schriftverkehr:


    Guten Tag!

    Das Paket mit dem Cd-Recorder ist heute eingetroffen. Das Gerät ist defekt, wie Sie sicherlich wissen. Es müssen Teile innen gebrochen sein die direkt mit dem Stecker an der Gehäuserückseite in Verbindung sind, das dieser locker ist und lose Teile im Gerät Geräusche verursachen. Dadurch kann ich das Gerät nicht ans Stromnetz anstecken da sonst Lebensgefahr besteht.

    Beim Transport kann das Gerät nicht beschädigt worden sein, da es gut verpackt war und äußerlich keine Spuren am Paket erkennbar sind.

    Weiteres wurde das Gerät schon einmal geöffnet, da der Aufkleber auf der Geräteoberseite zwischen Frontabdeckung und Gehäusedeckel beschädigt ist. Dadurch entfällt der Garantieanspruch.

    Ich ersuche um Stellungnahme bzw. um Lösungsvorschläge.


    guten abend!

    mit großem erstaunen las ich ihre email. der cd-recorder war in einem einwandfreien zustand, als er verschickt wurde. er funktionierte, der aufkleber war unversehrt und es klapperte kein loses teil im recorder.

    sie sollten sich als erstes an die post wenden, um den schaden zu melden. es besteht eine versandversicherung und offensichtlich ist der zustand des recorders bezüglich der losen teile auf den versand zurückzuführen.

    wir können uns diesen schaden ansonsten nicht erklären.

    ihre unterstellung, daß das gerät bewußt in defektem zustand verschickt wurde, empfinde ich als beleidigend.

    mit freundlichen grüßen - anja kubik



    Guten Abend!

    Ich habe heute den Cd-Recorder zur Fa. Philips gebracht um das Gerät untersuchen zu lassen. Der Recorder wird nach Deutschland zu Fa. Philips weitergeleitet um ein Gutachten über den Zustand des Gerätes zu erstellen(Dauer ca. 3 Wochen). Philips bezweifelt das die von Ihnen beigelegte Rechnung sich auf den CDR 796 bezieht da als Rechnungstext nur "Hartwaren" angeführt ist. Laut Seriennummer wurde das Gerät in der 33. Kalenderwoche 2002 produziert.

    Seitens der Post gibt es Bedenken, daß die Beschädigung des Gerätes beim Transport aufgetreten ist, da die äussere Verpackung keinerlei Spuren von Gewalteinwirkung zeigt. Es wird das Gutachten der Fa. Philips abgewartet und gegebenenfalls rechtliche Schritte seitens der Post eingeleitet.

    Derzeitige Aufwände meinerseits:
    0,5 Std. Reklamation Post
    1,0 Std. Fahrt zu Fa. Philips (2 x 15km)
    0,5 Std. Email

    Mit freundlichen Grüßen


    ich habe von diesem menschen seit juli nichts mehr gehört, auch bewertet hat er mich nicht und ich hatte mich so verrückt deswegen gemacht!

    was ich auch jedem empfehlen kann bei teurer technik: seriennummer aufschreiben vor versand, es gibt käufer, die einem ihr defektes teil zurückschicken!
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